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Betreuungsrecht
Begriffe
wie Entmündigung und Vormundschaft für
Erwachsene gehören längst der Vergangenheit
an. Das moderne Betreuungsrecht stellt die
Belange des volljährigen Betreuten in
den Vordergrund; seine Eigenständigkeit
soll soweit als möglich erhalten bleiben.
Seinen Wünschen und Vorstellungen ist
Rechnung zu tragen. Das Betreuungsrecht ist
zwischenzeitlich zweimal den geänderten
gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst
worden. Entsprechend den Vorstellungen des
Gesetzgebers soll nunmehr verstärkt von
Vorsorgevollmachten Gebrauch gemacht werden,
um nach Möglichkeit eine Betreuerbestellung
zu vermeiden. Medicus zeigt die Grundzüge
der ab 01. Juli 2005 geltenden Rechtslage
unter Berücksichtigung wichtige
gerichtlicher Entscheidungen.
Das vielfach noch im Sprachgebrauch befindliche
Vormundschaftsrecht ist durch das am 1. Januar
1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz abgelöst
worden. Dessen wesentliche Grundsätze
sind nunmehr [1]:
Die
Entmündigung ist abgeschafft.
Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige
sind durch das neue Rechtsinstitut der Betreuung
ersetzt.
Die Bestellung eines Betreuers schränkt
die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr
nicht automatisch ein. Nur dort, wo dies im
Einzelfall erforderlich ist, wird im Bedarfsfall
gerichtlich ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet.
An die Stelle anonymer Verwaltung (oder Verwahrung)
von Fällen ist eine personenbezogene
Betreuung getreten.
Der Betreuer soll den Vorstellungen und Wünschen
des Betreuten grundsätzlich Rechnung
tragen.
Die Personensorge ist durch Regelungen über
Heilbehandlung (und gegebenenfalls notwendige
Sterilisation), Unterbringung und unterbringungsähnliche
Maßnahmen sowie Wohnungsauflösung
gestärkt worden.
Die Bestellung eines Betreuers erfordert eine
vorhergehende persönliche Anhörung
des Betroffenen und eine umfassende Sachverhaltsaufklärung.
Spätestens nach fünf (bzw. nunmehr
sieben) Jahren muss erneut über eine
weitere Betreuerbestellung entschieden werden.
In Verfahren, die die Betreuung betreffen,
hat der Betroffene unabhängig von seiner
Geschäftsfähigkeit ein Verfahrens-Teilhaberecht.
Alsbald nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes
hat eine Reihe von Bundesländern die
Initiative ergriffen, um vor allem das Verfahrensrecht
zu vereinfachen und zu straffen. Weiteres
Ziel ist es gewesen, die Zersplitterung der
Rechtsprechung zum Vergütungsrecht zu
korrigieren und zu einer Kosteneinsparung
beizutragen. Die Möglichkeiten von Betroffenen
wurde gestärkt, durch die Erteilung von
Vollmachten selbst Vorsorge zu treffen. Die
ehrenamtliche Betreuung ist aufgewertet worden
[2].
Das
Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz
[3] ist am 01. Juli 2005 in Kraft getreten.
Es enthält vor allem Regelungen, die
zu einer verstärkten Nutzung von Vorsorgevollmachten
zur Vermeidung einer Betreuerbestellung beitragen
sollen. Weiterhin sind das Vergütungswesen
und der Aufwendungsersatz neu geregelt worden.
Im Übrigen wurden die Voraussetzungen
für eine Betreuerbestellung und deren
Überprüfung (nunmehr nach sieben
Jahren) modifiziert. Das Verfahrensrecht und
das Recht der berufsmäßigen Betreuung
ist angepasst worden. Die Aufgaben für
die zuständigen Betreuungsbehörden
wurden erweitert.
