Bildnachweis: Fotolia   MEDIZINRECHT DEUTSCHE FACHÄRZTE
   www.medizinrecht.deutsche-fachaerzte.info 


 
        >    Zurück

 | Home |  Suche | Nutzung | Impressum| Kontakt|
17.07.2010

 

 

 


Soziale Netzwerke


Allgemeiner Hinweis zur Quellen-Transparenz auf den Websites des
Info-Netzwerk Medizin 2000: Presse-Informationen und sonstige Verlautbarungen
kommerziell orientierter Unternehmen und Organisationen sind grundsätzlich
als Werbung zu betrachten.

 


Medizinrecht

WERBUNG
 

 


Arbeitslosengeld II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken

 

ein kostenloser werbender Service für Ärzte von sanofi-aventis

 

Arbeitslosengeld II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken

 

Im Regelfall sind Bezieher des Arbeitslosengeld II noch gesetzlich kranken- und pflegeversichert, auch wenn sonst am Rande des Existenzminimums nur die Grundsicherung gewährleistet ist. Die Zahl derjenigen, die aus einem Krankenversicherungsschutz fallen, ist noch gering, darf aber wegen der weitreichenden Bedeutung der Absicherung des Gesundheitsrisikos nicht außer Acht gelassen werden.


Mit der Einführung des sogenannten Arbeitslosengeld II zum 01. Januar 2005 ist die letzte Stufe der „Hartz-Reformen“ in Kraft getreten. Der vollständige Umbau der bisherigen Sozialgesetze in den Bereichen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat einen deutlich spürbaren Abbau der Arbeitslosigkeit zum Ziel gehabt, welcher jedoch bislang nicht eingetreten ist.

Vielmehr zeichnen sich soziale Härten ab, die besonders diejenigen treffen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst Daseinsvorsorge getroffen haben und nunmehr vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ihr Vermögen im Wesentlichen einsetzen und aufbrauchen müssen. Wie sich zeigt, ist die politische Diskussion rund um diese Thematik alles andere als abgeschlossen.

Nachdem das Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes im Regelfall an den Bezug eines laufenden Arbeitslosengeldes beziehungsweise laufender Grundsicherungsleistungen gekoppelt ist, mehren sich die Fälle, in denen Patienten nicht mehr entsprechend gesetzlich (oder privat) krankenversichert sind.

Von Hartz I zu Hartz IV


Zur Entwicklung der letzten Jahre: Unter Vorsitz von Peter Hartz hat die nach ihm benannte Kommission der damaligen Bundesregierung im August 2002 eine Reihe von Reformvorschlägen unterbreitet, die unter dem Schlagwort „Fördern und Fordern“ einen völlig neuen Weg der Arbeitsmarktpolitik vorgezeichnet haben.

Hartz I beinhaltete die Gründung von Personal-Service-Agenturen zur Neuregelung von Leiharbeitsverhältnissen, die Abkoppelung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe von der Lohnentwicklung sowie eine Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien bei der Annahme von Arbeitsplatzangeboten.

Hartz II brachte die Neuregelung von Minijobs mit sich: Grundzone bis 400.- € (abgabenfrei für Arbeitnehmer; 25% Pauschalabgaben für den Arbeitgeber, ab 01. Juli 2006 insgesamt 30%), Gleitzone bis 800.- € (linear steigende Abgaben für den Arbeitnehmer, reguläre Abgaben für den Arbeitgeber), Aufhebung der Regelungen zur Scheinselbständigkeit sowie „Ich-AGs“ als neue Form der Existenzgründung.

Hartz III hatte die Umbenennung der „Bundesanstalt für Arbeit“ in „Bundesagentur für Arbeit“ zur Folge, ebenso die Umbenennung der „Arbeitsämter“ in „Arbeitsagenturen“.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte nunmehr als Kernaufgabe die Vermittlung von Arbeitslosen. Hierzu wurden die internen Strukturen sowie die Vorschriften über den Bezug von Arbeitslosengeld und –hilfe vereinfacht.


