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17.07.2010

 

 

 


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Alkohol im Straßenverkehr  

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Alkohol im Straßenverkehr

 

Von vielen Autofahrern wird das Fahren unter Alkoholeinfluss immer noch als Kavaliersdelikt angesehen. Die Rechtssprechung zeigt jedoch, dass nicht nur empfindliche Sanktionen als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat drohen. Oftmals hat eine Fahrt unter Alkoholeinfluss weitreichende Auswirkungen auch in andere Bereiche, die bis zur Gefährdung der eigenen Existenz reichen können. MEDICUS-Autor Carl Hoffmeister gibt einen Überblick über aktuelle gerichtliche Entscheidungen und zeigt anhand zahlreicher Beispiele auf, welch vielfältige Konsequenzen sich für Betroffene im Einzelfall ergeben können, aber auch welche Grenzen den Strafverfolgungsbehörden gesetzt sind.


In der Schweiz sind in den Jahren 2001 bis 2006 dreimal Befragungen von Kraftfahrzeugführern durch das dortige Bundesamt für Statistik und die schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung durchgeführt worden, um einen Überblick über die Entwicklung von Straßenverkehrsdelikten zu erhalten.

Bemerkenswert ist, dass sich zwischen den Jahren 2004 und 2006 eine Verhaltensänderung zu der Problematik „Alkohol und Autofahren“ feststellen lässt. Die Verhaltensregel, auf Alkohol zu verzichten, wenn man plant, sich später ans Steuer zu setzen, ist immer stärker befolgt worden (Steigerung von 40 % im Jahr 2004 auf 44 % im Jahr 2006).

Die Regel nicht zu fahren, wenn man getrunken hat, scheint jedoch immer weniger Beachtung zu finden (26 % im Jahr 2004 bzw. 20 % im Jahr 2006). Ein Drittel der Verkehrsteilnehmer hat 2006 angegeben, beide Verhaltensregeln zu befolgen, während 3% erklärt haben, keine besonderen Maßnahmen zur Vermeidung von Trunkenheit am Steuer zu ergreifen. Früher feststellbare Unterschiede zwischen Männern und Frauen haben sich 2006 nivelliert (1*). Die widersprüchlichen Ergebnisse dieser Schweizer Untersuchung gibt Anlass, auch in Deutschland das Thema „Alkohol am Steuer“ erneut aufzugreifen.

Punkte, Regelsätze und Fahrverbote
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (bzw. 0,5 Promille oder mehr), wird nach dem Bußgeldkatalog mit 4 Punkten und Regelsätzen von 250.- € beim ersten Mal, 500.- € beim zweiten Mal und 750.- € beim dritten Mal geahndet. Hinzu kommt ein Fahrverbot von einem Monat beim ersten Mal, im Wiederholungsfall von drei Monaten.

Eine Alkoholfahrt ist jedoch bereits ab 0,3 Promille strafbar, wenn Fahrfehler begangen werden oder ein Unfall verursacht wird, und wird wie eine Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille bestraft. Eine Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss bedingt die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Freiheits- beziehungsweise im Regelfall eine Geldstrafe sowie 7 Punkte in der „Verkehrssünderkartei“ des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (2*).

Für Fahranfänger auf Probe und Führerscheininhaber bis 21 Jahren gilt die sogenannte „Null-Promilleregelung“. Das Bußgeld beträgt in diesem Fall 125.- € zuzüglich 2 Punkten. Ein Fahrverbot wird jedoch nicht verhängt (3*).

Löschung der Punkte in der „Verkehrssünderkartei“
Der Gesetzgeber differenziert zwischen Personen, die nur einmal oder gelegentlich auffällig geworden sind und Serientätern, in dem für die Löschung der Punkte ein differenziertes System vorgesehen ist:

Nach zwei Jahren werden Punkte aus Bußgeldentscheidungen gelöscht, wenn zu einer begangenen Ordnungswidrigkeit keine weiteren hinzugekommen sind.

