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Medizinrecht
Arbeitslosengeld II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken
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Arbeitslosengeld
II und Krankenversicherung
Soziale Härten und Risiken
Im
Regelfall sind Bezieher des Arbeitslosengeld
II noch gesetzlich kranken- und pflegeversichert,
auch wenn sonst am Rande des Existenzminimums
nur die Grundsicherung gewährleistet
ist. Die Zahl derjenigen, die aus einem
Krankenversicherungsschutz fallen, ist
noch gering, darf aber wegen der weitreichenden
Bedeutung der Absicherung des Gesundheitsrisikos
nicht außer Acht gelassen werden.
Mit der Einführung des sogenannten
Arbeitslosengeld II zum 01. Januar 2005
ist die letzte Stufe der Hartz-Reformen
in Kraft getreten. Der vollständige
Umbau der bisherigen Sozialgesetze in
den Bereichen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe hat einen deutlich spürbaren
Abbau der Arbeitslosigkeit zum Ziel
gehabt, welcher jedoch bislang nicht
eingetreten ist.
Vielmehr
zeichnen sich soziale Härten ab,
die besonders diejenigen treffen, die
im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst
Daseinsvorsorge getroffen haben und
nunmehr vor Inanspruchnahme staatlicher
Leistungen ihr Vermögen im Wesentlichen
einsetzen und aufbrauchen müssen.
Wie sich zeigt, ist die politische Diskussion
rund um diese Thematik alles andere
als abgeschlossen.
Nachdem
das Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes
im Regelfall an den Bezug eines laufenden
Arbeitslosengeldes beziehungsweise laufender
Grundsicherungsleistungen gekoppelt
ist, mehren sich die Fälle, in
denen Patienten nicht mehr entsprechend
gesetzlich (oder privat) krankenversichert
sind.
Von
Hartz I zu Hartz IV
Zur Entwicklung der letzten Jahre: Unter
Vorsitz von Peter Hartz hat die nach
ihm benannte Kommission der damaligen
Bundesregierung im August 2002 eine
Reihe von Reformvorschlägen unterbreitet,
die unter dem Schlagwort Fördern
und Fordern einen völlig
neuen Weg der Arbeitsmarktpolitik vorgezeichnet
haben.
Hartz
I beinhaltete die Gründung von
Personal-Service-Agenturen zur Neuregelung
von Leiharbeitsverhältnissen, die
Abkoppelung von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe von der Lohnentwicklung
sowie eine Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien
bei der Annahme von Arbeitsplatzangeboten.
Hartz
II brachte die Neuregelung von Minijobs
mit sich: Grundzone bis 400.- €
(abgabenfrei für Arbeitnehmer;
25% Pauschalabgaben für den Arbeitgeber,
ab 01. Juli 2006 insgesamt 30%), Gleitzone
bis 800.- € (linear steigende Abgaben
für den Arbeitnehmer, reguläre
Abgaben für den Arbeitgeber), Aufhebung
der Regelungen zur Scheinselbständigkeit
sowie Ich-AGs als neue Form
der Existenzgründung.
Hartz
III hatte die Umbenennung der Bundesanstalt
für Arbeit in Bundesagentur
für Arbeit zur Folge, ebenso
die Umbenennung der Arbeitsämter
in Arbeitsagenturen.
Die
Bundesagentur für Arbeit hatte
nunmehr als Kernaufgabe die Vermittlung
von Arbeitslosen. Hierzu wurden die
internen Strukturen sowie die Vorschriften
über den Bezug von Arbeitslosengeld
und hilfe vereinfacht.
Jobcenter sollten effektiver und schneller
Vermittlungsarbeit leisten, sich in
Zusammenarbeit mit den Kommunen vor
Ort um Langzeitarbeitslose kümmern
und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger
wieder in Arbeit bringen.
