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17.07.2010

 

 

 


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Betreuungsrecht

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Betreuungsrecht

Begriffe wie Entmündigung und Vormundschaft für Erwachsene gehören längst der Vergangenheit an. Das moderne Betreuungsrecht stellt die Belange des volljährigen Betreuten in den Vordergrund; seine Eigenständigkeit soll soweit als möglich erhalten bleiben. Seinen Wünschen und Vorstellungen ist Rechnung zu tragen. Das Betreuungsrecht ist zwischenzeitlich zweimal den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst worden. Entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers soll nunmehr verstärkt von Vorsorgevollmachten Gebrauch gemacht werden, um nach Möglichkeit eine Betreuerbestellung zu vermeiden. Medicus zeigt die Grundzüge der ab 01. Juli 2005 geltenden Rechtslage – unter Berücksichtigung wichtige gerichtlicher Entscheidungen.


Das vielfach noch im Sprachgebrauch befindliche Vormundschaftsrecht ist durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz abgelöst worden. Dessen wesentliche Grundsätze sind nunmehr [1]:

Die Entmündigung ist abgeschafft.
Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige sind durch das neue Rechtsinstitut der „Betreuung“ ersetzt.
Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr nicht automatisch ein. Nur dort, wo dies im Einzelfall erforderlich ist, wird im Bedarfsfall gerichtlich ein „Einwilligungsvorbehalt“ angeordnet.
An die Stelle anonymer Verwaltung (oder Verwahrung) von „Fällen“ ist eine personenbezogene Betreuung getreten.
Der Betreuer soll den Vorstellungen und Wünschen des Betreuten grundsätzlich Rechnung tragen.
Die Personensorge ist durch Regelungen über Heilbehandlung (und gegebenenfalls notwendige Sterilisation), Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Wohnungsauflösung gestärkt worden.
Die Bestellung eines Betreuers erfordert eine vorhergehende persönliche Anhörung des Betroffenen und eine umfassende Sachverhaltsaufklärung.
Spätestens nach fünf (bzw. nunmehr sieben) Jahren muss erneut über eine weitere Betreuerbestellung entschieden werden.
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, hat der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit ein Verfahrens-Teilhaberecht.
Alsbald nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes hat eine Reihe von Bundesländern die Initiative ergriffen, um vor allem das Verfahrensrecht zu vereinfachen und zu straffen. Weiteres Ziel ist es gewesen, die Zersplitterung der Rechtsprechung zum Vergütungsrecht zu korrigieren und zu einer Kosteneinsparung beizutragen. Die Möglichkeiten von Betroffenen wurde gestärkt, durch die Erteilung von Vollmachten selbst Vorsorge zu treffen. Die ehrenamtliche Betreuung ist aufgewertet worden [2].

Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz [3] ist am 01. Juli 2005 in Kraft getreten. Es enthält vor allem Regelungen, die zu einer verstärkten Nutzung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuerbestellung beitragen sollen. Weiterhin sind das Vergütungswesen und der Aufwendungsersatz neu geregelt worden. Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung und deren Überprüfung (nunmehr nach sieben Jahren) modifiziert. Das Verfahrensrecht und das Recht der berufsmäßigen Betreuung ist angepasst worden. Die Aufgaben für die zuständigen Betreuungsbehörden wurden erweitert.

Voraussetzungen für die Betreuerbestellung
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines/er Betreuers/in wesentlich eingeschränkt. Grundsätzlich gilt: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Dritte (nahe Angehörige, Heimleitung, behandelnde Ärzte usw.) können eine Betreuung lediglich anregen, mit der Folge, dass erforderlichenfalls „von Amts wegen“ ein Betreuer bestellt wird. Dies begegnet der Gefahr eines Missbrauches, zum Beispiel durch übelwollende Nachbarn. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Beispiel: Ein Berufssoldat erleidet im Rahmen seines Dienstes eine HWK-Fraktur und überlebt diese. Die fortbestehende Tetraplegie erfordert zwar künftig umfassende Hilfs- und Pflegemaßnahmen, aber keine Betreuerbestellung. Denn gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden [4].

Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass eine Betreuung ihrem Wesen nach ambivalent ist: Zum einen stellt sie eine besondere staatliche Fürsorgeleistung als Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung der Bürgerschaft für Hilfebedürftige dar. Zum anderen wird erheblich in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. Es handelt sich gleichsam um ein zweigliedriges Instrument, das einen medizinischen Befund mit einer sozio-juridischen Folge verbindet. Weder das Nichtbesorgen eigener Angelegenheiten auf der einen Seite noch Krankheit oder Behinderung auf der anderen Seite rechtfertigen für sich allein die Bestellung eines Betreuers. Erst das kumulative Vorliegen positiver und negativer Tatbestandsmerkmale gestattet eine Betreuerbestellung.

Dies wird an folgenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln deutlich: Die Erblindung eines Betroffenen allein gebietet noch nicht die Bestellung eines Betreuers, auch wenn dies vom Betroffenen gewünscht wird [5]. Sinngemäß: Er kann eigenverantwortlich einen Bevollmächtigten wählen, der ihn rechtsgeschäftlich vertritt. Seine weitergehende blindheitsbedingte Hilfebedürftigkeit ist durch andere geeignete Maßnahmen auszugleichen (Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wohnsitznahme in einem speziellen Wohnheim für Blinde usw.).

Erforderlichkeit der Betreuung
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung wird nicht für erforderlich erachtet, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt oder als Bevollmächtigter tätig werden [6].

Der Grundsatz der Erforderlichkeit wird im Interesse eines möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens restriktiv ausgelegt. Beispiel: Ein geistig rüstiger privat versicherter Rollstuhlfahrer lebt allein und ist pflegedürftig. Er wird von dem ambulanten Pflegedienst unzureichend versorgt und gepflegt. Nachbarn nützen die Notlage aus und lassen sich jeden Handgriff gesondert bezahlen. Schließlich stellt der private Pflegeversicherer die Leistungen mit der zutreffenden Begründung ein, die Pflege sei nicht mehr sichergestellt. In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren gegen die private Pflegeversicherung hat das Sozialgericht Augsburg den Vorgang im Einverständnis mit dem Betroffenen dem zuständigen Vormundschaftsgericht mit dem Ziel weitergeleitet, einen Betreuer (ausschließlich) mit dem Wirkungskreis „Sicherstellung der Pflege“ zu bestellen.

Eine lediglich latente Alkoholsucht ohne Folgeerscheinungen oder –erkrankungen ist für sich allein kein Grund für eine Betreuerbestellung; es handelt sich hierbei nach Auffassung des Amtsgerichts Neuruppin [7] weder um eine psychische Krankheit noch um eine seelische oder geistige Behinderung, solange sie nicht entweder in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung steht oder ein Zustand eingetreten ist, der die Annahme einer psychischen Krankheit erlaubt. Mit den Worten des Autors: Ein „trockener“ Alkoholiker benötigt keinen Betreuer, auch wenn er gewisse Auffälligkeiten zeigt. Auch bei einer im häuslichen Bereich auffälligen, aber noch tolerablen Alkoholabhängigkeit ist es vertretbar, auf die Bestellung eines Betreuers zu verzichten.

Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nochmals unter Hinweis auf die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die erforderliche Unterscheidung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf aufmerksam gemacht. Für eine sogenannte Zwangsbetreuung, d.h. gegen den Willen des Betroffenen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig. Danach ist die Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge und Unterbringung“ zum Zwecke einer Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung nur erforderlich, wenn die Behandlung nach vorläufiger Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden [8].

Weiterhin rechtfertigt die mangelnde Fähigkeit eines alten Menschen, aus den noch vorhandenen bescheidenen Mitteln auch etwaige Schulden abzutragen und das Auflaufen neuer bescheidener Schulden zu verhindern, für sich allein nicht die Feststellung, er sei in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage, so das Oberlandesgericht Köln [9].