Voraussetzungen
für die Betreuerbestellung
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für
die Bestellung eines/er Betreuers/in wesentlich
eingeschränkt. Grundsätzlich gilt:
Kann ein Volljähriger auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht
auf seinen Antrag oder von Amts wegen für
ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein
Geschäftsunfähiger stellen. Dritte
(nahe Angehörige, Heimleitung, behandelnde
Ärzte usw.) können eine Betreuung
lediglich anregen, mit der Folge, dass erforderlichenfalls
von Amts wegen ein Betreuer bestellt
wird. Dies begegnet der Gefahr eines Missbrauches,
zum Beispiel durch übelwollende Nachbarn.
Soweit der Volljährige auf Grund einer
körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten
nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt
werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
Beispiel:
Ein Berufssoldat erleidet im Rahmen seines
Dienstes eine HWK-Fraktur und überlebt
diese. Die fortbestehende Tetraplegie erfordert
zwar künftig umfassende Hilfs- und Pflegemaßnahmen,
aber keine Betreuerbestellung. Denn gegen
den freien Willen des Volljährigen darf
ein Betreuer nicht bestellt werden [4].
Hintergrund
dieser gesetzlichen Regelung ist, dass eine
Betreuung ihrem Wesen nach ambivalent ist:
Zum einen stellt sie eine besondere staatliche
Fürsorgeleistung als Ausdruck der gemeinsamen
Verantwortung der Bürgerschaft für
Hilfebedürftige dar. Zum anderen wird
erheblich in die Rechte der Betroffenen eingegriffen.
Es handelt sich gleichsam um ein zweigliedriges
Instrument, das einen medizinischen Befund
mit einer sozio-juridischen Folge verbindet.
Weder das Nichtbesorgen eigener Angelegenheiten
auf der einen Seite noch Krankheit oder Behinderung
auf der anderen Seite rechtfertigen für
sich allein die Bestellung eines Betreuers.
Erst das kumulative Vorliegen positiver und
negativer Tatbestandsmerkmale gestattet eine
Betreuerbestellung.
Dies
wird an folgenden Urteil des Oberlandesgerichts
Köln deutlich: Die Erblindung eines Betroffenen
allein gebietet noch nicht die Bestellung
eines Betreuers, auch wenn dies vom Betroffenen
gewünscht wird [5]. Sinngemäß:
Er kann eigenverantwortlich einen Bevollmächtigten
wählen, der ihn rechtsgeschäftlich
vertritt. Seine weitergehende blindheitsbedingte
Hilfebedürftigkeit ist durch andere geeignete
Maßnahmen auszugleichen (Begleitperson
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
Wohnsitznahme in einem speziellen Wohnheim
für Blinde usw.).
Erforderlichkeit
der Betreuung
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise
bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich
ist. Die Betreuung wird nicht für erforderlich
erachtet, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten oder durch
andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch
einen Betreuer besorgt werden können.
Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige
untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis
oder in einer anderen engen Beziehung steht,
darf nicht zum Betreuer bestellt oder als
Bevollmächtigter tätig werden [6].
Der
Grundsatz der Erforderlichkeit wird im Interesse
eines möglichst selbstbestimmten und
eigenverantwortlichen Lebens restriktiv ausgelegt.
Beispiel: Ein geistig rüstiger privat
versicherter Rollstuhlfahrer lebt allein und
ist pflegedürftig. Er wird von dem ambulanten
Pflegedienst unzureichend versorgt und gepflegt.
Nachbarn nützen die Notlage aus und lassen
sich jeden Handgriff gesondert bezahlen. Schließlich
stellt der private Pflegeversicherer die Leistungen
mit der zutreffenden Begründung ein,
die Pflege sei nicht mehr sichergestellt.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen
Verfahren gegen die private Pflegeversicherung
hat das Sozialgericht Augsburg den Vorgang
im Einverständnis mit dem Betroffenen
dem zuständigen Vormundschaftsgericht
mit dem Ziel weitergeleitet, einen Betreuer
(ausschließlich) mit dem Wirkungskreis
Sicherstellung der Pflege zu bestellen.