Mit Hartz IV und der Einführung
des sogenannten Arbeitslosengeld II
zum 01. Januar 2005 sind die weitreichendsten
Gesetzesnovellierungen in Kraft getreten:
Die
Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden
zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengefasst
und auf die aktuelle Sozialhilfe in
Höhe von 345.- € (alte Bundesländer)
beziehungsweise 331.- € (neue Bundesländer)
jeweils ohne Wohngeld
gekürzt.
Das reguläre Arbeitslosengeld wird
nur noch für ein Jahr gezahlt (Ausnahmen
für ältere Arbeitnehmer).
Danach erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld
II zudem für zwei Jahre einen Zuschlag,
anfänglich bis zu maximal 160.-
€ , ab Beginn des zweiten Jahres
die Hälfte.
Zuständig für die Auszahlung
von Arbeitslosengeld II sollen in der
Regel die Kommunen und die örtlichen
Agenturen für Arbeit in gemeinsamen
Arbeitsgemeinschaften sein. Von 439
kommunalen Sozialhilfeträgern erhalten
aber 69 die Möglichkeit die Betreuung
der Langzeitarbeitslosen unabhängig
von den Arbeitsagenturen zu übernehmen.
Grundsätzlich wird die Annahme
jeder Arbeit als zumutbar erachtet (zum
Beispiel muss sich ein arbeitsloser
leitender kaufmännischer Angestellter
auf Bürohilfstätigkeiten in
Teilzeit verweisen lassen). Wer ohne
triftigen Grund eine ihm angebotene
Arbeit ablehnt, muss die Kürzung
seiner Arbeitslosengeld-Bezüge
in Form von abgestuften Sanktionen hinnehmen
(Wegfall des Zuschlages, Kürzung
des Arbeitslosengeld II um 30 % bis
hin zur Unterstützung durch Sachleistungen
bei Gefährdung des Existenzminimums).
Triftiger Grund für die Ablehnung
eines Arbeitsplatzes ist zum Beispiel
eine erhebliches Asthmaleiden, wenn
der angebotene neue Arbeitsplatz durch
starke Rauchemissionen belastet ist.
Die Anrechnung von Vermögen (bis
auf altersabhängige niedrige Freibeträge
ausgenommen Riester-Sparveträge)
trägt dem Grundsatz Rechung, dass
nur Bedürftige Arbeitslosengeld
II erhalten sollen.
Hartz IV beinhaltet auch Änderungen
der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung
im Bereich der gesetzlichen Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung
Bezieher
von regulärem Arbeitslosengeld
(und Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung
SGB III) sind gemäß §
5 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches
Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V) versicherungspflichtig. Von
erheblicher Bedeutung ist daher, dass
das reguläre Arbeitslosengeld durch
die Neufassung von § 127 SGB III
auf die Bezugsdauer von 12 Monaten begrenzt
worden ist. Betroffen sind alle Arbeitnehmer,
die ab dem 01.01.2006 arbeitslos geworden
sind oder werden und einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld erwerben. Eine
maximale 18-monatige Anspruchsdauer
gilt nur noch für über 55-Jährige.
Im Einzelnen gelten nunmehr folgende
Bezugszeiträume:
Nach
Versicherungspflichtverhältnissen
mit einer Dauer von insgesamt:
12
Monaten = Bezugsdauer 6 Monate
16 Monaten = Bezugsdauer 8 Monate
20 Monaten = Bezugsdauer 10 Monate
24 Monaten = Bezugsdauer 12 Monate
30 Monaten = Bezugsdauer 15 Monate (nach
Vollendung des 55. Lebensjahres)
36 Monaten = Bezugsdauer 18 Monate (nach
Vollendung des 55. Lebensjahres)
Dies bedeutet, dass vor allem ältere
Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sind,
alsbald anstelle des regulären
Arbeitslosengeld auf Leistungen der
Grundsicherung (= Arbeitslosengeld II)
angewiesen zu sein, weil der Bezug einer
Altersrente noch nicht möglich
ist.