Nachdem eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen einen staatlichen „Eingriff“ in dessen Rechte darstellt, können die „Anspruchs“- oder eingriffsbejahenden und die „Anspruchs“- oder eingriffsverneinenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale wie folgt zusammengefasst werden [10]:

Für eine Betreuung (= eingriffsbejahend) spricht:

das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen oder besorgen zu lassen;
das Bestehen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die für das vorstehend genannte Unvermögen ursächlich ist;
der krankheitsbedingte Mangel des freien Willens, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers nicht wünscht.
Keine Betreuung (= eingriffsverneinend) findet statt, wenn

der insoweit zu freier Willensbestimmung fähige Betroffene die Bestellung eines Betreuers ganz oder teilweise ablehnt;
die Angelegenheiten des Betroffenen ganz oder teilweise durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können;
die Angelegenheiten des Betroffenen ganz oder teilweise durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen bestellten Betreuer besorgt werden können;
der Betroffene tatsächlich noch in der Lage ist, die geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens noch in einem ausreichenden Maße selbst zu besorgen.
Aufgabenkreise des Betreuers
Klassische Aufgabenkreise eines Betreuers sind „Vermögenssorge“ einerseits und „Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Gesundheitsfürsorge“ andererseits. Vielfach ist es ausreichend, eine Betreuung nicht umfassend anzuordnen, sondern nur für Teilbereiche, z.B. „Vermögenssorge in erbrechtlichen Angelegenheiten“ oder „Betreiben eines Erbscheinverfahrens“.

Die Sorge für die Gesundheit umfasst grundsätzlich auch die Abgabe der für die (Weiter-)Versicherung des Betreuten erforderlichen Erklärungen [11]. Beispiel: Nach unfallbedingter Geschäftsunfähigkeit (im privaten Bereich erlittenes schweres Hirntrauma) verliert der Betroffene nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern alsbald auch den Schutz als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer. Der Betreuer ist berechtigt (und verpflichtet) für den Betroffenen einen Beitritt zu freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V zu erklären.

Eine Betreuerbestellung für „alle Angelegenheiten“ wird nur in gravierenden Fällen in Betracht kommen, wobei auf die konkrete Lebenssituation und –gestaltung des Betroffenen abzustellen ist. Gelegentlich kommt es bei krankhaft-querulatorischen „Prozesshansln“ auch zur Bestellung eines Betreuers für eine „Vertretung in allen gerichtlichen Verfahren“.

Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Der Gesetzgeber hat das Problem sehr wohl erkannt, dass nicht nur Betreuer, sondern auch Bevollmächtigte einer Kontrolle unterliegen müssen. Denn es kommt immer wieder zu der Problematik, dass vor allem im Bereich der „Vermögenssorge“ gegen die Interessen des Betroffenen und zu eigenem Vorteil gehandelt wird.

Einer Betreuerbestellung zugänglich sind jedoch nicht höchstpersönliche Angelegenheiten wie „Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft“ bei geschäftsunfähigem Partner oder „Ausübung des Sorgerechts“ für einen allein sorgeberechtigten Elternteil. Aus diesem Grund kann ein mögliches Erziehungsversagen nicht zur Begründung der Betreuungsbedürftigkeit herangezogen werden [12].

Vorsorgevollmacht und Betreuer ?
Wie bereits erwähnt, soll vorrangig von einer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht werden, bevor eine Betreuung eingerichtet wird. Die Bestellung scheidet nach klarer gesetzlicher Lage aus, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Trotz erteilter Vollmacht ist die Anordnung einer Betreuung möglich und geboten, wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt oder der Betroffene die Vollmacht zu Lasten des Betroffenen missbraucht (siehe oben).

Die Frage des „Nicht-ebenso-gut-Besorgens“ führt letztendlich zu einem Qualitätsvergleich, dem Praktiker kritisch gegenüberstehen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat insoweit ausgeführt, dass die Bestellung eines Betreuers trotz Vollmacht möglich ist, wenn die Wahrnehmung durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet [13]. Hintergrund dieses Falles ist gewesen, dass der Bevollmächtigte selbst aus in seiner Person liegenden Gründen „zurzeit“ nicht in der Lage gewesen ist, die Interessen des Betreuten ordnungsgemäß zu wahren.

