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Alkohol im Straßenverkehr
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Alkohol
im Straßenverkehr
Von
vielen Autofahrern wird das Fahren unter Alkoholeinfluss
immer noch als Kavaliersdelikt angesehen.
Die Rechtssprechung zeigt jedoch, dass nicht
nur empfindliche Sanktionen als Ordnungswidrigkeit
oder sogar als Straftat drohen. Oftmals hat
eine Fahrt unter Alkoholeinfluss weitreichende
Auswirkungen auch in andere Bereiche, die
bis zur Gefährdung der eigenen Existenz
reichen können. MEDICUS-Autor Carl Hoffmeister
gibt einen Überblick über aktuelle
gerichtliche Entscheidungen und zeigt anhand
zahlreicher Beispiele auf, welch vielfältige
Konsequenzen sich für Betroffene im Einzelfall
ergeben können, aber auch welche Grenzen
den Strafverfolgungsbehörden gesetzt
sind.
In der Schweiz sind in den Jahren 2001 bis
2006 dreimal Befragungen von Kraftfahrzeugführern
durch das dortige Bundesamt für Statistik
und die schweizerische Beratungsstelle für
Unfallverhütung durchgeführt worden,
um einen Überblick über die Entwicklung
von Straßenverkehrsdelikten zu erhalten.
Bemerkenswert
ist, dass sich zwischen den Jahren 2004 und
2006 eine Verhaltensänderung zu der Problematik
Alkohol und Autofahren feststellen
lässt. Die Verhaltensregel, auf Alkohol
zu verzichten, wenn man plant, sich später
ans Steuer zu setzen, ist immer stärker
befolgt worden (Steigerung von 40 % im Jahr
2004 auf 44 % im Jahr 2006).
Die
Regel nicht zu fahren, wenn man getrunken
hat, scheint jedoch immer weniger Beachtung
zu finden (26 % im Jahr 2004 bzw. 20 % im
Jahr 2006). Ein Drittel der Verkehrsteilnehmer
hat 2006 angegeben, beide Verhaltensregeln
zu befolgen, während 3% erklärt
haben, keine besonderen Maßnahmen zur
Vermeidung von Trunkenheit am Steuer zu ergreifen.
Früher feststellbare Unterschiede zwischen
Männern und Frauen haben sich 2006 nivelliert
(1*). Die widersprüchlichen Ergebnisse
dieser Schweizer Untersuchung gibt Anlass,
auch in Deutschland das Thema Alkohol
am Steuer erneut aufzugreifen.
Punkte,
Regelsätze und Fahrverbote
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer
Atem- oder Blutalkoholkonzentration von 0,25
mg/l oder mehr (bzw. 0,5 Promille oder mehr),
wird nach dem Bußgeldkatalog mit 4 Punkten
und Regelsätzen von 250.- € beim
ersten Mal, 500.- € beim zweiten Mal
und 750.- € beim dritten Mal geahndet.
Hinzu kommt ein Fahrverbot von einem Monat
beim ersten Mal, im Wiederholungsfall von
drei Monaten.
Eine
Alkoholfahrt ist jedoch bereits ab 0,3 Promille
strafbar, wenn Fahrfehler begangen werden
oder ein Unfall verursacht wird, und wird
wie eine Straßenverkehrsgefährdung
unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille bestraft.
Eine Straßenverkehrsgefährdung
unter Alkoholeinfluss bedingt die Entziehung
der Fahrerlaubnis, eine Freiheits- beziehungsweise
im Regelfall eine Geldstrafe sowie 7 Punkte
in der Verkehrssünderkartei
des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (2*).
Für
Fahranfänger auf Probe und Führerscheininhaber
bis 21 Jahren gilt die sogenannte Null-Promilleregelung.
Das Bußgeld beträgt in diesem Fall
125.- € zuzüglich 2 Punkten. Ein
Fahrverbot wird jedoch nicht verhängt
(3*).
Löschung
der Punkte in der Verkehrssünderkartei
Der Gesetzgeber differenziert zwischen Personen,
die nur einmal oder gelegentlich auffällig
geworden sind und Serientätern, in dem
für die Löschung der Punkte ein
differenziertes System vorgesehen ist:
Nach
zwei Jahren werden Punkte aus Bußgeldentscheidungen
gelöscht, wenn zu einer begangenen Ordnungswidrigkeit
keine weiteren hinzugekommen sind.
Werden
dagegen laufend weitere Ordnungswidrigkeiten
eingetragen, erfolgt aufgrund der Tilgungshemmung
eine Löschung spätestens nach fünf
Jahren. Die Frist von fünf Jahren gilt
auch bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang
mit Alkohol oder Drogen steht, ebenso bei
Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen.