Empfänger
von Arbeitslosengeld II sind gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ebenfalls
grundsätzlich kranken- und pflegeversichert,
es sei denn sie sind über die Familienversicherung
bereits abgesichert oder erhalten Arbeitslosengeld
II als Darlehen. Das Gesetz spricht
von Personen in der Zeit, für
die sie Arbeitslosengeld II nach dem
SGB II beziehen .... Nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
kommt es somit auf den tatsächlichen
Leistungsbezug an.
Dann
gilt als Beitragssatz der allgemeine
Satz der Krankenversicherung. Für
Empfänger von Arbeitslosengeld
II wird pauschal ein Monatsbeitrag von
125,- € für die Krankenversicherung
und 14,90 € für die Pflegeversicherung
gezahlt. Die Betroffenen werden von
der Agentur für Arbeit bei ihrer
bisherigen gesetzlichen Krankenkasse
angemeldet.
Wichtig:
Der Versicherungsschutz beginnt erst,
wenn der Antrag bewilligt worden ist.
Patienten, die Leistungen der Krankenkasse
vor Bewilligung von Arbeitslosengeld
II in Anspruch nehmen müssen, sollten
sich in diesem Fall mit ihrer Krankenkasse
wegen eines vorläufigen Versicherungsschutzes
auch für ihre Angehörigen
in Verbindung setzen. Denn, wie bereits
erwähnt: wer kein Arbeitslosengeld
II erhält, ist auch nicht gesetzlich
kranken- und pflegeversichert.
Unter
engen Voraussetzungen ist es auch möglich,
sich von der Versicherungspflicht befreien
zu lassen. Der Befreiungsantrag muss
innerhalb von drei Monaten nach Beginn
der Versicherungspflicht gestellt werden.
Nachdem die Befreiung unwiderruflich
ist, birgt dieser Schritt hohe Risiken
für die Zukunft.
Privat
Krankenversicherte, die weiterhin privat
versichert bleiben wollen, können
(und müssen) fristgerecht einen
entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
Sie erhalten dann einen monatlichen
Zuschuss in Höhe von 140,- €.
Wird der Befreiungsantrag nicht gestellt,
kann der vormals privat Krankenversicherte
als Arbeitslosengeld II-Bezieher in
die gesetzliche Krankenversicherung
(GKV) zurückkehren. Entsprechendes
gilt für den Bereich der privaten
und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Gesetzliche
Rentenversicherung, Krankenversicherung
der Rentner und freiwillige Versicherung
Die
Empfänger von Arbeitslosengeld
II sind ebenfalls in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, und zwar
unabhängig von der Höhe der
tatsächlich gezahlten Leistung.
Von der Bundesagentur für Arbeit
wird ein Rentenversicherungsbeitrag
auf der Basis eines Einkommens von 400,-
€ pro Monat übernommen. Dies
entspricht seit dem 01. Januar 2005
einer monatlichen Rentenanwartschaft
von etwa 0,36 € monatlich. Wird
Arbeitslosengeld ein Jahr lang gezahlt,
resultiert hieraus somit eine monatliche
Rentenanwartschaft in Höhe von
4,26 €. Damit wird der Problematik
einer späteren Altersarmut
nur in sehr geringem Umfang entgegengesteuert.
Künftig (ab 01. Januar 2007) wird
der Beitrag zur Rentenversicherung der
Arbeitslosengeld II-Empfänger von
78,- € auf 40,- € abgesenkt.
Dies bedeutet faktisch nahezu eine Halbierung
der Rentenanwartschaften.
Dennoch
ist dies in Hinblick auf die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) von nicht unerheblicher
Bedeutung. Nach § 5 Abs. 1 Nr.
11 SGB V sind folgende Personen in der
KVdK gesetzlich versichert: Versicherungspflichtig
sind Personen, die die Voraussetzung
für den Anspruch auf eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt
haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums
Mitglied oder nach § 10 SGB V familienversichert
waren.
Die
9/10-Belegung in der zweiten
Lebensarbeitshälfte
kann somit auch durch den Bezug von
Arbeitslosengeld II sichergestellt werden.