Werden dagegen laufend weitere Ordnungswidrigkeiten eingetragen, erfolgt aufgrund der Tilgungshemmung eine Löschung spätestens nach fünf Jahren. Die Frist von fünf Jahren gilt auch bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen steht, ebenso bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
Eine Frist von zehn Jahren ist vorgesehen bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, weiterhin bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis (4*).
Wichtig: Einträge im Verkehrszentralregister werden nach Eintritt der Tilgungsreife mit einer sogenannten „Überliegefrist“ von einem Jahr gelöscht, um die unberechtigte Löschung von Punkten zu vermeiden, wenn vor Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen wurde, die innerhalb dieser Überliegefrist eingetragen wird (5*). Maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfristen ist nicht der Tag der Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, sondern der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der strafrechtlichen Entscheidung.

Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es daher ratsam sein, Rechtsmittel einzulegen, um die Eintragung früherer Verstöße noch löschen zu können. Die Löschung erfolgt im Übrigen von Amts wegen ohne Benachrichtigung des Betroffenen. Es kann jedoch sinnvoll sein, seinen Punktestand bei dem Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich zu erfragen, wenn zum Beispiel der Nachwuchs vor dem 18. Lebensjahr den Führerschein erwerben will und man als Begleitperson fungieren soll (sogenannter „Führerschein mit 17“), da die Begleitperson nicht mehr als drei Punkte haben darf.

Höhe der Strafzumessung
Der Begriff „Regelsatz“ beinhaltet, dass in Ausnahmefällen auch niedrigere Geldbußen festgesetzt werden können. Im Fall eines Fahrers, der seinen Arbeitsplatz verloren hat und deswegen bedürftig geworden ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Reduzierung der Regelgeldbuße von 750.- € auf 400.- € durch das Amtsgericht gebilligt (6*): Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.

Glück gehabt hat ein Autofahrer, der angetrunken während des Autofahrens auch sein Handy benutzt hat. Die Bußgeldbehörde hat zunächst nur den Verstoß wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons geahndet und wollte nachträglich einen weiteren Bußgeldbescheid über 500.- € samt Fahrverbot von 3 Monaten erlassen. Hierzu hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze entgegensteht. Denn beide Ordnungswidrigkeiten knüpfen an den Fahrvorgang an. Somit ist eine zweifache Sanktionierung des nämlichen Lebenssachverhaltes unzulässig (7*).

Auch von einem Regelfahrverbot kann in besonderen Ausnahmefällen bei ansonsten drohender Existenzvernichtung abgesehen werden. Beispiel: Der Inhaber eines selbständigen Schlüssel- und Hausmeisterdienstes ist überwiegend im Auftrag der Polizei tätig geworden und hat an dem betreffenden Tag nicht mehr mit einem weiteren Einsatz gerechnet bzw. sich nach vermeintlich getaner Arbeit erheblich Alkohol genehmigt. Als er dennoch nochmals zu einem weiteren Einsatz gerufen worden ist, hat er zunächst gebeten, einen anderen Schlüsseldienst zu beauftragen. Auf Drängen der Polizei hat er jedoch dann den Auftrag angenommen. Wegen des damit verbundenen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von mehr als 0,5 Promille hat die Verwaltungsbehörde eine Geldbuße von 250.- € samt Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht hat die Geldbuße verdoppelt und von einem Fahrverbot abgesehen, weil das einmonatige Fahrverbot voraussichtlich zu einer Existenzvernichtung geführt hätte. Als Ausnahmeentscheidung ist dies vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden (8*)

Bei schweren Trunkenheitsfahrten sind die Strafgerichte gehalten, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen eingehend zu treffen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Blutalkohol-Konzentration (BAK) knapp unter 2 Promille liegt und damit das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt. Deswegen hat das Oberlandesgericht Hamm (9*) eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das Amtsgericht Bielefeld hat ohne nähere Prüfung einer eventuellen verminderten Schuldfähigkeit bei einer BAK von 1,97 Promille wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30.- € verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Hamm (10*) die nach der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsregeln zur Prüfung der Schuldfähigkeit eines Täters bestätigt, der mit einer BAK von 2,37 Promille im Straßenverkehr einen Unfall mit tödlichem Ausgang verursacht hat: Der Abbauwert ergibt sich aus einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 Promille. – Wie vorstehend erwähnt ist auch hier die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB eingehend zu prüfen gewesen. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf jedoch nur dann zu dessen Lasten berücksichtigt werden, wenn eine innere Beziehung zwischen den Berufspflichten und der Straftat besteht. Zwar hat sich in dem vorliegenden Fall der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz als Arzt befunden; die ihm angelastete Tat ist jedoch außerhalb des Berufs begangen worden.

Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologisches Gutachten
In einer Reihe von Entscheidungen haben sich die Gerichte mit der Frage der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu befassen gehabt. Bemerkenswert ist, dass es in den jüngst publizierten Beschlüssen fast ausschließlich nicht um eine Alkoholproblematik, sondern um den Konsum von Cannabis gehandelt hat. Die überwiegende Zahl der Antragsteller hat sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Einschätzung gewandt, sie würden es nicht vermögen, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss (7,00 ng/ml THC) steht die mangelnde Fahreignung in der Regel fest und rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, so das Saarländische Oberverwaltungsgericht (11*). (Anmerkung der Redaktion: THC steht für Tetrahydrocannabinol, dem Hauptwirkstoff von Cannabis)

Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis vorliegt. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich“ relevanten Zusammenhang mit einem späteren – einmaligen – Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (12*) die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis hier beanstandet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg (13*) kann ein in der Vergangenheit liegender Betäubungsmittelkonsum dann Eignungszweifel begründen, wenn der Konsum nach Gewicht und zeitlichem Umfang geeignet ist, aktuell die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Die Tilgung einer im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilung wegen illegalem Drogenbesitzes und –handels zur Finanzierung des Drogenkonsums steht dem nicht entgegen. Bei Drogenmischkonsum (Cannabis und Ecstasy) über knapp neun Monate ist die Führerscheinerlaubnisbehörde berechtigt, knapp sieben Jahre nach dem behaupteten Konsumende ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Beleg einer stabilen Distanzierung vom früheren Drogenkonsum zu fordern.

Eine Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf ein fehlendes „Trennungsvermögen“. Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen (14*).

Alkoholprobleme im Straßenverkehr und Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne
Besonders für die Gruppe der Jäger ist von Bedeutung, dass alkoholbedingte Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu dem Widerruf erteilter Waffenbesitzkarten führen kann. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (15*) kann für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auf eine Gesamt-Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen zweifacher Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,12 Promille bzw. 2,5 Promille abgestellt werden, ohne zwischen den zugrunde liegenden einzelnen Strafen zu differenzieren.

Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist allein zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Taten die Verfehlungen des Betroffenen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die Wertung des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen begründet (entsprechend eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig) auch 3 ½ Jahre nach der Tat die Regelvermutung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Betroffenen und rechtfertigt damit den Widerruf der Waffenbesitzkarte und Entziehung des Jagdscheines.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt führt ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten nicht zum Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein dem Betroffenen günstiges medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorausgegangen ist.

Alkoholgenuss im Ausland – MPU im Inland
Ein Autofahrer ist in Österreich kontrolliert worden. Der Atemluftalkoholgehalt (AAK) ist bei zwei Messungen mit 1,09 mg/l ermittelt worden. Dies hat unter anderem ein Lenkverbot in Österreich von vier Monaten zur Folge gehabt. Die deutsche Verwaltungsbehörde hat in Hinblick auf § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wegen erstmaliger Alkoholauffälligkeit mit einer BAK von umgerechnet mindestens 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Das Verwaltungsgericht München (16*) hat dies für rechtens erachtet: Die Anforderung einer MPU nach § 13 FeV kann auch auf eine Trunkenheitsfahrt im Ausland gestützt werden, wenn die im Ausland festgestellten Tatsachen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit deutschem Recht entsprechen. Der Messwert einer in der Republik Österreich zulässig vorgenommenen Messung des Atemluft-Alkoholgehalts mit einem geeichten Alkomaten ist grundsätzlich verwertbar. Die bei dem Kläger festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l hat deutlich über dem in Deutschland maßgeblichen Grenzwert von 0,8 mg/l gelegen, ab welchem ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.

Führerscheinerwerb im europäischen Ausland
Mancher Autofahrer versucht im „Fall des Falles“ durch den Erwerb eines neuen Führerscheins im europäischen Ausland die strengen nationalen Vorschriften für die Widererlangung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Aufbauend auf zwei grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Oberlandesgericht München (17*) entschieden: Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann strafbar, wenn die EU-Erlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.

