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Medizinrecht
Alkohol im Straßenverkehr
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Alkohol
im Straßenverkehr
Von
vielen Autofahrern wird das Fahren unter
Alkoholeinfluss immer noch als Kavaliersdelikt
angesehen. Die Rechtssprechung zeigt
jedoch, dass nicht nur empfindliche
Sanktionen als Ordnungswidrigkeit oder
sogar als Straftat drohen. Oftmals hat
eine Fahrt unter Alkoholeinfluss weitreichende
Auswirkungen auch in andere Bereiche,
die bis zur Gefährdung der eigenen
Existenz reichen können. MEDICUS-Autor
Carl Hoffmeister gibt einen Überblick
über aktuelle gerichtliche Entscheidungen
und zeigt anhand zahlreicher Beispiele
auf, welch vielfältige Konsequenzen
sich für Betroffene im Einzelfall
ergeben können, aber auch welche
Grenzen den Strafverfolgungsbehörden
gesetzt sind.
In der Schweiz sind in den Jahren 2001
bis 2006 dreimal Befragungen von Kraftfahrzeugführern
durch das dortige Bundesamt für
Statistik und die schweizerische Beratungsstelle
für Unfallverhütung durchgeführt
worden, um einen Überblick über
die Entwicklung von Straßenverkehrsdelikten
zu erhalten.
Bemerkenswert
ist, dass sich zwischen den Jahren 2004
und 2006 eine Verhaltensänderung
zu der Problematik Alkohol und
Autofahren feststellen lässt.
Die Verhaltensregel, auf Alkohol zu
verzichten, wenn man plant, sich später
ans Steuer zu setzen, ist immer stärker
befolgt worden (Steigerung von 40 %
im Jahr 2004 auf 44 % im Jahr 2006).
Die
Regel nicht zu fahren, wenn man getrunken
hat, scheint jedoch immer weniger Beachtung
zu finden (26 % im Jahr 2004 bzw. 20
% im Jahr 2006). Ein Drittel der Verkehrsteilnehmer
hat 2006 angegeben, beide Verhaltensregeln
zu befolgen, während 3% erklärt
haben, keine besonderen Maßnahmen
zur Vermeidung von Trunkenheit am Steuer
zu ergreifen. Früher feststellbare
Unterschiede zwischen Männern und
Frauen haben sich 2006 nivelliert (1*).
Die widersprüchlichen Ergebnisse
dieser Schweizer Untersuchung gibt Anlass,
auch in Deutschland das Thema Alkohol
am Steuer erneut aufzugreifen.
Punkte,
Regelsätze und Fahrverbote
Das Führen eines Kraftfahrzeugs
mit einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration
von 0,25 mg/l oder mehr (bzw. 0,5 Promille
oder mehr), wird nach dem Bußgeldkatalog
mit 4 Punkten und Regelsätzen von
250.- € beim ersten Mal, 500.-
€ beim zweiten Mal und 750.- €
beim dritten Mal geahndet. Hinzu kommt
ein Fahrverbot von einem Monat beim
ersten Mal, im Wiederholungsfall von
drei Monaten.
Eine
Alkoholfahrt ist jedoch bereits ab 0,3
Promille strafbar, wenn Fahrfehler begangen
werden oder ein Unfall verursacht wird,
und wird wie eine Straßenverkehrsgefährdung
unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille
bestraft. Eine Straßenverkehrsgefährdung
unter Alkoholeinfluss bedingt die Entziehung
der Fahrerlaubnis, eine Freiheits- beziehungsweise
im Regelfall eine Geldstrafe sowie 7
Punkte in der Verkehrssünderkartei
des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg
(2*).
Für
Fahranfänger auf Probe und Führerscheininhaber
bis 21 Jahren gilt die sogenannte Null-Promilleregelung.
Das Bußgeld beträgt in diesem
Fall 125.- € zuzüglich 2 Punkten.
Ein Fahrverbot wird jedoch nicht verhängt
(3*).