Jobcenter sollten effektiver und schneller Vermittlungsarbeit leisten, sich in Zusammenarbeit mit den Kommunen vor Ort um Langzeitarbeitslose kümmern und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wieder in Arbeit bringen.
Mit Hartz IV und der Einführung des sogenannten Arbeitslosengeld II zum 01. Januar 2005 sind die weitreichendsten Gesetzesnovellierungen in Kraft getreten:

Die Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengefasst und auf die aktuelle Sozialhilfe in Höhe von 345.- € (alte Bundesländer) beziehungsweise 331.- € (neue Bundesländer) – jeweils ohne Wohngeld – gekürzt.
Das reguläre Arbeitslosengeld wird nur noch für ein Jahr gezahlt (Ausnahmen für ältere Arbeitnehmer). Danach erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II zudem für zwei Jahre einen Zuschlag, anfänglich bis zu maximal 160.- € , ab Beginn des zweiten Jahres die Hälfte.
Zuständig für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II sollen in der Regel die Kommunen und die örtlichen Agenturen für Arbeit in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften sein. Von 439 kommunalen Sozialhilfeträgern erhalten aber 69 die Möglichkeit die Betreuung der Langzeitarbeitslosen unabhängig von den Arbeitsagenturen zu übernehmen.
Grundsätzlich wird die Annahme jeder Arbeit als zumutbar erachtet (zum Beispiel muss sich ein arbeitsloser leitender kaufmännischer Angestellter auf Bürohilfstätigkeiten in Teilzeit verweisen lassen). Wer ohne triftigen Grund eine ihm angebotene Arbeit ablehnt, muss die Kürzung seiner Arbeitslosengeld-Bezüge in Form von abgestuften Sanktionen hinnehmen (Wegfall des Zuschlages, Kürzung des Arbeitslosengeld II um 30 % bis hin zur Unterstützung durch Sachleistungen bei Gefährdung des Existenzminimums). Triftiger Grund für die Ablehnung eines Arbeitsplatzes ist zum Beispiel eine erhebliches Asthmaleiden, wenn der angebotene neue Arbeitsplatz durch starke Rauchemissionen belastet ist.
Die Anrechnung von Vermögen (bis auf altersabhängige niedrige Freibeträge – ausgenommen „Riester-Sparveträge“) trägt dem Grundsatz Rechung, dass nur Bedürftige Arbeitslosengeld II erhalten sollen.
Hartz IV beinhaltet auch Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Bezieher von regulärem Arbeitslosengeld (und Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III) sind gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versicherungspflichtig. Von erheblicher Bedeutung ist daher, dass das reguläre Arbeitslosengeld durch die Neufassung von § 127 SGB III auf die Bezugsdauer von 12 Monaten begrenzt worden ist. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2006 arbeitslos geworden sind oder werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Eine maximale 18-monatige Anspruchsdauer gilt nur noch für über 55-Jährige. Im Einzelnen gelten nunmehr folgende Bezugszeiträume:

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt:

12 Monaten = Bezugsdauer 6 Monate
16 Monaten = Bezugsdauer 8 Monate
20 Monaten = Bezugsdauer 10 Monate
24 Monaten = Bezugsdauer 12 Monate
30 Monaten = Bezugsdauer 15 Monate (nach Vollendung des 55. Lebensjahres)
36 Monaten = Bezugsdauer 18 Monate (nach Vollendung des 55. Lebensjahres)


Dies bedeutet, dass vor allem ältere Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sind, alsbald anstelle des regulären Arbeitslosengeld auf Leistungen der Grundsicherung (= Arbeitslosengeld II) angewiesen zu sein, weil der Bezug einer Altersrente noch nicht möglich ist.

Empfänger von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ebenfalls grundsätzlich kranken- und pflegeversichert, es sei denn sie sind über die Familienversicherung bereits abgesichert oder erhalten Arbeitslosengeld II als Darlehen. Das Gesetz spricht von „Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen ...“. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kommt es somit auf den tatsächlichen Leistungsbezug an.