Eine Frist von zehn Jahren ist vorgesehen
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol
oder Drogen stehen, weiterhin bei Entziehung,
Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
(4*).
Wichtig: Einträge im Verkehrszentralregister
werden nach Eintritt der Tilgungsreife mit
einer sogenannten Überliegefrist
von einem Jahr gelöscht, um die unberechtigte
Löschung von Punkten zu vermeiden, wenn
vor Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat
begangen wurde, die innerhalb dieser Überliegefrist
eingetragen wird (5*). Maßgeblich für
den Beginn der Tilgungsfristen ist nicht der
Tag der Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, sondern
der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
oder der strafrechtlichen Entscheidung.
Bei
bestimmten Fallkonstellationen kann es daher
ratsam sein, Rechtsmittel einzulegen, um die
Eintragung früherer Verstöße
noch löschen zu können. Die Löschung
erfolgt im Übrigen von Amts wegen ohne
Benachrichtigung des Betroffenen. Es kann
jedoch sinnvoll sein, seinen Punktestand bei
dem Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich zu erfragen,
wenn zum Beispiel der Nachwuchs vor dem 18.
Lebensjahr den Führerschein erwerben
will und man als Begleitperson fungieren soll
(sogenannter Führerschein mit 17),
da die Begleitperson nicht mehr als drei Punkte
haben darf.
Höhe
der Strafzumessung
Der Begriff Regelsatz beinhaltet,
dass in Ausnahmefällen auch niedrigere
Geldbußen festgesetzt werden können.
Im Fall eines Fahrers, der seinen Arbeitsplatz
verloren hat und deswegen bedürftig geworden
ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die
Reduzierung der Regelgeldbuße von 750.-
€ auf 400.- € durch das Amtsgericht
gebilligt (6*): Die in der Bußgeldkatalogverordnung
vorgesehenen Regelsätze können unterschritten
werden, wenn ein Festhalten dazu führen
würde, dass gegen den Betroffenen eine
unverhältnismäßige, da von
ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt
wird.
Glück
gehabt hat ein Autofahrer, der angetrunken
während des Autofahrens auch sein Handy
benutzt hat. Die Bußgeldbehörde
hat zunächst nur den Verstoß wegen
verbotener Benutzung eines Mobiltelefons geahndet
und wollte nachträglich einen weiteren
Bußgeldbescheid über 500.- €
samt Fahrverbot von 3 Monaten erlassen. Hierzu
hat das Saarländische Oberlandesgericht
entschieden, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides
wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons
der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen
Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze
entgegensteht. Denn beide Ordnungswidrigkeiten
knüpfen an den Fahrvorgang an. Somit
ist eine zweifache Sanktionierung des nämlichen
Lebenssachverhaltes unzulässig (7*).
Auch
von einem Regelfahrverbot kann in besonderen
Ausnahmefällen bei ansonsten drohender
Existenzvernichtung abgesehen werden. Beispiel:
Der Inhaber eines selbständigen Schlüssel-
und Hausmeisterdienstes ist überwiegend
im Auftrag der Polizei tätig geworden
und hat an dem betreffenden Tag nicht mehr
mit einem weiteren Einsatz gerechnet bzw.
sich nach vermeintlich getaner Arbeit erheblich
Alkohol genehmigt. Als er dennoch nochmals
zu einem weiteren Einsatz gerufen worden ist,
hat er zunächst gebeten, einen anderen
Schlüsseldienst zu beauftragen. Auf Drängen
der Polizei hat er jedoch dann den Auftrag
angenommen. Wegen des damit verbundenen Führens
eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkohol-Konzentration
(BAK) von mehr als 0,5 Promille hat die Verwaltungsbehörde
eine Geldbuße von 250.- € samt
Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Amtsgericht hat die Geldbuße verdoppelt
und von einem Fahrverbot abgesehen, weil das
einmonatige Fahrverbot voraussichtlich zu
einer Existenzvernichtung geführt hätte.
Als Ausnahmeentscheidung ist dies vom Oberlandesgericht
Köln bestätigt worden (8*)
Bei
schweren Trunkenheitsfahrten sind die Strafgerichte
gehalten, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen
eingehend zu treffen. Dies gilt vor allem
dann, wenn die Blutalkohol-Konzentration (BAK)
knapp unter 2 Promille liegt und damit das
Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit
im Sinne von § 21 des Strafgesetzbuches
(StGB) in Betracht kommt. Deswegen hat das
Oberlandesgericht Hamm (9*) eine Entscheidung
des Amtsgerichts Bielefeld im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben. Das Amtsgericht Bielefeld hat
ohne nähere Prüfung einer eventuellen
verminderten Schuldfähigkeit bei einer
BAK von 1,97 Promille wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 30.- € verhängt,
die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein
eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde
angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von
sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen.