Löschung
der Punkte in der Verkehrssünderkartei
Der Gesetzgeber differenziert zwischen
Personen, die nur einmal oder gelegentlich
auffällig geworden sind und Serientätern,
in dem für die Löschung der
Punkte ein differenziertes System vorgesehen
ist:
Nach
zwei Jahren werden Punkte aus Bußgeldentscheidungen
gelöscht, wenn zu einer begangenen
Ordnungswidrigkeit keine weiteren hinzugekommen
sind.
Werden
dagegen laufend weitere Ordnungswidrigkeiten
eingetragen, erfolgt aufgrund der Tilgungshemmung
eine Löschung spätestens nach
fünf Jahren. Die Frist von fünf
Jahren gilt auch bei Straftaten, die
nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder
Drogen steht, ebenso bei Verboten oder
Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen.
Eine Frist von zehn Jahren ist vorgesehen
bei Straftaten, die im Zusammenhang
mit Alkohol oder Drogen stehen, weiterhin
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre
der Fahrerlaubnis (4*).
Wichtig: Einträge im Verkehrszentralregister
werden nach Eintritt der Tilgungsreife
mit einer sogenannten Überliegefrist
von einem Jahr gelöscht, um die
unberechtigte Löschung von Punkten
zu vermeiden, wenn vor Eintritt der
Tilgungsreife eine neue Tat begangen
wurde, die innerhalb dieser Überliegefrist
eingetragen wird (5*). Maßgeblich
für den Beginn der Tilgungsfristen
ist nicht der Tag der Verkehrs-Ordnungswidrigkeit,
sondern der Zeitpunkt der Rechtskraft
des Bußgeldbescheides oder der
strafrechtlichen Entscheidung.
Bei
bestimmten Fallkonstellationen kann
es daher ratsam sein, Rechtsmittel einzulegen,
um die Eintragung früherer Verstöße
noch löschen zu können. Die
Löschung erfolgt im Übrigen
von Amts wegen ohne Benachrichtigung
des Betroffenen. Es kann jedoch sinnvoll
sein, seinen Punktestand bei dem Kraftfahrt-Bundesamt
schriftlich zu erfragen, wenn zum Beispiel
der Nachwuchs vor dem 18. Lebensjahr
den Führerschein erwerben will
und man als Begleitperson fungieren
soll (sogenannter Führerschein
mit 17), da die Begleitperson
nicht mehr als drei Punkte haben darf.
Höhe
der Strafzumessung
Der Begriff Regelsatz beinhaltet,
dass in Ausnahmefällen auch niedrigere
Geldbußen festgesetzt werden können.
Im Fall eines Fahrers, der seinen Arbeitsplatz
verloren hat und deswegen bedürftig
geworden ist, hat das Oberlandesgericht
Karlsruhe die Reduzierung der Regelgeldbuße
von 750.- € auf 400.- € durch
das Amtsgericht gebilligt (6*): Die
in der Bußgeldkatalogverordnung
vorgesehenen Regelsätze können
unterschritten werden, wenn ein Festhalten
dazu führen würde, dass gegen
den Betroffenen eine unverhältnismäßige,
da von ihm nicht leistbare, Sanktion
festgesetzt wird.
Glück
gehabt hat ein Autofahrer, der angetrunken
während des Autofahrens auch sein
Handy benutzt hat. Die Bußgeldbehörde
hat zunächst nur den Verstoß
wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons
geahndet und wollte nachträglich
einen weiteren Bußgeldbescheid
über 500.- € samt Fahrverbot
von 3 Monaten erlassen. Hierzu hat das
Saarländische Oberlandesgericht
entschieden, dass die Rechtskraft eines
Bußgeldbescheides wegen verbotener
Benutzung eines Mobiltelefons der Ahndung
eines auf derselben Fahrt begangenen
Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze
entgegensteht. Denn beide Ordnungswidrigkeiten
knüpfen an den Fahrvorgang an.
Somit ist eine zweifache Sanktionierung
des nämlichen Lebenssachverhaltes
unzulässig (7*).
Auch
von einem Regelfahrverbot kann in besonderen
Ausnahmefällen bei ansonsten drohender
Existenzvernichtung abgesehen werden.