Ein gewichtiges Problem zur ausreichenden Vorsorgevollmacht stellt das Vorhandensein von Immobilien dar. Denn vielfach werden Vorsorgevollmachten nur schriftlich erteilt, nicht jedoch in notarieller Form.

In folgendem klassischen Fall ist trotz vorhandener ordnungsgemäßer Vorsorgevollmacht die ergänzende Bestellung eines Betreuers notwendig: Eheleute haben sich gegenseitig eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt. Den Kindern ist bereits eine Kontovollmacht erteilt worden. An Immobilien ist ein kleineres Einfamilienhaus vorhanden. Einer der Eheleute leidet an Morbus Alzheimer. Der andere Teil beschließt mit dem/der dementen Gatten/in in ein Alten- und Pflegeheim zu ziehen, das den Belangen beider gerecht wird. Zur Finanzierung der Kosten muss das Einfamilienhaus veräußert werden. Um die im Eigentum beider Eheleute stehende Immobilie verkaufen zu können, hätte es einer notariellen Vorsorgevollmacht auch für diesen Fall bedurft. Nachdem eine solche nicht vorhanden ist, ist die Einsetzung eines Betreuers hierfür erforderlich.

Auswahl und Eignung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht bestellt eine natürliche Person zum Betreuer. Bei Vereins- oder Behördenbetreuern muss der Betreuungsverein oder die Behörde einwilligen. Der Betreuer muss geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Bei nicht ausreichenden Kenntnissen, zum Beispiel wenn es bei fortschreitendem Leidensbild um die Heimunterbringung des Betreuten geht, besteht die Möglichkeit, Beratung und Unterstützung durch das Gericht, einen Betreuungsverein oder durch die Betreuungsbehörde zu erhalten [14].

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf – wie bereits erwähnt – nicht zum Betreuer bestellt werden, wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.

Dem Vorschlagsrecht des Betreuten kommt eine besondere Bedeutung zu: Dem Vorschlag ist regelmäßig zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwider läuft. Der Betreute kann auch einen negativen Wunsch dahingehend äußern, eine bestimmte Person nicht zu bestellen. Auch ältere Vorschläge sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Betroffene erkennbar nicht daran festhalten will. Ist zum Beispiel während intakter Ehe der jeweils andere Teil als Betreuer vorgeschlagen worden, ist nach dem Scheitern der Ehe im Zweifel davon auszugehen, dass dieser Wunsch nicht fortbesteht.

Kann oder hat der zu Betreuende niemanden vorgeschlagen, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen besonders zu etwaig noch vorhandenen Eltern, zu den Kindern, zum Ehegatten oder Lebenspartner Rücksicht zu nehmen. Hierbei hat das Gericht auch darauf zu achten, dass nach Möglichkeit Interessenkonflikte vermieden werden. Schwierig ist in diesem Zusammenhang oftmals das Verhältnis zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem/der zweiten Ehegatten/in.

Ein Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Erhält der Berufsbetreuer Kenntnis davon, dass doch ein ehrenamtlicher Betreuer in Betracht kommt, ist er verpflichtet, dies dem Gericht mitzuteilen, damit an seiner statt dieser die Betreuung übernimmt.

In Ausnahmefällen können auch weitere Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, wenn dies erforderlich wird. Beispiel: Eltern enterben ihr schwer geistig behindertes, mittlerweile volljähriges Kind zugunsten der gesunden Kinder. Nach dem Tod der Eltern hat der Sozialhilfeträger ein Interesse daran, dass zumindest der Pflichtteil gegenüber den (erwachsenen) Geschwistern geltend gemacht wird. Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

Grundsätzlich besteht für den Ausgewählten eine Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte
Zum Schutze vor sich selbst kann das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen [15]: Die Bestellung eines Betreuers hat keine unmittelbare konstitutive Auswirkung auf die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dessen Geschäftsfähigkeit beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Neigt daher zum Beispiel ein beschränkt Geschäftsfähiger dazu, in erheblichem Maße wirtschaftlich sinnlose Geschäfte zu tätigen, kann das Gericht zur Abwendung einer „erheblichen Gefahr“ einen Einwilligungsvorbehalt des Betreuers vorsehen.