Weiterhin
hat das Oberlandesgericht Hamm (10*) die nach
der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsregeln
zur Prüfung der Schuldfähigkeit
eines Täters bestätigt, der mit
einer BAK von 2,37 Promille im Straßenverkehr
einen Unfall mit tödlichem Ausgang verursacht
hat: Der Abbauwert ergibt sich aus einem stündlichen
Abbauwert von 0,2 Promille und einem einmaligen
Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 Promille.
Wie vorstehend erwähnt ist auch
hier die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit
im Sinne von § 21 StGB eingehend zu prüfen
gewesen. Die berufliche Stellung eines Angeklagten
darf jedoch nur dann zu dessen Lasten berücksichtigt
werden, wenn eine innere Beziehung zwischen
den Berufspflichten und der Straftat besteht.
Zwar hat sich in dem vorliegenden Fall der
Angeklagte auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz
als Arzt befunden; die ihm angelastete Tat
ist jedoch außerhalb des Berufs begangen
worden.
Sofortige
Entziehung der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologisches
Gutachten
In einer Reihe von Entscheidungen haben sich
die Gerichte mit der Frage der sofortigen
Entziehung der Fahrerlaubnis zu befassen gehabt.
Bemerkenswert ist, dass es in den jüngst
publizierten Beschlüssen fast ausschließlich
nicht um eine Alkoholproblematik, sondern
um den Konsum von Cannabis gehandelt hat.
Die überwiegende Zahl der Antragsteller
hat sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die
Einschätzung gewandt, sie würden
es nicht vermögen, den Konsum von Cannabis
und das Führen von Kraftfahrzeugen zu
trennen.
Bei
gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen
eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss
(7,00 ng/ml THC) steht die mangelnde Fahreignung
in der Regel fest und rechtfertigt die sofortige
Entziehung der Fahrerlaubnis, so das Saarländische
Oberverwaltungsgericht (11*). (Anmerkung der
Redaktion: THC steht für Tetrahydrocannabinol,
dem Hauptwirkstoff von Cannabis)
Ein
in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum
ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
der eine mehrjährige Drogenabstinenz
vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der
Frage heranzuziehen, ob eine gelegentliche
Einnahme von Cannabis vorliegt. Wird die Fahrerlaubnis
neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass
eine längere Drogenabstinenz vorliegt,
so stellt der frühere Drogenkonsum ein
abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für
die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
gelegentlich relevanten Zusammenhang
mit einem späteren einmaligen
Cannabiskonsum nach der Neuerteilung
aufweist. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht
Sachsen-Anhalt (12*) die sofortige Entziehung
der Fahrerlaubnis hier beanstandet.
Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg
(13*) kann ein in der Vergangenheit liegender
Betäubungsmittelkonsum dann Eignungszweifel
begründen, wenn der Konsum nach Gewicht
und zeitlichem Umfang geeignet ist, aktuell
die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Die
Tilgung einer im Bundeszentralregister eingetragenen
Verurteilung wegen illegalem Drogenbesitzes
und handels zur Finanzierung des Drogenkonsums
steht dem nicht entgegen. Bei Drogenmischkonsum
(Cannabis und Ecstasy) über knapp neun
Monate ist die Führerscheinerlaubnisbehörde
berechtigt, knapp sieben Jahre nach dem behaupteten
Konsumende ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zum Beleg einer stabilen Distanzierung
vom früheren Drogenkonsum zu fordern.
Eine
Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter
2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne weiteres
den Schluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen.
Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig
Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens führen, so das Verwaltungsgericht
Sigmaringen (14*).
Alkoholprobleme
im Straßenverkehr und Unzuverlässigkeit
im waffenrechtlichen Sinne
Besonders für die Gruppe der Jäger
ist von Bedeutung, dass alkoholbedingte Auffälligkeiten
im Straßenverkehr zu dem Widerruf erteilter
Waffenbesitzkarten führen kann. Nach
Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
(15*) kann für die Annahme einer waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit auf eine Gesamt-Geldstrafe
von 90 Tagessätzen wegen zweifacher Trunkenheitsfahrt
mit einer BAK von 2,12 Promille bzw. 2,5 Promille
abgestellt werden, ohne zwischen den zugrunde
liegenden einzelnen Strafen zu differenzieren.
