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Arbeitslosengeld II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken
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Arbeitslosengeld
II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken
Im
Regelfall sind Bezieher des Arbeitslosengeld
II noch gesetzlich kranken- und pflegeversichert,
auch wenn sonst am Rande des Existenzminimums
nur die Grundsicherung gewährleistet
ist. Die Zahl derjenigen, die aus einem Krankenversicherungsschutz
fallen, ist noch gering, darf aber wegen der
weitreichenden Bedeutung der Absicherung des
Gesundheitsrisikos nicht außer Acht
gelassen werden.
Mit der Einführung des sogenannten Arbeitslosengeld
II zum 01. Januar 2005 ist die letzte Stufe
der Hartz-Reformen in Kraft getreten.
Der vollständige Umbau der bisherigen
Sozialgesetze in den Bereichen Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat einen
deutlich spürbaren Abbau der Arbeitslosigkeit
zum Ziel gehabt, welcher jedoch bislang nicht
eingetreten ist.
Vielmehr
zeichnen sich soziale Härten ab, die
besonders diejenigen treffen, die im Rahmen
ihrer Möglichkeiten selbst Daseinsvorsorge
getroffen haben und nunmehr vor Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen ihr Vermögen im
Wesentlichen einsetzen und aufbrauchen müssen.
Wie sich zeigt, ist die politische Diskussion
rund um diese Thematik alles andere als abgeschlossen.
Nachdem
das Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes
im Regelfall an den Bezug eines laufenden
Arbeitslosengeldes beziehungsweise laufender
Grundsicherungsleistungen gekoppelt ist, mehren
sich die Fälle, in denen Patienten nicht
mehr entsprechend gesetzlich (oder privat)
krankenversichert sind.
Von
Hartz I zu Hartz IV
Zur Entwicklung der letzten Jahre: Unter Vorsitz
von Peter Hartz hat die nach ihm benannte
Kommission der damaligen Bundesregierung im
August 2002 eine Reihe von Reformvorschlägen
unterbreitet, die unter dem Schlagwort Fördern
und Fordern einen völlig neuen
Weg der Arbeitsmarktpolitik vorgezeichnet
haben.
Hartz
I beinhaltete die Gründung von Personal-Service-Agenturen
zur Neuregelung von Leiharbeitsverhältnissen,
die Abkoppelung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
von der Lohnentwicklung sowie eine Verschärfung
der Zumutbarkeitskriterien bei der Annahme
von Arbeitsplatzangeboten.
Hartz
II brachte die Neuregelung von Minijobs mit
sich: Grundzone bis 400.- € (abgabenfrei
für Arbeitnehmer; 25% Pauschalabgaben
für den Arbeitgeber, ab 01. Juli 2006
insgesamt 30%), Gleitzone bis 800.- €
(linear steigende Abgaben für den Arbeitnehmer,
reguläre Abgaben für den Arbeitgeber),
Aufhebung der Regelungen zur Scheinselbständigkeit
sowie Ich-AGs als neue Form der
Existenzgründung.
Hartz
III hatte die Umbenennung der Bundesanstalt
für Arbeit in Bundesagentur
für Arbeit zur Folge, ebenso die
Umbenennung der Arbeitsämter
in Arbeitsagenturen.
Die
Bundesagentur für Arbeit hatte nunmehr
als Kernaufgabe die Vermittlung von Arbeitslosen.
Hierzu wurden die internen Strukturen sowie
die Vorschriften über den Bezug von Arbeitslosengeld
und hilfe vereinfacht.
Jobcenter sollten effektiver und schneller
Vermittlungsarbeit leisten, sich in Zusammenarbeit
mit den Kommunen vor Ort um Langzeitarbeitslose
kümmern und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger
wieder in Arbeit bringen.
Mit Hartz IV und der Einführung des sogenannten
Arbeitslosengeld II zum 01. Januar 2005 sind
die weitreichendsten Gesetzesnovellierungen
in Kraft getreten:
Die
Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden zum neuen
Arbeitslosengeld II zusammengefasst und auf
die aktuelle Sozialhilfe in Höhe von
345.- € (alte Bundesländer) beziehungsweise
331.- € (neue Bundesländer)
jeweils ohne Wohngeld gekürzt.