Dann gilt als Beitragssatz der allgemeine Satz der Krankenversicherung. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II wird pauschal ein Monatsbeitrag von 125,- € für die Krankenversicherung und 14,90 € für die Pflegeversicherung gezahlt. Die Betroffenen werden von der Agentur für Arbeit bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse angemeldet.

Wichtig: Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Antrag bewilligt worden ist. Patienten, die Leistungen der Krankenkasse vor Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen, sollten sich in diesem Fall mit ihrer Krankenkasse wegen eines vorläufigen Versicherungsschutzes auch für ihre Angehörigen in Verbindung setzen. Denn, wie bereits erwähnt: wer kein Arbeitslosengeld II erhält, ist auch nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Nachdem die Befreiung unwiderruflich ist, birgt dieser Schritt hohe Risiken für die Zukunft.

Privat Krankenversicherte, die weiterhin privat versichert bleiben wollen, können (und müssen) fristgerecht einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen. Sie erhalten dann einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 140,- €. Wird der Befreiungsantrag nicht gestellt, kann der vormals privat Krankenversicherte als Arbeitslosengeld II-Bezieher in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren. Entsprechendes gilt für den Bereich der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung.

Gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung der Rentner und freiwillige Versicherung

Die Empfänger von Arbeitslosengeld II sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und zwar unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistung. Von der Bundesagentur für Arbeit wird ein Rentenversicherungsbeitrag auf der Basis eines Einkommens von 400,- € pro Monat übernommen. Dies entspricht seit dem 01. Januar 2005 einer monatlichen Rentenanwartschaft von etwa 0,36 € monatlich. Wird Arbeitslosengeld ein Jahr lang gezahlt, resultiert hieraus somit eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 4,26 €. Damit wird der Problematik einer späteren „Altersarmut“ nur in sehr geringem Umfang entgegengesteuert. Künftig (ab 01. Januar 2007) wird der Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeitslosengeld II-Empfänger von 78,- € auf 40,- € abgesenkt. Dies bedeutet faktisch nahezu eine Halbierung der Rentenanwartschaften.

Dennoch ist dies in Hinblick auf die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von nicht unerheblicher Bedeutung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind folgende Personen in der KVdK gesetzlich versichert: „Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V familienversichert waren.“

Die „9/10-Belegung“ in der zweiten „Lebensarbeitshälfte“ kann somit auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sichergestellt werden. Mit anderen Worten: Rentenbezieher sind im Regelfall auch gesetzlich kranken- und pflegeversichert, auch wenn die Rente wegen zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosengeld II gering ist.

Probleme ergeben sich jedoch für Angehörige von Selbständigen und Beamten, die selbst keine ausreichenden Mitgliedschaftszeiten in der zweiten „Lebensarbeitshälfte“ aufweisen. Für Sie werden Härten durch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV gemäß § 9 SGB V vermieden. Der wichtigste Fall entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: „Der freiwilligen Versicherung können Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt.“ Von besonderer Bedeutung: Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzeigen.

Gleiches gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil, Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Dreimonatsfrist für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung läuft dann ab der förmlichen Feststellung der Schwerbehinderung. Eine Einschränkung: Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.

Zusammenfassend: Der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bedingt einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rente erreicht jedoch nur noch ein wesentlich niedrigeres Niveau als vor Eintritt der Arbeitslosigkeit regelmäßig erwartet. Rentenbezieher sind in den meisten Fällen in der KVdR versichert. Härten werden über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV vermieden.

Arbeitslosengeld II und private Altersvorsorge

Wie vorstehend dargelegt, bedingt der Bezug von einem Jahr Arbeitslosengeld II eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 4,26 €, ab 01. Januar 2007 nahezu die Hälfte. Auf Antrag ist es auch für bestimmte Personen möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn

im letzten Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestand oder
oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist und vergleichbar zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung zum Beispiel durch eine entsprechende Lebensversicherung vorgesorgt worden ist.
In diesen Fällen erhalten dann die Betroffenen zusätzlich zu den Beiträgen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder an die Lebens- oder Rentenversicherung einen Zuschuss in Höhe von derzeit 78,- €, ab 01. Januar 2007 voraussichtlich 40,- € monatlich. Wichtige Ausnahme: Wer Arbeitslosengeld II nur als Darlehen erhält oder nur Leistungen für eine Erstausstattung bekommt, wird nicht rentenversichert.