Im
Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit ist allein zu berücksichtigen,
ob die Umstände der abgeurteilten Taten
die Verfehlungen des Betroffenen ausnahmsweise
in einem derart milden Licht erscheinen lassen,
dass die Wertung des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt
ist. Erforderlich ist danach eine Würdigung
der Schwere der konkreten Verfehlungen und
der Persönlichkeit des Betroffenen, wie
sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen
ist.
Die
Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit
im Verkehr in zwei Fällen zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen begründet (entsprechend
eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig)
auch 3 ½ Jahre nach der Tat die Regelvermutung
einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
des Betroffenen und rechtfertigt damit den
Widerruf der Waffenbesitzkarte und Entziehung
des Jagdscheines.
Die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer
Trunkenheitsfahrt führt ohne Hinzutreten
weiterer Besonderheiten nicht zum Vorliegen
eines Ausnahmefalles von der Regelvermutung
der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Das gilt selbst dann, wenn der Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis ein dem Betroffenen günstiges
medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
vorausgegangen ist.
Alkoholgenuss
im Ausland MPU im Inland
Ein Autofahrer ist in Österreich kontrolliert
worden. Der Atemluftalkoholgehalt (AAK) ist
bei zwei Messungen mit 1,09 mg/l ermittelt
worden. Dies hat unter anderem ein Lenkverbot
in Österreich von vier Monaten zur Folge
gehabt. Die deutsche Verwaltungsbehörde
hat in Hinblick auf § 13 der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) wegen erstmaliger Alkoholauffälligkeit
mit einer BAK von umgerechnet mindestens 1,6
Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung
(MPU) angeordnet.
Das
Verwaltungsgericht München (16*) hat
dies für rechtens erachtet: Die Anforderung
einer MPU nach § 13 FeV kann auch auf
eine Trunkenheitsfahrt im Ausland gestützt
werden, wenn die im Ausland festgestellten
Tatsachen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
deutschem Recht entsprechen. Der Messwert
einer in der Republik Österreich zulässig
vorgenommenen Messung des Atemluft-Alkoholgehalts
mit einem geeichten Alkomaten ist grundsätzlich
verwertbar. Die bei dem Kläger festgestellte
Atemalkoholkonzentration von 1,09 mg/l hat
deutlich über dem in Deutschland maßgeblichen
Grenzwert von 0,8 mg/l gelegen, ab welchem
ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist.
Führerscheinerwerb
im europäischen Ausland
Mancher Autofahrer versucht im Fall
des Falles durch den Erwerb eines neuen
Führerscheins im europäischen Ausland
die strengen nationalen Vorschriften für
die Widererlangung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Aufbauend auf zwei grundlegenden Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
hat das Oberlandesgericht München (17*)
entschieden: Der Inhaber einer in einem anderen
Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis,
gegen den im Inland eine Sperrfrist für
die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt
worden war und der erst nach Ablauf dieser
Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige
Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch
dann strafbar, wenn die EU-Erlaubnis noch
während der Sperrfrist erteilt worden
war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis
in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb
erworben wurde, um die inländischen Vorschriften
über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
nach deren Entzug zu umgehen.
Präzisierend
hat das Oberlandesgericht Bamberg (18*) ausgeführt:
Art 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG
verfolgen den Zweck, den Mitgliedstaaten die
Anwendung ihrer nationalen, u.a. auf innerstaatlichem
Verwaltungsrecht beruhenden Vorschriften über
eine befristete Beschränkung, Entziehung
oder Aufhebung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen.
Der Bundesrepublik Deutschland ist es erlaubt,
die Anerkennung der Gültigkeit einer
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Fahrerlaubnis so lange zu verweigern, so lange
eine den Entzug einer zuvor erteilten inländischen
Fahrerlaubnis flankierende (gesetzliche) Sperrfrist
noch nicht abgelaufen ist.
§
28 IV FeV schränkt die Berechtigung des
Inhabers einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
ein, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
Auf den rechtlichen Bestand der EU-Fahrerlaubnis
selbst hat die Norm keinen Einfluss. Für
die Frage der Strafbarkeit nach § 21
Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist in
zeitlicher Hinsicht entscheidend, ob der Inhaber
einer nach der die Entziehung der inländischen
Fahrerlaubnis anordnenden Entscheidung erworbenen
EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechische Republik)
von dieser während oder nach Ablauf der
inländischen Sperrfrist Gebrauch macht;
eine Strafbewehrung nach § 21 StVG für
zeitlich erst nach Ablauf einer inländischen
Sperrfrist liegende Fahrten scheidet aus.