Das Vormundschaftsgericht hat bei schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen vorab eine Genehmigung zu erteilen, außer die Maßnahme duldet keinen Aufschub:

Eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff birgt die begründete Gefahr, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Problembereiche sind in diesem Zusammenhang ein Schwangerschaftsabbruch oder eine Schönheitsoperation. Eine Organspende auch zugunsten eines nahen Angehörigen ist nach dem Transplantationsgesetz ausgeschlossen.
Eine Sterilisation darf frühesten zwei Wochen nach der vormundschaftlichen Genehmigung durchgeführt werden. Es ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung gestattet.
Eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (z.B. eines psychisch Kranken in einem Bezirkskrankenhaus) ist nur solange zulässig, als sie dem Wohle des Betreuten erforderlich ist. Ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung darf dies nur veranlasst werden, wenn der Aufschub eine Gefahr für den Betroffenen mit sich bringen würde. In diesem Fall ist die Genehmigung nachzuholen. Bei Alkoholikern, die als sogenannte „Quartalssäufer“ auffällig werden, führt dies vielfach zu einem „Drehtüreffekt“.
Vor allem bedarf die Kündigung einer Mietwohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da dieser für den Betroffenen weitreichende Schritt nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei einer vorgesehenen Heimunterbringung des Betreuten empfiehlt es sich daher rechtzeitig entsprechend tätig zu werden.
Eine Ausstattung bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Unter Ausstattung ist zu verstehen, „was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird.“ Beispiel: Eine Hofübergabe an den Sohn als künftigen Bauern mit Bestellung eines Leibgedings zugunsten des Betreuten ist bei Ausgewogenheit des Übergabevertrages grundsätzlich möglich [16]. Entsprechendes gilt auch bei der Übergabe eines Geschäfts.
Dagegen kann der Betreuer grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten vornehmen, es sei denn, dass durch eine Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Einer sittlichen Pflicht entsprechen zum Beispiel einmalige Schenkungen zur Behebung einer finanziellen Notlage eines nahen Angehörigen, soweit die Schenkung in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Betreuten steht. Vorrangig sollte allerdings die Gewährung eines vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtigen Darlehens geprüft werden. Anstandsschenkungen sind zum Beispiel Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke an nahe Angehörige.

Für Betreute gilt ferner, dass der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke machen kann, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. Beispiel: Ein Winzer hat bereits in der Vergangenheit dem örtlichen Pfarrer regelmäßig Messwein zukommen lassen. Auch übliche Trinkgelder für Dienstleistungen (z.B. Heimpersonal) dürfen gegeben werden. Im Zweifel sollte der Betreuer bei größeren Geld- oder Sachgeschenken wegen der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts die Angelegenheit mit dem dortigen Rechtspfleger besprechen und auch den Wunsch des Betreuten dokumentieren [17].

Aufwandsentschädigung und Vergütung des Betreuers
Zu unterscheiden ist der Anspruch des ehrenamtlichen Betreuers von dem des berufsmäßigen Betreuers.

Wie schon früher erhält der ehrenamtliche Betreuer eines mittelosen Betreuten keine Vergütung. Jedoch kann der Betreuer eine Aufwandsentschädigung von derzeit jährlich 323.- € verlangen [18]. De facto handelt es sich dabei um eine Mini-Vergütung samt eines pauschalen Auslagenanteils.

Ist der Betreute vermögend, sind wie bereits in der Vergangenheit entstehende Auslagen zu erstatten. Eine gesonderte Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers ist in angemessener Höhe ausnahmsweise zu bewilligen, „soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen“ [19]. Beispiel: Zum Vermögen des Betreuten gehört eine größere Mietwohnanlage. Hier kommt eine Vergütung wie bei einem fremden Hausverwalter in Betracht.