Das reguläre Arbeitslosengeld wird nur
noch für ein Jahr gezahlt (Ausnahmen
für ältere Arbeitnehmer). Danach
erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II
zudem für zwei Jahre einen Zuschlag,
anfänglich bis zu maximal 160.- €
, ab Beginn des zweiten Jahres die Hälfte.
Zuständig für die Auszahlung von
Arbeitslosengeld II sollen in der Regel die
Kommunen und die örtlichen Agenturen
für Arbeit in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften
sein. Von 439 kommunalen Sozialhilfeträgern
erhalten aber 69 die Möglichkeit die
Betreuung der Langzeitarbeitslosen unabhängig
von den Arbeitsagenturen zu übernehmen.
Grundsätzlich wird die Annahme jeder
Arbeit als zumutbar erachtet (zum Beispiel
muss sich ein arbeitsloser leitender kaufmännischer
Angestellter auf Bürohilfstätigkeiten
in Teilzeit verweisen lassen). Wer ohne triftigen
Grund eine ihm angebotene Arbeit ablehnt,
muss die Kürzung seiner Arbeitslosengeld-Bezüge
in Form von abgestuften Sanktionen hinnehmen
(Wegfall des Zuschlages, Kürzung des
Arbeitslosengeld II um 30 % bis hin zur Unterstützung
durch Sachleistungen bei Gefährdung des
Existenzminimums). Triftiger Grund für
die Ablehnung eines Arbeitsplatzes ist zum
Beispiel eine erhebliches Asthmaleiden, wenn
der angebotene neue Arbeitsplatz durch starke
Rauchemissionen belastet ist.
Die Anrechnung von Vermögen (bis auf
altersabhängige niedrige Freibeträge
ausgenommen Riester-Sparveträge)
trägt dem Grundsatz Rechung, dass nur
Bedürftige Arbeitslosengeld II erhalten
sollen.
Hartz IV beinhaltet auch Änderungen der
sozialversicherungsrechtlichen Absicherung
im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung
Bezieher
von regulärem Arbeitslosengeld (und Unterhaltsgeld
nach dem Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung
SGB III) sind gemäß §
5 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtig.
Von erheblicher Bedeutung ist daher, dass
das reguläre Arbeitslosengeld durch die
Neufassung von § 127 SGB III auf die
Bezugsdauer von 12 Monaten begrenzt worden
ist. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die
ab dem 01.01.2006 arbeitslos geworden sind
oder werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erwerben. Eine maximale 18-monatige Anspruchsdauer
gilt nur noch für über 55-Jährige.
Im Einzelnen gelten nunmehr folgende Bezugszeiträume:
Nach
Versicherungspflichtverhältnissen mit
einer Dauer von insgesamt:
12
Monaten = Bezugsdauer 6 Monate
16 Monaten = Bezugsdauer 8 Monate
20 Monaten = Bezugsdauer 10 Monate
24 Monaten = Bezugsdauer 12 Monate
30 Monaten = Bezugsdauer 15 Monate (nach Vollendung
des 55. Lebensjahres)
36 Monaten = Bezugsdauer 18 Monate (nach Vollendung
des 55. Lebensjahres)
Dies bedeutet, dass vor allem ältere
Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sind, alsbald
anstelle des regulären Arbeitslosengeld
auf Leistungen der Grundsicherung (= Arbeitslosengeld
II) angewiesen zu sein, weil der Bezug einer
Altersrente noch nicht möglich ist.
Empfänger
von Arbeitslosengeld II sind gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ebenfalls grundsätzlich
kranken- und pflegeversichert, es sei denn
sie sind über die Familienversicherung
bereits abgesichert oder erhalten Arbeitslosengeld
II als Darlehen. Das Gesetz spricht von Personen
in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld
II nach dem SGB II beziehen .... Nach
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
kommt es somit auf den tatsächlichen
Leistungsbezug an.
Dann
gilt als Beitragssatz der allgemeine Satz
der Krankenversicherung. Für Empfänger
von Arbeitslosengeld II wird pauschal ein
Monatsbeitrag von 125,- € für die
Krankenversicherung und 14,90 € für
die Pflegeversicherung gezahlt. Die Betroffenen
werden von der Agentur für Arbeit bei
ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse
angemeldet.