Mit anderen Worten: Rentenbezieher sind
im Regelfall auch gesetzlich kranken-
und pflegeversichert, auch wenn die
Rente wegen zwischenzeitlichem Bezug
von Arbeitslosengeld II gering ist.
Probleme
ergeben sich jedoch für Angehörige
von Selbständigen und Beamten,
die selbst keine ausreichenden Mitgliedschaftszeiten
in der zweiten Lebensarbeitshälfte
aufweisen. Für Sie werden Härten
durch die Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung in der GKV gemäß
§ 9 SGB V vermieden. Der wichtigste
Fall entsprechend § 9 Abs. 1 Nr.
1 SGB V: Der freiwilligen Versicherung
können Personen beitreten, die
als Mitglieder aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind und in den letzten
fünf Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens 24 Monate oder unmittelbar
vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens
12 Monate versichert waren; Zeiten der
Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
und Zeiten, in denen eine Versicherung
allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld
II zu Unrecht bezogen wurde, werden
nicht berücksichtigt. Von
besonderer Bedeutung: Wer der freiwilligen
Versicherung beitreten will, muss dies
der Krankenkasse innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft
anzeigen.
Gleiches
gilt auch für schwerbehinderte
Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie,
ein Elternteil, Ehegatte oder ihr Lebenspartner
in den letzten fünf Jahren vor
dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert
waren, es sei denn, sie konnten wegen
ihrer Behinderung diese Voraussetzung
nicht erfüllen. Die Dreimonatsfrist
für einen Beitritt zur freiwilligen
Versicherung läuft dann ab der
förmlichen Feststellung der Schwerbehinderung.
Eine Einschränkung: Die Satzung
der jeweiligen Krankenkasse kann das
Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze
abhängig machen.
Zusammenfassend:
Der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld
II bedingt einen Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Rente erreicht jedoch nur noch ein
wesentlich niedrigeres Niveau als vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit regelmäßig
erwartet. Rentenbezieher sind in den
meisten Fällen in der KVdR versichert.
Härten werden über die Möglichkeit
einer freiwilligen Versicherung in der
GKV vermieden.
Arbeitslosengeld
II und private Altersvorsorge
Wie
vorstehend dargelegt, bedingt der Bezug
von einem Jahr Arbeitslosengeld II eine
monatliche Rentenanwartschaft in Höhe
von 4,26 €, ab 01. Januar 2007
nahezu die Hälfte. Auf Antrag ist
es auch für bestimmte Personen
möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht
befreien zu lassen, wenn
im
letzten Monat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld
II eine Versicherung in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung bestand oder
oder eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt worden ist und vergleichbar
zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung
zum Beispiel durch eine entsprechende
Lebensversicherung vorgesorgt worden
ist.
In diesen Fällen erhalten dann
die Betroffenen zusätzlich zu den
Beiträgen an die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen oder an die
Lebens- oder Rentenversicherung einen
Zuschuss in Höhe von derzeit 78,-
€, ab 01. Januar 2007 voraussichtlich
40,- € monatlich. Wichtige Ausnahme:
Wer Arbeitslosengeld II nur als Darlehen
erhält oder nur Leistungen für
eine Erstausstattung bekommt, wird nicht
rentenversichert.
Personen,
die wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,
wird die Dauer der Arbeitslosigkeit
als Anrechnungszeit angerechnet, wenn
sie bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet sind.
Wer
kann Arbeitslosengeld II beziehen? Wie
hoch sind die Leistungen?
Typische
Schicksale zeigen die positiven und
negativen Aspekte von Hartz IV
auf.
Als
erstes sei der Fall eines selbständigen
Fotografen genannt, der (ledig, gesund,
Ende 30) mangels Aufträgen seine
Existenz nicht mehr hat sichern können.