Der berufsmäßige Betreuer wird aus der Staatskasse vergütet. Je nach Ausbildung erhält er für jede fiktive Stunde 27.- € (z.B. Hausfrau, Verkäufer), 33,50 € (z.B. besondere Kenntnisse, die für die Betreuung nützlich sind, abgeschlossene Lehre) oder 44.- € (z.B. Rechtsbeistand, Rechtsanwalt als Betreuer).

Die Stunden werden nicht nach tatsächlichem Aufwand, sondern fiktiv beziehungsweise pauschal wie folgt angenommen. Parameter sind: Mittellosigkeit bzw. vermögender Betreuter, Aufenthalt in einem Heim oder zu Hause, Dauer der Betreuung (zu Beginn höhere, später niedrigere Stundenzahl):

Der Betreute hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim
Der Betreute lebt zu Hause

mittellos vermögend mittellos vermögend
In den ersten drei Monaten der Betreuung 4,5 Std. p.m. 5,5 Std. p.m. 7 Std. p.m. 8,5 Std. p.m.
Im vierten, fünften und sechsten Monat 3,5 Std. p.m. 4,5 Std. p.m. 5,5 Std. p.m. 7 Std. p.m.
Im siebten bis zwölften Monat 3 Std. p.m. 4 Std. p.m. 5 Std. p.m. 6 Std. p.m.
Ab dem 13. Monat und laufend 2 Std. p.m. 2,5 Std. p.m. 3,5 Std. p.m. 4,5 Std. p.m.

Rechenbeispiel: Als Berufsbetreuer wird ein Rechtsbeistand tätig = 44.- € pro fiktiver Stunde. Er erhält ab dem 7. Monat der Betreuung bei einem mittellos in einem Heim lebenden Betreuten somit 44.- € x 3 Std. p.m. = 132.- € pro Monat (inklusive Mehrwertsteuer). Die Auslagen sind hierbei inbegriffen. Praktiker befürchten, dass einige Berufsbetreuer ihren Aufwand für den einzelnen Betreuten somit auf das Minimum beschränken beziehungsweise beschränken müssen, um einen angemessenen Verdienst zu erzielen [20].

Ausgewählte Verfahrensfragen
Ein Eilverfahren, das heißt eine „einstweilige Anordnung“ ist die Ausnahme. Die Bestellung eines Berufsbetreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Tochter / des Sohnes konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass diese/r selbst psychisch krank und deshalb als Betreuer nicht geeignet ist, und andere ehrenamtliche Personen nicht zur Verfügung stehen [21].

Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefochten wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts [22]. Soweit bereits vorgesehen: Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt werden. In diesem Fall werden die Voraussetzungen der Betreuung als solche nicht nochmals geprüft [23].

Ein Betreuer hat ein eigenes Beschwerderecht nur dann, wenn die Entscheidung seinen Aufgabenkreis unmittelbar betrifft [24]. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und dieser sich den Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.

Seit Inkrafttreten des „Anhörungsrüggesetzes“ ist auch im Bereich der hier zuständigen „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. Der Gesetzgeber hat vielmehr zur Behebung einer selten vorkommenden, aber möglichen „Verletzung des rechtlichen Gehörs“ das Rechtsinstitut der „Anhörungsrüge“ vorgesehen [25]. Danach ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Anhörungsrüge kommt somit nur bei „letztinstanzlichen“ Entscheidungen in Betracht. Insoweit ist die kurze Frist von zwei Wochen zu beachten.

Ansprechpartner
Die Justizministerien des Bundes und der Länder geben Broschüren heraus, die einen Überblick über die Grundzüge des Betreuungsrechts beinhalten. Teilweise sind auch umfassende Handbücher (siehe Literaturverzeichnis) erhältlich.

Erster Ansprechpartner ist im konkreten Bedarfsfall stets der Rechtspfleger bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht – Vormundschaftsgericht.

Daneben kommen vor allem in größeren Orten Betreuungsvereine oder soziale und karitative Einrichtungen in Betracht. Auch die gemeinsamen örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger in den Landkreisen und kreisfreien Städten bieten Unterstützung und Beratung an.

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