Wichtig:
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn
der Antrag bewilligt worden ist. Patienten,
die Leistungen der Krankenkasse vor Bewilligung
von Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen
müssen, sollten sich in diesem Fall mit
ihrer Krankenkasse wegen eines vorläufigen
Versicherungsschutzes auch für ihre Angehörigen
in Verbindung setzen. Denn, wie bereits erwähnt:
wer kein Arbeitslosengeld II erhält,
ist auch nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Unter
engen Voraussetzungen ist es auch möglich,
sich von der Versicherungspflicht befreien
zu lassen. Der Befreiungsantrag muss innerhalb
von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
gestellt werden. Nachdem die Befreiung unwiderruflich
ist, birgt dieser Schritt hohe Risiken für
die Zukunft.
Privat
Krankenversicherte, die weiterhin privat versichert
bleiben wollen, können (und müssen)
fristgerecht einen entsprechenden Befreiungsantrag
stellen. Sie erhalten dann einen monatlichen
Zuschuss in Höhe von 140,- €. Wird
der Befreiungsantrag nicht gestellt, kann
der vormals privat Krankenversicherte als
Arbeitslosengeld II-Bezieher in die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) zurückkehren.
Entsprechendes gilt für den Bereich der
privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Gesetzliche
Rentenversicherung, Krankenversicherung der
Rentner und freiwillige Versicherung
Die
Empfänger von Arbeitslosengeld II sind
ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, und zwar unabhängig von der
Höhe der tatsächlich gezahlten Leistung.
Von der Bundesagentur für Arbeit wird
ein Rentenversicherungsbeitrag auf der Basis
eines Einkommens von 400,- € pro Monat
übernommen. Dies entspricht seit dem
01. Januar 2005 einer monatlichen Rentenanwartschaft
von etwa 0,36 € monatlich. Wird Arbeitslosengeld
ein Jahr lang gezahlt, resultiert hieraus
somit eine monatliche Rentenanwartschaft in
Höhe von 4,26 €. Damit wird der
Problematik einer späteren Altersarmut
nur in sehr geringem Umfang entgegengesteuert.
Künftig (ab 01. Januar 2007) wird der
Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeitslosengeld
II-Empfänger von 78,- € auf 40,-
€ abgesenkt. Dies bedeutet faktisch nahezu
eine Halbierung der Rentenanwartschaften.
Dennoch
ist dies in Hinblick auf die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) von nicht unerheblicher
Bedeutung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB
V sind folgende Personen in der KVdK gesetzlich
versichert: Versicherungspflichtig sind
Personen, die die Voraussetzung für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese
Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur
Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10
der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied
oder nach § 10 SGB V familienversichert
waren.
Die
9/10-Belegung in der zweiten Lebensarbeitshälfte
kann somit auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld
II sichergestellt werden. Mit anderen Worten:
Rentenbezieher sind im Regelfall auch gesetzlich
kranken- und pflegeversichert, auch wenn die
Rente wegen zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosengeld
II gering ist.
Probleme
ergeben sich jedoch für Angehörige
von Selbständigen und Beamten, die selbst
keine ausreichenden Mitgliedschaftszeiten
in der zweiten Lebensarbeitshälfte
aufweisen. Für Sie werden Härten
durch die Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung in der GKV gemäß §
9 SGB V vermieden. Der wichtigste Fall entsprechend
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Der freiwilligen
Versicherung können Personen beitreten,
die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind und in den letzten fünf
Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten
der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
und Zeiten, in denen eine Versicherung allein
deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld
II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht
berücksichtigt. Von besonderer
Bedeutung: Wer der freiwilligen Versicherung
beitreten will, muss dies der Krankenkasse
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft anzeigen.
Gleiches
gilt auch für schwerbehinderte Menschen
im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil,
Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten
fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens
drei Jahre versichert waren, es sei denn,
sie konnten wegen ihrer Behinderung diese
Voraussetzung nicht erfüllen. Die Dreimonatsfrist
für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung
läuft dann ab der förmlichen Feststellung
der Schwerbehinderung. Eine Einschränkung:
Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann
das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze
abhängig machen.
Zusammenfassend:
Der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld
II bedingt einen Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Rente erreicht jedoch nur noch ein wesentlich
niedrigeres Niveau als vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
regelmäßig erwartet. Rentenbezieher
sind in den meisten Fällen in der KVdR
versichert. Härten werden über die
Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung
in der GKV vermieden.
Arbeitslosengeld
II und private Altersvorsorge
Wie
vorstehend dargelegt, bedingt der Bezug von
einem Jahr Arbeitslosengeld II eine monatliche
Rentenanwartschaft in Höhe von 4,26 €,
ab 01. Januar 2007 nahezu die Hälfte.