Beispiel: Der Inhaber eines selbständigen
Schlüssel- und Hausmeisterdienstes
ist überwiegend im Auftrag der
Polizei tätig geworden und hat
an dem betreffenden Tag nicht mehr mit
einem weiteren Einsatz gerechnet bzw.
sich nach vermeintlich getaner Arbeit
erheblich Alkohol genehmigt. Als er
dennoch nochmals zu einem weiteren Einsatz
gerufen worden ist, hat er zunächst
gebeten, einen anderen Schlüsseldienst
zu beauftragen. Auf Drängen der
Polizei hat er jedoch dann den Auftrag
angenommen. Wegen des damit verbundenen
Führens eines Kraftfahrzeuges mit
einer Blutalkohol-Konzentration (BAK)
von mehr als 0,5 Promille hat die Verwaltungsbehörde
eine Geldbuße von 250.- €
samt Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Amtsgericht hat die Geldbuße
verdoppelt und von einem Fahrverbot
abgesehen, weil das einmonatige Fahrverbot
voraussichtlich zu einer Existenzvernichtung
geführt hätte. Als Ausnahmeentscheidung
ist dies vom Oberlandesgericht Köln
bestätigt worden (8*)
Bei
schweren Trunkenheitsfahrten sind die
Strafgerichte gehalten, die erforderlichen
Tatsachenfeststellungen eingehend zu
treffen. Dies gilt vor allem dann, wenn
die Blutalkohol-Konzentration (BAK)
knapp unter 2 Promille liegt und damit
das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit
im Sinne von § 21 des Strafgesetzbuches
(StGB) in Betracht kommt. Deswegen hat
das Oberlandesgericht Hamm (9*) eine
Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Das Amtsgericht Bielefeld hat ohne nähere
Prüfung einer eventuellen verminderten
Schuldfähigkeit bei einer BAK von
1,97 Promille wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je 30.- €
verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen,
den Führerschein eingezogen und
die Straßenverkehrsbehörde
angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf
von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis
zu erteilen.
Weiterhin
hat das Oberlandesgericht Hamm (10*)
die nach der Rechtsprechung anerkannten
Rückrechnungsregeln zur Prüfung
der Schuldfähigkeit eines Täters
bestätigt, der mit einer BAK von
2,37 Promille im Straßenverkehr
einen Unfall mit tödlichem Ausgang
verursacht hat: Der Abbauwert ergibt
sich aus einem stündlichen Abbauwert
von 0,2 Promille und einem einmaligen
Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2
Promille. Wie vorstehend erwähnt
ist auch hier die Frage einer verminderten
Schuldfähigkeit im Sinne von §
21 StGB eingehend zu prüfen gewesen.
Die berufliche Stellung eines Angeklagten
darf jedoch nur dann zu dessen Lasten
berücksichtigt werden, wenn eine
innere Beziehung zwischen den Berufspflichten
und der Straftat besteht. Zwar hat sich
in dem vorliegenden Fall der Angeklagte
auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz als
Arzt befunden; die ihm angelastete Tat
ist jedoch außerhalb des Berufs
begangen worden.
Sofortige
Entziehung der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologisches
Gutachten
In einer Reihe von Entscheidungen haben
sich die Gerichte mit der Frage der
sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis
zu befassen gehabt. Bemerkenswert ist,
dass es in den jüngst publizierten
Beschlüssen fast ausschließlich
nicht um eine Alkoholproblematik, sondern
um den Konsum von Cannabis gehandelt
hat. Die überwiegende Zahl der
Antragsteller hat sich im Ergebnis ohne
Erfolg gegen die Einschätzung gewandt,
sie würden es nicht vermögen,
den Konsum von Cannabis und das Führen
von Kraftfahrzeugen zu trennen.