Personen, die wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wird die Dauer der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit angerechnet, wenn sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind.

Wer kann Arbeitslosengeld II beziehen? Wie hoch sind die Leistungen?

Typische Schicksale zeigen die positiven und negativen Aspekte von „Hartz IV“ auf.

Als erstes sei der Fall eines selbständigen Fotografen genannt, der (ledig, gesund, Ende 30) mangels Aufträgen seine Existenz nicht mehr hat sichern können. Dieser Fotograf hat als Selbständiger keinen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld gehabt. Aus finanziellen Gründen ist die private Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr bedient und deswegen von Seiten des Versicherers gekündigt worden. Mit Inkrafttreten des SGB II hat dieser Fotograf jedoch Arbeitslosengeld II erhalten. Dies hat einen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz mit sich gebracht.

Scheidungsfälle wirken sich hinsichtlich der sozialen Absicherung teilweise grotesk aus. Beispiel: Unmittelbar nach der Volljährigkeit hat die Betroffene vor Abschluss ihrer Ausbildung einen Beamten geheiratet (= nicht gesetzlich versichert), um sich nach kurzer Zeit wieder scheiden zu lassen. Die zweite Ehe mit einem Selbständigen zerbrach nach wenigen Jahren am Tode des gemeinsamen Kindes. Die dritte nunmehr nur noch eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser den eigenen Sohn aus seiner früheren Ehe miteingebracht hat.

Nach Arbeitslosigkeit und sich anschließendem Minijob des Partners errechnet sich im Anschluss an das reguläre Arbeitslosengeld nur für kurze Zeit Arbeitslosengeld II, weil der Sohn des Lebensgefährten das Glück hatte, eine Lehrstelle samt Lehrvergütung zu erhalten. Folge: die Betroffene steht mit nunmehr 40 Jahren wieder ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz da. Als Lebensgefährtin ohne Trauschein ist sie nicht familienversichert, ein freiwilliger Beitritt zur GKV ist ihr zu teuer. Eine eigene Arbeitsaufnahme (und damit eigene gesetzliche Versicherung) scheitert nach Angaben der Betroffenen aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Wirbelsäulenleidens: Auch Hilfstätigkeiten, die körperlich belasten, können nicht ausgeübt werden.

Gesellschaftlich problematisch sind die Fälle, in denen redlich für das eigene Alter vorgesorgt worden ist, dann jedoch die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen des einzusetzenden Vermögens abgelehnt wird: Ein Familienvater hat kreditfinanziert ein Dreifamilienhaus erworben, das unter anderem der Alterssicherung dienen soll. Zwei Wohnungen sind vermietet, eine Wohnung selbstgenutzt. Nach Auszug beider Töchter (Heirat) lebt der Betroffene mit seiner Gattin unverändert in der dritten Wohnung. Mittlerweile 52-jährig und arbeitslos wird nur noch für ein Jahr Arbeitslosengeld bewilligt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II scheitert, weil das Haus zu rund 75 % abgezahlt ist. Die Mieteinnahmen aus den zwei Wohnungen reichen jedoch nicht zur Existenzsicherung und weiteren Schuldentilgung aus. Folge: Das Haus muss verwertet, das dann vorhandene Geld in eine kleine angemessene Wohnung investiert und im übrigen bis auf den Freibetrag verbraucht werden, um Arbeitslosengeld II erhalten zu können. In der Zwischenzeit besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Der gewählte Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäß § 9 SGB V bedingt, dass das vorhandene Restvermögen noch schneller aufgebraucht sein wird, bis die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB III einsetzen können. Absehbares Ergebnis: Niedrige Rentenleistungen bei weiterbestehendem gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.