Auf Antrag ist es auch für bestimmte
Personen möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht
befreien zu lassen, wenn
im
letzten Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld
II eine Versicherung in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung bestand oder
oder eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt worden ist und vergleichbar
zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung
zum Beispiel durch eine entsprechende Lebensversicherung
vorgesorgt worden ist.
In diesen Fällen erhalten dann die Betroffenen
zusätzlich zu den Beiträgen an die
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
oder an die Lebens- oder Rentenversicherung
einen Zuschuss in Höhe von derzeit 78,-
€, ab 01. Januar 2007 voraussichtlich
40,- € monatlich. Wichtige Ausnahme:
Wer Arbeitslosengeld II nur als Darlehen erhält
oder nur Leistungen für eine Erstausstattung
bekommt, wird nicht rentenversichert.
Personen,
die wegen des zu berücksichtigenden Einkommens
oder Vermögens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
II haben, wird die Dauer der Arbeitslosigkeit
als Anrechnungszeit angerechnet, wenn sie
bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet sind.
Wer
kann Arbeitslosengeld II beziehen? Wie hoch
sind die Leistungen?
Typische
Schicksale zeigen die positiven und negativen
Aspekte von Hartz IV auf.
Als
erstes sei der Fall eines selbständigen
Fotografen genannt, der (ledig, gesund, Ende
30) mangels Aufträgen seine Existenz
nicht mehr hat sichern können. Dieser
Fotograf hat als Selbständiger keinen
Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld
gehabt. Aus finanziellen Gründen ist
die private Kranken- und Pflegeversicherung
nicht mehr bedient und deswegen von Seiten
des Versicherers gekündigt worden. Mit
Inkrafttreten des SGB II hat dieser Fotograf
jedoch Arbeitslosengeld II erhalten. Dies
hat einen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
mit sich gebracht.
Scheidungsfälle
wirken sich hinsichtlich der sozialen Absicherung
teilweise grotesk aus. Beispiel: Unmittelbar
nach der Volljährigkeit hat die Betroffene
vor Abschluss ihrer Ausbildung einen Beamten
geheiratet (= nicht gesetzlich versichert),
um sich nach kurzer Zeit wieder scheiden zu
lassen. Die zweite Ehe mit einem Selbständigen
zerbrach nach wenigen Jahren am Tode des gemeinsamen
Kindes. Die dritte nunmehr nur noch eheähnliche
Lebensgemeinschaft mit einem gesetzlich versicherten
Arbeitnehmer ist dadurch gekennzeichnet, dass
dieser den eigenen Sohn aus seiner früheren
Ehe miteingebracht hat.
Nach
Arbeitslosigkeit und sich anschließendem
Minijob des Partners errechnet sich im Anschluss
an das reguläre Arbeitslosengeld nur
für kurze Zeit Arbeitslosengeld II, weil
der Sohn des Lebensgefährten das Glück
hatte, eine Lehrstelle samt Lehrvergütung
zu erhalten. Folge: die Betroffene steht mit
nunmehr 40 Jahren wieder ohne gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz da. Als Lebensgefährtin
ohne Trauschein ist sie nicht familienversichert,
ein freiwilliger Beitritt zur GKV ist ihr
zu teuer. Eine eigene Arbeitsaufnahme (und
damit eigene gesetzliche Versicherung) scheitert
nach Angaben der Betroffenen aufgrund eines
zwischenzeitlich eingetretenen Wirbelsäulenleidens:
Auch Hilfstätigkeiten, die körperlich
belasten, können nicht ausgeübt
werden.
Gesellschaftlich
problematisch sind die Fälle, in denen
redlich für das eigene Alter vorgesorgt
worden ist, dann jedoch die Bewilligung von
Arbeitslosengeld II wegen des einzusetzenden
Vermögens abgelehnt wird: Ein Familienvater
hat kreditfinanziert ein Dreifamilienhaus
erworben, das unter anderem der Alterssicherung
dienen soll. Zwei Wohnungen sind vermietet,
eine Wohnung selbstgenutzt. Nach Auszug beider
Töchter (Heirat) lebt der Betroffene
mit seiner Gattin unverändert in der
dritten Wohnung. Mittlerweile 52-jährig
und arbeitslos wird nur noch für ein
Jahr Arbeitslosengeld bewilligt. Der Anspruch
auf Arbeitslosengeld II scheitert, weil das
Haus zu rund 75 % abgezahlt ist. Die Mieteinnahmen
aus den zwei Wohnungen reichen jedoch nicht
zur Existenzsicherung und weiteren Schuldentilgung
aus. Folge: Das Haus muss verwertet, das dann
vorhandene Geld in eine kleine angemessene
Wohnung investiert und im übrigen bis
auf den Freibetrag verbraucht werden, um Arbeitslosengeld
II erhalten zu können. In der Zwischenzeit
besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz.