Zivilrechtliche
Haftungsfragen: Mitverschulden des Beifahrers
Kommt es zu einem alkoholbedingten Unfall,
wird häufig auch der Beifahrer teils
erheblich verletzt. In einem tragischen Fall
(der Beifahrer wurde getötet und hinterließ
einen Sohn) hat das Oberlandesgericht Hamm
(19*) zu prüfen gehabt, ob sich der Umstand
des Mitfahrens bei einem alkoholisierten Fahrer
zivilrechtlich zu Lasten des Hinterbliebenen
auswirkt: Danach ist einem Mitfahrer der Vorwurf
eines eigenen Verschuldens zu machen, wenn
der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken
ist und deshalb die Gefahr eines Unfalls nahe
liegt, oder wenn sich ihm Zweifel an dessen
Fahruntüchtigkeit aufdrängen mussten.
Allein die Kenntnis, dass der Fahrer alkoholische
Getränke zu sich genommen hatte, reicht
hierzu nicht. Nur wenn der Fahrgast weiß,
dass der Fahrer erhebliche Mengen Alkohol
zu sich genommen hat, oder wenn Ausfallerscheinungen
wahrzunehmen sind, ist eine Mitverantwortung
zu bejahen.
Verabreden
der (später verletzte) Beifahrer und
der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeuges
zunächst im Laufe des Nachmittags, dass
der Beifahrer am Abend fahren solle, wird
dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem
Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft
den Beifahrer nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Celle (20*) gegenüber
dem mit 1,87 Promille alkoholisierten Fahrer
ein Mitverschulden, welches gegenüber
dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer
wiegt (= hälftiges Mitverschulden).
Nach
Auffassung des Kammergerichtes Berlin (21*)
handelt fahrlässig und damit schuldhaft
im Sinne des § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), wer sich zu einem Kraftfahrer
in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen können.
Das hat zur Folge, dass ihn an seinen (schweren)
Verletzungen, die er durch einen anschließenden
alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden
trifft.
Nach
dem gemeinsamen Besuch eines Volksfestes hat
die BAK des Unfallfahrers 1,54 Promille im
Mittel erreicht. Der Beifahrer hätte
dessen Fahruntüchtigkeit erkennen können
und müssen. Ihm ist deswegen nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 75
% zugebilligt worden.
Auch
Fußgängern ist ein übermäßiger
Alkoholgenuss dringend abzuraten
Nach einer Faschingsveranstaltung ist ein
Fußgänger in den frühen Morgenstunden
auf einer Landstraße von einem PKW erfasst
und tödlich verletzt worden. Die entnommene
Blutprobe hat eine BAK von 2,15 Promille ergeben.
Der Mittelwert der Urinalkoholbestimmung hat
3,27 Promille betragen. Die Lebensversicherung
ist an die Berechtigten ausgezahlt worden,
nicht jedoch die Unfall-Zusatzversicherung.
Die beklagte Versicherung hat sich auf ihre
Geschäftsbedingungen berufen, nach welcher
Versicherungsleistungen für Unfälle
infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
ausgeschlossen sind, und zwar auch dann, wenn
sie durch Trunkenheit verursacht worden sind.
Das
Oberlandesgericht Saarbrücken (22*) hat
dies für rechtens erachtet: Liegt bei
einem Fußgänger eine alkoholbedingte
Bewusstseinsstörung vor, spricht bereits
der Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass diese Bewusstseinsstörung für
die Konfrontation mit einem herannahenden
Kraftfahrzeug ursächlich geworden ist.
Um diesen Beweis zu entkräften, müssen
Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, die
den Schluss rechtfertigen, es liege ein von
alkoholbedingten Beeinträchtigungen völlig
unbeeinflusster Unfallhergang vor.
Trunkenheitsfahrt
auf dem Wasser
Unter den Begriff eines Kraftfahrzeugs im
Sinne von § 69 des Strafgesetzbuches
(StGB) fällt auch ein Motorboot, weshalb
der dringende Verdacht einer Trunkenheitsfahrt
im Sinne des § 316 StGB mittels eines
Motorbootes die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung
(StPO) zu rechtfertigen vermag. Das Landgericht
Kiel (23*) hat missbilligt, dass der Motorbootführer
eine BAK von 2,5 Promille hatte.
Auch
Segler sollten nicht zu tief ins Glas schauen,
auch wenn sie mit einer BAK von 1,2 Promille
ihren Kutter noch ohne Fahrfehler führen
können. Denn nach Auffassung des Landgerichts
Hamburg (24*) ist der von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung für den Kraftfahrzeugverkehr
an Land für die absolute Fahruntüchtigkeit
festgelegte Grenzwert von 1,1 Promille auf
den Schiffsverkehr zu übertragen.
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