Eine
lediglich latente Alkoholsucht ohne Folgeerscheinungen
oder erkrankungen ist für sich
allein kein Grund für eine Betreuerbestellung;
es handelt sich hierbei nach Auffassung des
Amtsgerichts Neuruppin [7] weder um eine psychische
Krankheit noch um eine seelische oder geistige
Behinderung, solange sie nicht entweder in
einem ursächlichen Zusammenhang mit einer
Behinderung steht oder ein Zustand eingetreten
ist, der die Annahme einer psychischen Krankheit
erlaubt. Mit den Worten des Autors: Ein trockener
Alkoholiker benötigt keinen Betreuer,
auch wenn er gewisse Auffälligkeiten
zeigt. Auch bei einer im häuslichen Bereich
auffälligen, aber noch tolerablen Alkoholabhängigkeit
ist es vertretbar, auf die Bestellung eines
Betreuers zu verzichten.
Betreuung
gegen den Willen des Betroffenen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat
nochmals unter Hinweis auf die entsprechende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
auf die erforderliche Unterscheidung zwischen
Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf
aufmerksam gemacht. Für eine sogenannte
Zwangsbetreuung, d.h. gegen den Willen des
Betroffenen, müssen diese Voraussetzungen
kumulativ vorliegen.
Dies
korrespondiert mit den Ausführungen des
Oberlandesgerichts Schleswig. Danach ist die
Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenkreise
Gesundheitsfürsorge und Unterbringung
zum Zwecke einer Zwangsbehandlung in einer
geschlossenen Einrichtung nur erforderlich,
wenn die Behandlung nach vorläufiger
Einschätzung Erfolg versprechend und
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unumgänglich erscheint, um eine drohende
gewichtige gesundheitliche Schädigung
abzuwenden [8].
Weiterhin
rechtfertigt die mangelnde Fähigkeit
eines alten Menschen, aus den noch vorhandenen
bescheidenen Mitteln auch etwaige Schulden
abzutragen und das Auflaufen neuer bescheidener
Schulden zu verhindern, für sich allein
nicht die Feststellung, er sei in der Wahrnehmung
seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt
und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen
nicht mehr in der Lage, so das Oberlandesgericht
Köln [9].
Nachdem
eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
einen staatlichen Eingriff in
dessen Rechte darstellt, können die Anspruchs-
oder eingriffsbejahenden und die Anspruchs-
oder eingriffsverneinenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
wie folgt zusammengefasst werden [10]:
Für
eine Betreuung (= eingriffsbejahend) spricht:
das
Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten
ganz oder teilweise selbst zu besorgen oder
besorgen zu lassen;
das Bestehen einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung, die für das vorstehend genannte
Unvermögen ursächlich ist;
der krankheitsbedingte Mangel des freien Willens,
wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers
nicht wünscht.
Keine Betreuung (= eingriffsverneinend) findet
statt, wenn
der
insoweit zu freier Willensbestimmung fähige
Betroffene die Bestellung eines Betreuers
ganz oder teilweise ablehnt;
die Angelegenheiten des Betroffenen ganz oder
teilweise durch einen Bevollmächtigten
besorgt werden können;
die Angelegenheiten des Betroffenen ganz oder
teilweise durch andere Hilfen, bei denen kein
gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso
gut wie durch einen bestellten Betreuer besorgt
werden können;
der Betroffene tatsächlich noch in der
Lage ist, die geringfügigen Angelegenheiten
des täglichen Lebens noch in einem ausreichenden
Maße selbst zu besorgen.
Aufgabenkreise des Betreuers
Klassische Aufgabenkreise eines Betreuers
sind Vermögenssorge einerseits
und Aufenthaltsbestimmung und Zuführung
zur ärztlichen Behandlung, Gesundheitsfürsorge
andererseits. Vielfach ist es ausreichend,
eine Betreuung nicht umfassend anzuordnen,
sondern nur für Teilbereiche, z.B. Vermögenssorge
in erbrechtlichen Angelegenheiten oder
Betreiben eines Erbscheinverfahrens.