Bei
gelegentlichem Konsum von Cannabis und
Führen eines Kraftfahrzeugs unter
relevantem Drogeneinfluss (7,00 ng/ml
THC) steht die mangelnde Fahreignung
in der Regel fest und rechtfertigt die
sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis,
so das Saarländische Oberverwaltungsgericht
(11*). (Anmerkung der Redaktion: THC
steht für Tetrahydrocannabinol,
dem Hauptwirkstoff von Cannabis)
Ein
in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum
ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
der eine mehrjährige Drogenabstinenz
vorausging, nicht mehr zur Beurteilung
der Frage heranzuziehen, ob eine gelegentliche
Einnahme von Cannabis vorliegt. Wird
die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem
ein medizinisch-psychologisches Gutachten
zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine
längere Drogenabstinenz vorliegt,
so stellt der frühere Drogenkonsum
ein abgeschlossenes Ereignis dar, das
keinen für die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals gelegentlich
relevanten Zusammenhang mit einem späteren
einmaligen Cannabiskonsum
nach der Neuerteilung aufweist. Dementsprechend
hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
(12*) die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
hier beanstandet.
Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg
(13*) kann ein in der Vergangenheit
liegender Betäubungsmittelkonsum
dann Eignungszweifel begründen,
wenn der Konsum nach Gewicht und zeitlichem
Umfang geeignet ist, aktuell die Fahreignung
in Zweifel zu ziehen. Die Tilgung einer
im Bundeszentralregister eingetragenen
Verurteilung wegen illegalem Drogenbesitzes
und handels zur Finanzierung des
Drogenkonsums steht dem nicht entgegen.
Bei Drogenmischkonsum (Cannabis und
Ecstasy) über knapp neun Monate
ist die Führerscheinerlaubnisbehörde
berechtigt, knapp sieben Jahre nach
dem behaupteten Konsumende ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zum Beleg einer stabilen Distanzierung
vom früheren Drogenkonsum zu fordern.
Eine
Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert
von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht
ohne weiteres den Schluss auf ein fehlendes
Trennungsvermögen.
Aus einer solchen Fahrt resultieren
aber regelmäßig Eignungszweifel,
die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens führen, so das Verwaltungsgericht
Sigmaringen (14*).
Alkoholprobleme
im Straßenverkehr und Unzuverlässigkeit
im waffenrechtlichen Sinne
Besonders für die Gruppe der Jäger
ist von Bedeutung, dass alkoholbedingte
Auffälligkeiten im Straßenverkehr
zu dem Widerruf erteilter Waffenbesitzkarten
führen kann. Nach Auffassung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
(15*) kann für die Annahme einer
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
auf eine Gesamt-Geldstrafe von 90 Tagessätzen
wegen zweifacher Trunkenheitsfahrt mit
einer BAK von 2,12 Promille bzw. 2,5
Promille abgestellt werden, ohne zwischen
den zugrunde liegenden einzelnen Strafen
zu differenzieren.
Im
Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit ist allein zu
berücksichtigen, ob die Umstände
der abgeurteilten Taten die Verfehlungen
des Betroffenen ausnahmsweise in einem
derart milden Licht erscheinen lassen,
dass die Wertung des Gesetzgebers nicht
gerechtfertigt ist. Erforderlich ist
danach eine Würdigung der Schwere
der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit
des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten
zum Ausdruck gekommen ist.
Die
Verurteilung wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
begründet (entsprechend eines Urteils
des Verwaltungsgerichts Schleswig) auch
3 ½ Jahre nach der Tat die Regelvermutung
einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
des Betroffenen und rechtfertigt damit
den Widerruf der Waffenbesitzkarte und
Entziehung des Jagdscheines.
Die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach
einer Trunkenheitsfahrt führt ohne
Hinzutreten weiterer Besonderheiten
nicht zum Vorliegen eines Ausnahmefalles
von der Regelvermutung der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit. Das gilt selbst
dann, wenn der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
ein dem Betroffenen günstiges medizinisch-psychologisches
Fahreignungsgutachten vorausgegangen
ist.
Alkoholgenuss
im Ausland MPU im Inland
Ein Autofahrer ist in Österreich
kontrolliert worden. Der Atemluftalkoholgehalt
(AAK) ist bei zwei Messungen mit 1,09
mg/l ermittelt worden. Dies hat unter
anderem ein Lenkverbot in Österreich
von vier Monaten zur Folge gehabt. Die
deutsche Verwaltungsbehörde hat
in Hinblick auf § 13 der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) wegen erstmaliger Alkoholauffälligkeit
mit einer BAK von umgerechnet mindestens
1,6 Promille eine medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU) angeordnet.