Dieser Fotograf hat als Selbständiger
keinen Anspruch auf das reguläre
Arbeitslosengeld gehabt. Aus finanziellen
Gründen ist die private Kranken-
und Pflegeversicherung nicht mehr bedient
und deswegen von Seiten des Versicherers
gekündigt worden. Mit Inkrafttreten
des SGB II hat dieser Fotograf jedoch
Arbeitslosengeld II erhalten. Dies hat
einen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
mit sich gebracht.
Scheidungsfälle
wirken sich hinsichtlich der sozialen
Absicherung teilweise grotesk aus. Beispiel:
Unmittelbar nach der Volljährigkeit
hat die Betroffene vor Abschluss ihrer
Ausbildung einen Beamten geheiratet
(= nicht gesetzlich versichert), um
sich nach kurzer Zeit wieder scheiden
zu lassen. Die zweite Ehe mit einem
Selbständigen zerbrach nach wenigen
Jahren am Tode des gemeinsamen Kindes.
Die dritte nunmehr nur noch eheähnliche
Lebensgemeinschaft mit einem gesetzlich
versicherten Arbeitnehmer ist dadurch
gekennzeichnet, dass dieser den eigenen
Sohn aus seiner früheren Ehe miteingebracht
hat.
Nach
Arbeitslosigkeit und sich anschließendem
Minijob des Partners errechnet sich
im Anschluss an das reguläre Arbeitslosengeld
nur für kurze Zeit Arbeitslosengeld
II, weil der Sohn des Lebensgefährten
das Glück hatte, eine Lehrstelle
samt Lehrvergütung zu erhalten.
Folge: die Betroffene steht mit nunmehr
40 Jahren wieder ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz
da. Als Lebensgefährtin ohne Trauschein
ist sie nicht familienversichert, ein
freiwilliger Beitritt zur GKV ist ihr
zu teuer. Eine eigene Arbeitsaufnahme
(und damit eigene gesetzliche Versicherung)
scheitert nach Angaben der Betroffenen
aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen
Wirbelsäulenleidens: Auch Hilfstätigkeiten,
die körperlich belasten, können
nicht ausgeübt werden.
Gesellschaftlich
problematisch sind die Fälle, in
denen redlich für das eigene Alter
vorgesorgt worden ist, dann jedoch die
Bewilligung von Arbeitslosengeld II
wegen des einzusetzenden Vermögens
abgelehnt wird: Ein Familienvater hat
kreditfinanziert ein Dreifamilienhaus
erworben, das unter anderem der Alterssicherung
dienen soll. Zwei Wohnungen sind vermietet,
eine Wohnung selbstgenutzt. Nach Auszug
beider Töchter (Heirat) lebt der
Betroffene mit seiner Gattin unverändert
in der dritten Wohnung. Mittlerweile
52-jährig und arbeitslos wird nur
noch für ein Jahr Arbeitslosengeld
bewilligt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld
II scheitert, weil das Haus zu rund
75 % abgezahlt ist. Die Mieteinnahmen
aus den zwei Wohnungen reichen jedoch
nicht zur Existenzsicherung und weiteren
Schuldentilgung aus. Folge: Das Haus
muss verwertet, das dann vorhandene
Geld in eine kleine angemessene Wohnung
investiert und im übrigen bis auf
den Freibetrag verbraucht werden, um
Arbeitslosengeld II erhalten zu können.
In der Zwischenzeit besteht kein gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz. Der gewählte
Beitritt zur freiwilligen Versicherung
gemäß § 9 SGB V bedingt,
dass das vorhandene Restvermögen
noch schneller aufgebraucht sein wird,
bis die gesetzlichen Leistungen nach
dem SGB III einsetzen können. Absehbares
Ergebnis: Niedrige Rentenleistungen
bei weiterbestehendem gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherungsschutz.