Der gewählte Beitritt zur freiwilligen
Versicherung gemäß § 9 SGB
V bedingt, dass das vorhandene Restvermögen
noch schneller aufgebraucht sein wird, bis
die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB III
einsetzen können. Absehbares Ergebnis:
Niedrige Rentenleistungen bei weiterbestehendem
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Im
Einzelnen: Die Arbeitsmarktreform Hartz
IV ist in Hinblick auf das Arbeitslosengeld
II zwischenzeitlich durch umfassende Gesetzesänderungen
erneut reformiert worden: Ab 01. Juli 2006
erhalten erwerbsfähige Leistungsempfänger
sowohl im Westen als auch im Osten Deutschlands
den gleichen Arbeitslosengeld II-Betrag von
345,- € monatlich. Die monatliche Regelleistung
beträgt für Personen, die allein
stehend oder allein erziehend sind oder deren
Partner minderjährig ist, die vorstehend
bezeichneten 345,- €. Für sonstige
erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
beträgt die Regelleistung nur noch 80
%. Gekoppelt an den aktuellen Wert in der
gesetzlichen Rentenversicherung findet eine
Anpassung zum 01. Juli eines jeden Jahres
statt.
Um
den Übergang von Arbeitslosengeld zu
Arbeitslosengeld II abzufedern, wird ein Zuschlag
im ersten Jahr des Bezuges von Arbeitslosengeld
II von maximal 160,- € bewilligt, im
zweiten Jahr maximal 80,- €.
Es
gilt der Grundsatz, dass eine Bedarfsgemeinschaft
den Bedarf vergrößert, jedoch die
Haushaltsgemeinschaft den Bedarf mitträgt.
Daher ist vorgesehen, dass ab Vollendung des
18. Lebensjahres von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft
die Regelleistung jeweils 90 % beträgt.
Im Haushalt ihrer Eltern lebenden Arbeitslosengeld
II-Empfängern unter 25 Jahren wird der
Regelsatz um 20 % auf 276,- € gekürzt.
Ein
Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche,
bei Alleinerziehenden, bei behinderten Menschen
und bei medizinisch notwendiger Ernährung
wird berücksichtigt. Antragsleistungen
in Sonderfällen werden zum Beispiel bei
einer Erstausstattung der Wohnung, bei Geburt
oder Klassenfahrten von Schulkindern bewilligt.
Zu
den Kosten einer angemessenen Wohnung
Zusätzlich
zu der Regelleistung erhalten Arbeitslosengeld
II-Empfänger die Kosten einer angemessenen
Unterkunft zuzüglich Heizkosten. In der
Regelleistung sind die Kosten für Strom,
Warmwasser etc. enthalten. Sie werden nicht
extra erstattet. Rechnerisch sind daher Fallkonstellationen
denkbar, in denen die früher bewilligte
Sozialhilfe um wenige Euro günstiger
gewesen ist als nunmehr das Arbeitslosengeld
II.
Soweit
die angemessene Grundfläche eines Einfamilienhauses
beziehungsweise einer Eigentumswohnung zu
beurteilen ist, wird dies an den Kriterien
der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften
der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz
geprüft. Regelmäßig kann folgender
Wohnraum im vorstehend angegebenen Sinne als
angemessen erachtet werden:
Anzahl
der Personen Angemessener Gesamtwohnraum
1 Person ca. 45 bis 50 m² Wohnfläche
2 Personen ca. 60 m² Wohnfläche
oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 m² Wohnfläche
oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 bis 90 m² Wohnfl. o.
4 Wohnräume
Für
jedes weitere Familienmitglied erhöht
sich der Wohnraum um ca. 10 m² oder um
einen Wohnraum.