Das
Verwaltungsgericht München (16*)
hat dies für rechtens erachtet:
Die Anforderung einer MPU nach §
13 FeV kann auch auf eine Trunkenheitsfahrt
im Ausland gestützt werden, wenn
die im Ausland festgestellten Tatsachen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
deutschem Recht entsprechen. Der Messwert
einer in der Republik Österreich
zulässig vorgenommenen Messung
des Atemluft-Alkoholgehalts mit einem
geeichten Alkomaten ist grundsätzlich
verwertbar. Die bei dem Kläger
festgestellte Atemalkoholkonzentration
von 1,09 mg/l hat deutlich über
dem in Deutschland maßgeblichen
Grenzwert von 0,8 mg/l gelegen, ab welchem
ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist.
Führerscheinerwerb
im europäischen Ausland
Mancher Autofahrer versucht im Fall
des Falles durch den Erwerb eines
neuen Führerscheins im europäischen
Ausland die strengen nationalen Vorschriften
für die Widererlangung der Fahrerlaubnis
zu vermeiden. Aufbauend auf zwei grundlegenden
Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) hat das Oberlandesgericht
München (17*) entschieden: Der
Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat
der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen
den im Inland eine Sperrfrist für
die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
verhängt worden war und der erst
nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland
fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge
führt, macht sich auch dann strafbar,
wenn die EU-Erlaubnis noch während
der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich
ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem
anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb
erworben wurde, um die inländischen
Vorschriften über die Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug
zu umgehen.
Präzisierend
hat das Oberlandesgericht Bamberg (18*)
ausgeführt: Art 8 II und IV der
Richtlinie 91/439/EWG verfolgen den
Zweck, den Mitgliedstaaten die Anwendung
ihrer nationalen, u.a. auf innerstaatlichem
Verwaltungsrecht beruhenden Vorschriften
über eine befristete Beschränkung,
Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis
zu ermöglichen. Der Bundesrepublik
Deutschland ist es erlaubt, die Anerkennung
der Gültigkeit einer von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Fahrerlaubnis so lange zu verweigern,
so lange eine den Entzug einer zuvor
erteilten inländischen Fahrerlaubnis
flankierende (gesetzliche) Sperrfrist
noch nicht abgelaufen ist.
§
28 IV FeV schränkt die Berechtigung
des Inhabers einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
ein, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
Auf den rechtlichen Bestand der EU-Fahrerlaubnis
selbst hat die Norm keinen Einfluss.
Für die Frage der Strafbarkeit
nach § 21 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend,
ob der Inhaber einer nach der die Entziehung
der inländischen Fahrerlaubnis
anordnenden Entscheidung erworbenen
EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechische
Republik) von dieser während oder
nach Ablauf der inländischen Sperrfrist
Gebrauch macht; eine Strafbewehrung
nach § 21 StVG für zeitlich
erst nach Ablauf einer inländischen
Sperrfrist liegende Fahrten scheidet
aus.
Zivilrechtliche
Haftungsfragen: Mitverschulden des Beifahrers
Kommt es zu einem alkoholbedingten Unfall,
wird häufig auch der Beifahrer
teils erheblich verletzt. In einem tragischen
Fall (der Beifahrer wurde getötet
und hinterließ einen Sohn) hat
das Oberlandesgericht Hamm (19*) zu
prüfen gehabt, ob sich der Umstand
des Mitfahrens bei einem alkoholisierten
Fahrer zivilrechtlich zu Lasten des
Hinterbliebenen auswirkt: Danach ist
einem Mitfahrer der Vorwurf eines eigenen
Verschuldens zu machen, wenn der Fahrzeugführer
offensichtlich betrunken ist und deshalb
die Gefahr eines Unfalls nahe liegt,
oder wenn sich ihm Zweifel an dessen
Fahruntüchtigkeit aufdrängen
mussten. Allein die Kenntnis, dass der
Fahrer alkoholische Getränke zu
sich genommen hatte, reicht hierzu nicht.