Im
Einzelnen: Die Arbeitsmarktreform Hartz
IV ist in Hinblick auf das Arbeitslosengeld
II zwischenzeitlich durch umfassende
Gesetzesänderungen erneut reformiert
worden: Ab 01. Juli 2006 erhalten erwerbsfähige
Leistungsempfänger sowohl im Westen
als auch im Osten Deutschlands den gleichen
Arbeitslosengeld II-Betrag von 345,-
€ monatlich. Die monatliche Regelleistung
beträgt für Personen, die
allein stehend oder allein erziehend
sind oder deren Partner minderjährig
ist, die vorstehend bezeichneten 345,-
€. Für sonstige erwerbsfähige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
beträgt die Regelleistung nur noch
80 %. Gekoppelt an den aktuellen Wert
in der gesetzlichen Rentenversicherung
findet eine Anpassung zum 01. Juli eines
jeden Jahres statt.
Um
den Übergang von Arbeitslosengeld
zu Arbeitslosengeld II abzufedern, wird
ein Zuschlag im ersten Jahr des Bezuges
von Arbeitslosengeld II von maximal
160,- € bewilligt, im zweiten Jahr
maximal 80,- €.
Es
gilt der Grundsatz, dass eine Bedarfsgemeinschaft
den Bedarf vergrößert, jedoch
die Haushaltsgemeinschaft den Bedarf
mitträgt. Daher ist vorgesehen,
dass ab Vollendung des 18. Lebensjahres
von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft
die Regelleistung jeweils 90 % beträgt.
Im Haushalt ihrer Eltern lebenden Arbeitslosengeld
II-Empfängern unter 25 Jahren wird
der Regelsatz um 20 % auf 276,- €
gekürzt.
Ein
Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche,
bei Alleinerziehenden, bei behinderten
Menschen und bei medizinisch notwendiger
Ernährung wird berücksichtigt.
Antragsleistungen in Sonderfällen
werden zum Beispiel bei einer Erstausstattung
der Wohnung, bei Geburt oder Klassenfahrten
von Schulkindern bewilligt.
Zu
den Kosten einer angemessenen Wohnung
Zusätzlich
zu der Regelleistung erhalten Arbeitslosengeld
II-Empfänger die Kosten einer angemessenen
Unterkunft zuzüglich Heizkosten.
In der Regelleistung sind die Kosten
für Strom, Warmwasser etc. enthalten.
Sie werden nicht extra erstattet. Rechnerisch
sind daher Fallkonstellationen denkbar,
in denen die früher bewilligte
Sozialhilfe um wenige Euro günstiger
gewesen ist als nunmehr das Arbeitslosengeld
II.
Soweit
die angemessene Grundfläche eines
Einfamilienhauses beziehungsweise einer
Eigentumswohnung zu beurteilen ist,
wird dies an den Kriterien der Förderungswürdigkeit
im sozialen Wohnungsbau entsprechend
den Verwaltungsvorschriften der Länder
zum Wohnungsbindungsgesetz geprüft.
Regelmäßig kann folgender
Wohnraum im vorstehend angegebenen Sinne
als angemessen erachtet werden:
Anzahl
der Personen Angemessener Gesamtwohnraum
1 Person ca. 45 bis 50 m² Wohnfläche
2 Personen ca. 60 m² Wohnfläche
oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 m² Wohnfläche
oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 bis 90 m² Wohnfl.
o. 4 Wohnräume
Für
jedes weitere Familienmitglied erhöht
sich der Wohnraum um ca. 10 m²
oder um einen Wohnraum.
Nachdem ein Hausgrundstück oder
eine Eigentumswohnung in angemessener
Größe bei Eigennutzung zu
dem sogenannten Schonvermögen
zählt, und Sachen und Rechte bei
Unwirtschaftlichkeit oder besonderer
Härte nicht verwertet werden müssen,
sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
zunehmend mit Verfahren befasst, in
denen sich Arbeitslosengeld II-Empfänger
(beziehungsweise Antragsteller) gegen
die Notwendigkeit der Verwertung ihrer
Immobilie wenden.
Beispiel:
Ein Einsiedler lebt in seiner halb verfallenen
Kate am Rande eines Moorgebietes. Auch
wenn das ehemals kleinbäuerliche
Anwesen aus dem letzten Jahrhundert
mit 120 m² viel zu groß erscheint,
ist es de facto unverwertbar. Problemfall
(und noch nicht rechtskräftig entschieden):
Ein 55-jähriger arbeitsloser Witwer
wünscht nach dem Tode seiner Gattin
in der kleinen Eigentumswohnung von
65 m² zu verbleiben.