Die
Sorge für die Gesundheit umfasst grundsätzlich
auch die Abgabe der für die (Weiter-)Versicherung
des Betreuten erforderlichen Erklärungen
[11]. Beispiel: Nach unfallbedingter Geschäftsunfähigkeit
(im privaten Bereich erlittenes schweres Hirntrauma)
verliert der Betroffene nicht nur seinen Arbeitsplatz,
sondern alsbald auch den Schutz als gesetzlich
krankenversicherter Arbeitnehmer. Der Betreuer
ist berechtigt (und verpflichtet) für
den Betroffenen einen Beitritt zu freiwilligen
Krankenversicherung nach § 9 SGB V zu
erklären.
Eine
Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten
wird nur in gravierenden Fällen in Betracht
kommen, wobei auf die konkrete Lebenssituation
und gestaltung des Betroffenen abzustellen
ist. Gelegentlich kommt es bei krankhaft-querulatorischen
Prozesshansln auch zur Bestellung
eines Betreuers für eine Vertretung
in allen gerichtlichen Verfahren.
Als
Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung
von Rechten des Betreuten gegenüber seinem
Bevollmächtigten bestimmt werden. Der
Gesetzgeber hat das Problem sehr wohl erkannt,
dass nicht nur Betreuer, sondern auch Bevollmächtigte
einer Kontrolle unterliegen müssen. Denn
es kommt immer wieder zu der Problematik,
dass vor allem im Bereich der Vermögenssorge
gegen die Interessen des Betroffenen und zu
eigenem Vorteil gehandelt wird.
Einer
Betreuerbestellung zugänglich sind jedoch
nicht höchstpersönliche Angelegenheiten
wie Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
bei geschäftsunfähigem Partner oder
Ausübung des Sorgerechts
für einen allein sorgeberechtigten Elternteil.
Aus diesem Grund kann ein mögliches Erziehungsversagen
nicht zur Begründung der Betreuungsbedürftigkeit
herangezogen werden [12].
Vorsorgevollmacht
und Betreuer ?
Wie bereits erwähnt, soll vorrangig von
einer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht werden,
bevor eine Betreuung eingerichtet wird. Die
Bestellung scheidet nach klarer gesetzlicher
Lage aus, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen
durch einen Bevollmächtigten ebenso gut
wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Trotz
erteilter Vollmacht ist die Anordnung einer
Betreuung möglich und geboten, wenn die
erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine
Vorsorgevollmacht nicht genügt oder der
Betroffene die Vollmacht zu Lasten des Betroffenen
missbraucht (siehe oben).
Die
Frage des Nicht-ebenso-gut-Besorgens
führt letztendlich zu einem Qualitätsvergleich,
dem Praktiker kritisch gegenüberstehen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat insoweit
ausgeführt, dass die Bestellung eines
Betreuers trotz Vollmacht möglich ist,
wenn die Wahrnehmung durch den Bevollmächtigten
eine konkrete Gefahr für das Wohl des
Betroffenen begründet [13]. Hintergrund
dieses Falles ist gewesen, dass der Bevollmächtigte
selbst aus in seiner Person liegenden Gründen
zurzeit nicht in der Lage gewesen
ist, die Interessen des Betreuten ordnungsgemäß
zu wahren.
Ein
gewichtiges Problem zur ausreichenden Vorsorgevollmacht
stellt das Vorhandensein von Immobilien dar.
Denn vielfach werden Vorsorgevollmachten nur
schriftlich erteilt, nicht jedoch in notarieller
Form.
In
folgendem klassischen Fall ist trotz vorhandener
ordnungsgemäßer Vorsorgevollmacht
die ergänzende Bestellung eines Betreuers
notwendig: Eheleute haben sich gegenseitig
eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt.