Nur wenn der Fahrgast weiß, dass
der Fahrer erhebliche Mengen Alkohol
zu sich genommen hat, oder wenn Ausfallerscheinungen
wahrzunehmen sind, ist eine Mitverantwortung
zu bejahen.
Verabreden
der (später verletzte) Beifahrer
und der alkoholisierte Fahrer eines
Unfallfahrzeuges zunächst im Laufe
des Nachmittags, dass der Beifahrer
am Abend fahren solle, wird dies aber
vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem
Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft
den Beifahrer nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichtes Celle (20*)
gegenüber dem mit 1,87 Promille
alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden,
welches gegenüber dem Verschulden
des Unfallfahrers gleich schwer wiegt
(= hälftiges Mitverschulden).
Nach
Auffassung des Kammergerichtes Berlin
(21*) handelt fahrlässig und damit
schuldhaft im Sinne des § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
wer sich zu einem Kraftfahrer in den
Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen können.
Das hat zur Folge, dass ihn an seinen
(schweren) Verletzungen, die er durch
einen anschließenden alkoholbedingten
Unfall erleidet, ein Mitverschulden
trifft.
Nach
dem gemeinsamen Besuch eines Volksfestes
hat die BAK des Unfallfahrers 1,54 Promille
im Mittel erreicht. Der Beifahrer hätte
dessen Fahruntüchtigkeit erkennen
können und müssen. Ihm ist
deswegen nur ein Schadensersatzanspruch
in Höhe von 75 % zugebilligt worden.
Auch
Fußgängern ist ein übermäßiger
Alkoholgenuss dringend abzuraten
Nach einer Faschingsveranstaltung ist
ein Fußgänger in den frühen
Morgenstunden auf einer Landstraße
von einem PKW erfasst und tödlich
verletzt worden. Die entnommene Blutprobe
hat eine BAK von 2,15 Promille ergeben.
Der Mittelwert der Urinalkoholbestimmung
hat 3,27 Promille betragen. Die Lebensversicherung
ist an die Berechtigten ausgezahlt worden,
nicht jedoch die Unfall-Zusatzversicherung.
Die beklagte Versicherung hat sich auf
ihre Geschäftsbedingungen berufen,
nach welcher Versicherungsleistungen
für Unfälle infolge von Geistes-
oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen
sind, und zwar auch dann, wenn sie durch
Trunkenheit verursacht worden sind.
Das
Oberlandesgericht Saarbrücken (22*)
hat dies für rechtens erachtet:
Liegt bei einem Fußgänger
eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung
vor, spricht bereits der Beweis des
ersten Anscheins dafür, dass diese
Bewusstseinsstörung für die
Konfrontation mit einem herannahenden
Kraftfahrzeug ursächlich geworden
ist. Um diesen Beweis zu entkräften,
müssen Tatsachen dargelegt und
bewiesen werden, die den Schluss rechtfertigen,
es liege ein von alkoholbedingten Beeinträchtigungen
völlig unbeeinflusster Unfallhergang
vor.
Trunkenheitsfahrt
auf dem Wasser
Unter den Begriff eines Kraftfahrzeugs
im Sinne von § 69 des Strafgesetzbuches
(StGB) fällt auch ein Motorboot,
weshalb der dringende Verdacht einer
Trunkenheitsfahrt im Sinne des §
316 StGB mittels eines Motorbootes die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 111a der Strafprozessordnung
(StPO) zu rechtfertigen vermag. Das
Landgericht Kiel (23*) hat missbilligt,
dass der Motorbootführer eine BAK
von 2,5 Promille hatte.
Auch
Segler sollten nicht zu tief ins Glas
schauen, auch wenn sie mit einer BAK
von 1,2 Promille ihren Kutter noch ohne
Fahrfehler führen können.
Denn nach Auffassung des Landgerichts
Hamburg (24*) ist der von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung für den Kraftfahrzeugverkehr
an Land für die absolute Fahruntüchtigkeit
festgelegte Grenzwert von 1,1 Promille
auf den Schiffsverkehr zu übertragen.
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