Zum
Schonvermögen zählen
weiterhin: ein angemessener Hausrat,
ein angemessenes Kraftfahrzeug für
jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge
in angemessenem Umfang bei von der Rentenversicherungspflicht
befreiten Personen, Vermögen zur
baldigen Beschaffung oder Erhaltung
eines Hausgrundstücks von angemessener
Größe zu Wohnzwecken bei
behinderten oder pflegebedürftigen
Menschen und wie bereits erwähnt
Sachen und Rechte bei Unwirtschaftlichkeit
oder besonderer Härte im Falle
ihrer Verwertung.
Im
Übrigen sind grundsätzlich
alle verwertbaren Vermögensgegenstände
und rechte vorab einzusetzen,
bevor Arbeitslosengeld II bezogen werden
kann. Abzusetzen sind jedoch gemäß
§ 12 Abs. 2 SGB II:
ein
Grundfreibetrag in Höhe von 20,.-
€ je vollendetem Lebensjahr des
volljährigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens aber
jeweils 4.100,- €; der Grundfreibetrag
darf für den volljährigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner
jeweils 13.000,- € nicht übersteigen;
ein Grundfreibetrag in Höhe von
4.100,- € für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind;
Altersvorsorge in Höhe des nach
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens einschließlich
seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge,
soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen
nicht vorzeitig verwendet (= Riester-Rente);
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge
dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt
in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung nicht verwenden kann und
der Wert der geldwerten Ansprüche
200,- € je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, höchstens
jedoch jeweils 13.000,- € nicht
übersteigt (= kleinere unkündbare
Lebensversicherungsverträge o.ä.);
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen
in Höhe von 750,- € für
jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
Hilfebedürftigen (= Rücklage
für alsbald zu ersetzende Haushaltsgeräte,
Kleidung usw.)
Damit wird deutlich, dass das Arbeitslosengeld
II (oder auch das Sozialgeld für
nicht erwerbsfähige Angehörige,
die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft leben) nur die
Grundsicherung gewährleisten soll.
Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII),
die nachrangig sind, kommen regelmäßig
nur noch für nicht mehr Erwerbsfähige
in Betracht. Erwerbsfähig ist,
wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung
auf absehbare Zeit außerstande
ist, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (Beispiel: Ein durchschnittliches
Wirbelsäulenleiden schließt
eine dreistündige Tätigkeit
als Kinokarten- oder Schwimmbadkarten-Verkäuferin
regelmäßig nicht aus).
Gesetzesänderungen
Um
einen Missbrauch einzudämmen hat
der Gesetzgeber aktuell bereits geregelt,
dass der Anspruch auf eine eigene Wohnung
für Arbeitslosengeld II-Empfänger
unter 25 Jahren wegfällt. Nur noch
in schwerwiegenden Fällen muss
die Arbeitsgemeinschaft aus Arbeitsagentur
und kommunalem Träger (ARGE) einen
Umzug finanzieren. Ein solcher liegt
nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger
aus beruflichen Gründen umziehen
muss (zum Beispiel auch bei Erhalt einer
auswärtigen Lehrstelle) oder aus
sozialen Gründen nicht mehr bei
seinen Eltern wohnen kann (der Vater
ist schwer alkoholkrank und aggressiv).
Hintergrund
dieser Neuregelung ist, dass zahlreiche
jüngere Personen mit Lehrstelle
oder vergleichbar geringem Praktikanten-Einkommen
von zu Hause ausgezogen sind und dadurch
sowohl die ausziehende Person als auch
ein arbeitsloser noch erwerbsfähiger
Elternteil (vielfach die bisher alleinerziehende
Mutter) nach dem Arbeitslosengeld II
anspruchsberechtigt geworden sind.
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