Den Kindern ist bereits eine Kontovollmacht
erteilt worden. An Immobilien ist ein kleineres
Einfamilienhaus vorhanden. Einer der Eheleute
leidet an Morbus Alzheimer. Der andere Teil
beschließt mit dem/der dementen Gatten/in
in ein Alten- und Pflegeheim zu ziehen, das
den Belangen beider gerecht wird. Zur Finanzierung
der Kosten muss das Einfamilienhaus veräußert
werden. Um die im Eigentum beider Eheleute
stehende Immobilie verkaufen zu können,
hätte es einer notariellen Vorsorgevollmacht
auch für diesen Fall bedurft. Nachdem
eine solche nicht vorhanden ist, ist die Einsetzung
eines Betreuers hierfür erforderlich.
Auswahl
und Eignung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht bestellt eine natürliche
Person zum Betreuer. Bei Vereins- oder Behördenbetreuern
muss der Betreuungsverein oder die Behörde
einwilligen. Der Betreuer muss geeignet sein,
in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis
die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich
zu besorgen. Bei nicht ausreichenden Kenntnissen,
zum Beispiel wenn es bei fortschreitendem
Leidensbild um die Heimunterbringung des Betreuten
geht, besteht die Möglichkeit, Beratung
und Unterstützung durch das Gericht,
einen Betreuungsverein oder durch die Betreuungsbehörde
zu erhalten [14].
Zur
Vermeidung von Interessenkonflikten darf
wie bereits erwähnt nicht zum
Betreuer bestellt werden, wer zu einer Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung,
in welcher der Volljährige untergebracht
ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis
oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Dem
Vorschlagsrecht des Betreuten kommt eine besondere
Bedeutung zu: Dem Vorschlag ist regelmäßig
zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betreuten
nicht zuwider läuft. Der Betreute kann
auch einen negativen Wunsch dahingehend äußern,
eine bestimmte Person nicht zu bestellen.
Auch ältere Vorschläge sind zu berücksichtigen,
es sei denn, dass der Betroffene erkennbar
nicht daran festhalten will. Ist zum Beispiel
während intakter Ehe der jeweils andere
Teil als Betreuer vorgeschlagen worden, ist
nach dem Scheitern der Ehe im Zweifel davon
auszugehen, dass dieser Wunsch nicht fortbesteht.
Kann
oder hat der zu Betreuende niemanden vorgeschlagen,
so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die
verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen
Bindungen des Betroffenen besonders zu etwaig
noch vorhandenen Eltern, zu den Kindern, zum
Ehegatten oder Lebenspartner Rücksicht
zu nehmen. Hierbei hat das Gericht auch darauf
zu achten, dass nach Möglichkeit Interessenkonflikte
vermieden werden. Schwierig ist in diesem
Zusammenhang oftmals das Verhältnis zwischen
den Kindern aus erster Ehe und dem/der zweiten
Ehegatten/in.
Ein
Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden,
wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung
steht. Erhält der Berufsbetreuer Kenntnis
davon, dass doch ein ehrenamtlicher Betreuer
in Betracht kommt, ist er verpflichtet, dies
dem Gericht mitzuteilen, damit an seiner statt
dieser die Betreuung übernimmt.
In
Ausnahmefällen können auch weitere
Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer
bestellt werden, wenn dies erforderlich wird.
Beispiel: Eltern enterben ihr schwer geistig
behindertes, mittlerweile volljähriges
Kind zugunsten der gesunden Kinder. Nach dem
Tod der Eltern hat der Sozialhilfeträger
ein Interesse daran, dass zumindest der Pflichtteil
gegenüber den (erwachsenen) Geschwistern
geltend gemacht wird. Für die Entscheidung
über die Einwilligung in eine Sterilisation
des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer
zu bestellen.
Grundsätzlich
besteht für den Ausgewählten eine
Pflicht, die Betreuung zu übernehmen,
wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm
die Übernahme unter Berücksichtigung
seiner familiären, beruflichen und sonstigen
Verhältnisse zugemutet werden kann.