Im Einzelnen: Die Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ ist in Hinblick auf das Arbeitslosengeld II zwischenzeitlich durch umfassende Gesetzesänderungen erneut reformiert worden: Ab 01. Juli 2006 erhalten erwerbsfähige Leistungsempfänger sowohl im Westen als auch im Osten Deutschlands den gleichen Arbeitslosengeld II-Betrag von 345,- € monatlich. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, die vorstehend bezeichneten 345,- €. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt die Regelleistung nur noch 80 %. Gekoppelt an den aktuellen Wert in der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine Anpassung zum 01. Juli eines jeden Jahres statt.

Um den Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II abzufedern, wird ein Zuschlag im ersten Jahr des Bezuges von Arbeitslosengeld II von maximal 160,- € bewilligt, im zweiten Jahr maximal 80,- €.

Es gilt der Grundsatz, dass eine Bedarfsgemeinschaft den Bedarf vergrößert, jedoch die Haushaltsgemeinschaft den Bedarf mitträgt. Daher ist vorgesehen, dass ab Vollendung des 18. Lebensjahres von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft die Regelleistung jeweils 90 % beträgt. Im Haushalt ihrer Eltern lebenden Arbeitslosengeld II-Empfängern unter 25 Jahren wird der Regelsatz um 20 % auf 276,- € gekürzt.

Ein Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche, bei Alleinerziehenden, bei behinderten Menschen und bei medizinisch notwendiger Ernährung wird berücksichtigt. Antragsleistungen in Sonderfällen werden zum Beispiel bei einer Erstausstattung der Wohnung, bei Geburt oder Klassenfahrten von Schulkindern bewilligt.

Zu den Kosten einer angemessenen Wohnung

Zusätzlich zu der Regelleistung erhalten Arbeitslosengeld II-Empfänger die Kosten einer angemessenen Unterkunft zuzüglich Heizkosten. In der Regelleistung sind die Kosten für Strom, Warmwasser etc. enthalten. Sie werden nicht extra erstattet. Rechnerisch sind daher Fallkonstellationen denkbar, in denen die früher bewilligte Sozialhilfe um wenige Euro günstiger gewesen ist als nunmehr das Arbeitslosengeld II.

Soweit die angemessene Grundfläche eines Einfamilienhauses beziehungsweise einer Eigentumswohnung zu beurteilen ist, wird dies an den Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz geprüft. Regelmäßig kann folgender Wohnraum im vorstehend angegebenen Sinne als angemessen erachtet werden:

Anzahl der Personen Angemessener Gesamtwohnraum
1 Person ca. 45 bis 50 m² Wohnfläche
2 Personen ca. 60 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 bis 90 m² Wohnfl. o. 4 Wohnräume

Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich der Wohnraum um ca. 10 m² oder um einen Wohnraum.


Nachdem ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe bei Eigennutzung zu dem sogenannten „Schonvermögen“ zählt, und Sachen und Rechte bei Unwirtschaftlichkeit oder besonderer Härte nicht verwertet werden müssen, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zunehmend mit Verfahren befasst, in denen sich Arbeitslosengeld II-Empfänger (beziehungsweise Antragsteller) gegen die Notwendigkeit der Verwertung ihrer Immobilie wenden.

Beispiel: Ein Einsiedler lebt in seiner halb verfallenen Kate am Rande eines Moorgebietes. Auch wenn das ehemals kleinbäuerliche Anwesen aus dem letzten Jahrhundert mit 120 m² viel zu groß erscheint, ist es de facto unverwertbar. Problemfall (und noch nicht rechtskräftig entschieden): Ein 55-jähriger arbeitsloser Witwer wünscht nach dem Tode seiner Gattin in der kleinen Eigentumswohnung von 65 m² zu verbleiben.

Zum „Schonvermögen“ zählen weiterhin: ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge in angemessenem Umfang bei von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personen, Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe zu Wohnzwecken bei behinderten oder pflegebedürftigen Menschen und – wie bereits erwähnt – Sachen und Rechte bei Unwirtschaftlichkeit oder besonderer Härte im Falle ihrer Verwertung.