Nachdem ein Hausgrundstück oder eine
Eigentumswohnung in angemessener Größe
bei Eigennutzung zu dem sogenannten Schonvermögen
zählt, und Sachen und Rechte bei Unwirtschaftlichkeit
oder besonderer Härte nicht verwertet
werden müssen, sind die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit zunehmend mit Verfahren
befasst, in denen sich Arbeitslosengeld II-Empfänger
(beziehungsweise Antragsteller) gegen die
Notwendigkeit der Verwertung ihrer Immobilie
wenden.
Beispiel:
Ein Einsiedler lebt in seiner halb verfallenen
Kate am Rande eines Moorgebietes. Auch wenn
das ehemals kleinbäuerliche Anwesen aus
dem letzten Jahrhundert mit 120 m² viel
zu groß erscheint, ist es de facto unverwertbar.
Problemfall (und noch nicht rechtskräftig
entschieden): Ein 55-jähriger arbeitsloser
Witwer wünscht nach dem Tode seiner Gattin
in der kleinen Eigentumswohnung von 65 m²
zu verbleiben.
Zum
Schonvermögen zählen
weiterhin: ein angemessener Hausrat, ein angemessenes
Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge
in angemessenem Umfang bei von der Rentenversicherungspflicht
befreiten Personen, Vermögen zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks
von angemessener Größe zu Wohnzwecken
bei behinderten oder pflegebedürftigen
Menschen und wie bereits erwähnt
Sachen und Rechte bei Unwirtschaftlichkeit
oder besonderer Härte im Falle ihrer
Verwertung.
Im
Übrigen sind grundsätzlich alle
verwertbaren Vermögensgegenstände
und rechte vorab einzusetzen, bevor
Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Abzusetzen
sind jedoch gemäß § 12 Abs.
2 SGB II:
ein
Grundfreibetrag in Höhe von 20,.- €
je vollendetem Lebensjahr des volljährigen
Hilfebedürftigen und seines Partners,
mindestens aber jeweils 4.100,- €; der
Grundfreibetrag darf für den volljährigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils
13.000,- € nicht übersteigen;
ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,-
€ für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind;
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht
ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten
Vermögens einschließlich seiner
Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet (= Riester-Rente);
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge
dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt
in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung nicht verwenden kann und der
Wert der geldwerten Ansprüche 200,- €
je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 13.000,- €
nicht übersteigt (= kleinere unkündbare
Lebensversicherungsverträge o.ä.);
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen
in Höhe von 750,- € für jeden
in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
(= Rücklage für alsbald zu ersetzende
Haushaltsgeräte, Kleidung usw.)
Damit wird deutlich, dass das Arbeitslosengeld
II (oder auch das Sozialgeld für nicht
erwerbsfähige Angehörige, die mit
einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft leben) nur die Grundsicherung
gewährleisten soll. Leistungen der Sozialhilfe
(SGB XII), die nachrangig sind, kommen regelmäßig
nur noch für nicht mehr Erwerbsfähige
in Betracht. Erwerbsfähig ist, wer nicht
wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare
Zeit außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (Beispiel: Ein durchschnittliches
Wirbelsäulenleiden schließt eine
dreistündige Tätigkeit als Kinokarten-
oder Schwimmbadkarten-Verkäuferin regelmäßig
nicht aus).
Gesetzesänderungen
Um
einen Missbrauch einzudämmen hat der
Gesetzgeber aktuell bereits geregelt, dass
der Anspruch auf eine eigene Wohnung für
Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25
Jahren wegfällt. Nur noch in schwerwiegenden
Fällen muss die Arbeitsgemeinschaft aus
Arbeitsagentur und kommunalem Träger
(ARGE) einen Umzug finanzieren. Ein solcher
liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger
aus beruflichen Gründen umziehen muss
(zum Beispiel auch bei Erhalt einer auswärtigen
Lehrstelle) oder aus sozialen Gründen
nicht mehr bei seinen Eltern wohnen kann (der
Vater ist schwer alkoholkrank und aggressiv).
Hintergrund
dieser Neuregelung ist, dass zahlreiche jüngere
Personen mit Lehrstelle oder vergleichbar
geringem Praktikanten-Einkommen von zu Hause
ausgezogen sind und dadurch sowohl die ausziehende
Person als auch ein arbeitsloser noch erwerbsfähiger
Elternteil (vielfach die bisher alleinerziehende
Mutter) nach dem Arbeitslosengeld II anspruchsberechtigt
geworden sind.
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