Präzisierend hat das Oberlandesgericht Bamberg (18*) ausgeführt: Art 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG verfolgen den Zweck, den Mitgliedstaaten die Anwendung ihrer nationalen, u.a. auf innerstaatlichem Verwaltungsrecht beruhenden Vorschriften über eine befristete Beschränkung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen. Der Bundesrepublik Deutschland ist es erlaubt, die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis so lange zu verweigern, so lange eine den Entzug einer zuvor erteilten inländischen Fahrerlaubnis flankierende (gesetzliche) Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 28 IV FeV schränkt die Berechtigung des Inhabers einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ein, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf den rechtlichen Bestand der EU-Fahrerlaubnis selbst hat die Norm keinen Einfluss. Für die Frage der Strafbarkeit nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend, ob der Inhaber einer nach der die Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis anordnenden Entscheidung erworbenen EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechische Republik) von dieser während oder nach Ablauf der inländischen Sperrfrist Gebrauch macht; eine Strafbewehrung nach § 21 StVG für zeitlich erst nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist liegende Fahrten scheidet aus.

Zivilrechtliche Haftungsfragen: Mitverschulden des Beifahrers
Kommt es zu einem alkoholbedingten Unfall, wird häufig auch der Beifahrer teils erheblich verletzt. In einem tragischen Fall (der Beifahrer wurde getötet und hinterließ einen Sohn) hat das Oberlandesgericht Hamm (19*) zu prüfen gehabt, ob sich der Umstand des Mitfahrens bei einem alkoholisierten Fahrer zivilrechtlich zu Lasten des Hinterbliebenen auswirkt: Danach ist einem Mitfahrer der Vorwurf eines eigenen Verschuldens zu machen, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist und deshalb die Gefahr eines Unfalls nahe liegt, oder wenn sich ihm Zweifel an dessen Fahruntüchtigkeit aufdrängen mussten. Allein die Kenntnis, dass der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, reicht hierzu nicht. Nur wenn der Fahrgast weiß, dass der Fahrer erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, oder wenn Ausfallerscheinungen wahrzunehmen sind, ist eine Mitverantwortung zu bejahen.

Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeuges zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle (20*) gegenüber dem mit 1,87 Promille alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt (= hälftiges Mitverschulden).

Nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin (21*) handelt fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wer sich zu einem Kraftfahrer in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Das hat zur Folge, dass ihn an seinen (schweren) Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden trifft.

Nach dem gemeinsamen Besuch eines Volksfestes hat die BAK des Unfallfahrers 1,54 Promille im Mittel erreicht. Der Beifahrer hätte dessen Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen. Ihm ist deswegen nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % zugebilligt worden.

Auch Fußgängern ist ein übermäßiger Alkoholgenuss dringend abzuraten
Nach einer Faschingsveranstaltung ist ein Fußgänger in den frühen Morgenstunden auf einer Landstraße von einem PKW erfasst und tödlich verletzt worden. Die entnommene Blutprobe hat eine BAK von 2,15 Promille ergeben. Der Mittelwert der Urinalkoholbestimmung hat 3,27 Promille betragen. Die Lebensversicherung ist an die Berechtigten ausgezahlt worden, nicht jedoch die Unfall-Zusatzversicherung. Die beklagte Versicherung hat sich auf ihre Geschäftsbedingungen berufen, nach welcher Versicherungsleistungen für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind, und zwar auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht worden sind.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (22*) hat dies für rechtens erachtet: Liegt bei einem Fußgänger eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vor, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese Bewusstseinsstörung für die Konfrontation mit einem herannahenden Kraftfahrzeug ursächlich geworden ist. Um diesen Beweis zu entkräften, müssen Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, die den Schluss rechtfertigen, es liege ein von alkoholbedingten Beeinträchtigungen völlig unbeeinflusster Unfallhergang vor.

Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser
Unter den Begriff eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) fällt auch ein Motorboot, weshalb der dringende Verdacht einer Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB mittels eines Motorbootes die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO) zu rechtfertigen vermag. Das Landgericht Kiel (23*) hat missbilligt, dass der Motorbootführer eine BAK von 2,5 Promille hatte.

Auch Segler sollten nicht zu tief ins Glas schauen, auch wenn sie mit einer BAK von 1,2 Promille ihren Kutter noch ohne Fahrfehler führen können. Denn nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (24*) ist der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Kraftfahrzeugverkehr an Land für die absolute Fahruntüchtigkeit festgelegte Grenzwert von 1,1 Promille auf den Schiffsverkehr zu übertragen.

 

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