Im Übrigen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände und –rechte vorab einzusetzen, bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Abzusetzen sind jedoch gemäß § 12 Abs. 2 SGB II:

ein Grundfreibetrag in Höhe von 20,.- € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,- €; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,- € nicht übersteigen;
ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,- € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind;
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (= Riester-Rente);
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwenden kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,- € nicht übersteigt (= kleinere unkündbare Lebensversicherungsverträge o.ä.);
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (= Rücklage für alsbald zu ersetzende Haushaltsgeräte, Kleidung usw.)
Damit wird deutlich, dass das Arbeitslosengeld II (oder auch das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) nur die Grundsicherung gewährleisten soll. Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), die nachrangig sind, kommen regelmäßig nur noch für nicht mehr Erwerbsfähige in Betracht. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Beispiel: Ein durchschnittliches Wirbelsäulenleiden schließt eine dreistündige Tätigkeit als Kinokarten- oder Schwimmbadkarten-Verkäuferin regelmäßig nicht aus).

Gesetzesänderungen

Um einen Missbrauch einzudämmen hat der Gesetzgeber aktuell bereits geregelt, dass der Anspruch auf eine eigene Wohnung für Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25 Jahren wegfällt. Nur noch in schwerwiegenden Fällen muss die Arbeitsgemeinschaft aus Arbeitsagentur und kommunalem Träger (ARGE) einen Umzug finanzieren. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger aus beruflichen Gründen umziehen muss (zum Beispiel auch bei Erhalt einer auswärtigen Lehrstelle) oder aus sozialen Gründen nicht mehr bei seinen Eltern wohnen kann (der Vater ist schwer alkoholkrank und aggressiv).

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass zahlreiche jüngere Personen mit Lehrstelle oder vergleichbar geringem Praktikanten-Einkommen von zu Hause ausgezogen sind und dadurch sowohl die ausziehende Person als auch ein arbeitsloser noch erwerbsfähiger Elternteil (vielfach die bisher alleinerziehende Mutter) nach dem Arbeitslosengeld II anspruchsberechtigt geworden sind.

weitere Links zum Thema:


Medizinrecht

 

Copyright © sanofi-aventis

 

 

 

 

 

     Populäre Allergie-Websites 

      im Info-Netzwerk Medizin 2000
 

SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Allergietherapie allgemein
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Allergietherapie News
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Gräser -Impf-Tablette
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Hausstaub(milben)-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Insektengift-Allergie (Bienen- und Wespengift-Allergie )
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Lebensmittel-/Nahrungsmittel-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Latex-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Pollen-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Pollen-Asthma-Therapie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation

spezifische subkutane Immuntherapie (SCIT)

SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation sublinguale spezifische Immuntherapie (SLIT)
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Tierhaarallergie ( Hunde- und Katzenhaar-Allergie)
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation unspezifische Immuntherapie / -Desensibilisierung

 

 
ÄRZTE FÜR TIERE e. V. verfolgt zwei grundsätzliche Ziele:
den politischen Tierschutz und die Förderung tiergestützter Therapieformen. mehr

 

 

zum Seitenanfang

 

weitere werbende Informationen von
sanofi-aventis zu den
Themenkomplexen:

Arzt und Beruf
Weiterbildung
Medizinrecht
Sportmedizin
Selbsthilfegruppen
Notfallmedizin

 

Geben Sie ein Stichwort ein, es wird dann auf den Websites des Info-Netzwerk Medizin 2000 nach diesem Begriff gesucht (powerd by Google ®)

 

 

 



Wichtige Themen-Websites im Info-Netzwerk Medizin 2000 
(13.12.2009)
 

| Sport Medizin | Sublinguale spezifische Immuntherapie SLIT | Thymus Therapie | Tierhaarallergie | Tierschutz | Totalendoprothese TEP |

| Zuckerkrankheit | Info-Netzwerk Medizin 2000 | Nutzungsbedingungen | Stichwortsuche Info-Netzwerk Medizin 2000 | Impressum |

  

Werbung:
24 h Schlüsseldienst München

Copyright ©  LaHave Media Services Limited