Einwilligungs-
und Genehmigungsvorbehalte
Zum Schutze vor sich selbst kann das Gericht
einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen
[15]: Die Bestellung eines Betreuers hat keine
unmittelbare konstitutive Auswirkung auf die
rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit
des Betroffenen. Dessen Geschäftsfähigkeit
beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Neigt daher zum Beispiel ein beschränkt
Geschäftsfähiger dazu, in erheblichem
Maße wirtschaftlich sinnlose Geschäfte
zu tätigen, kann das Gericht zur Abwendung
einer erheblichen Gefahr einen
Einwilligungsvorbehalt des Betreuers vorsehen.
Das
Vormundschaftsgericht hat bei schwerwiegenden
und weitreichenden Entscheidungen vorab eine
Genehmigung zu erteilen, außer die Maßnahme
duldet keinen Aufschub:
Eine
Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff
birgt die begründete Gefahr, dass der
Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt
oder einen schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Problembereiche
sind in diesem Zusammenhang ein Schwangerschaftsabbruch
oder eine Schönheitsoperation. Eine Organspende
auch zugunsten eines nahen Angehörigen
ist nach dem Transplantationsgesetz ausgeschlossen.
Eine Sterilisation darf frühesten zwei
Wochen nach der vormundschaftlichen Genehmigung
durchgeführt werden. Es ist stets der
Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung
gestattet.
Eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung
verbunden ist (z.B. eines psychisch Kranken
in einem Bezirkskrankenhaus) ist nur solange
zulässig, als sie dem Wohle des Betreuten
erforderlich ist. Ohne vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung darf dies nur veranlasst werden,
wenn der Aufschub eine Gefahr für den
Betroffenen mit sich bringen würde. In
diesem Fall ist die Genehmigung nachzuholen.
Bei Alkoholikern, die als sogenannte Quartalssäufer
auffällig werden, führt dies vielfach
zu einem Drehtüreffekt.
Vor allem bedarf die Kündigung einer
Mietwohnung der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung, da dieser für den Betroffenen
weitreichende Schritt nicht rückgängig
gemacht werden kann. Bei einer vorgesehenen
Heimunterbringung des Betreuten empfiehlt
es sich daher rechtzeitig entsprechend tätig
zu werden.
Eine Ausstattung bedarf ebenfalls der Genehmigung
durch das Vormundschaftsgericht. Unter Ausstattung
ist zu verstehen, was einem Kind mit
Rücksicht auf seine Verheiratung oder
auf die Erlangung einer selbständigen
Lebensstellung zur Begründung oder zur
Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung
von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird.
Beispiel: Eine Hofübergabe an den Sohn
als künftigen Bauern mit Bestellung eines
Leibgedings zugunsten des Betreuten ist bei
Ausgewogenheit des Übergabevertrages
grundsätzlich möglich [16]. Entsprechendes
gilt auch bei der Übergabe eines Geschäfts.
Dagegen kann der Betreuer grundsätzlich
keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten
vornehmen, es sei denn, dass durch eine Schenkung
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
wird. Einer sittlichen Pflicht entsprechen
zum Beispiel einmalige Schenkungen zur Behebung
einer finanziellen Notlage eines nahen Angehörigen,
soweit die Schenkung in einem angemessenen
Verhältnis zum Vermögen des Betreuten
steht. Vorrangig sollte allerdings die Gewährung
eines vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtigen
Darlehens geprüft werden. Anstandsschenkungen
sind zum Beispiel Hochzeits-, Geburtstags-
und Weihnachtsgeschenke an nahe Angehörige.
Für
Betreute gilt ferner, dass der Betreuer in
Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke
machen kann, wenn dies dem Wunsch des Betreuten
entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen
üblich ist. Beispiel: Ein Winzer hat
bereits in der Vergangenheit dem örtlichen
Pfarrer regelmäßig Messwein zukommen
lassen. Auch übliche Trinkgelder für
Dienstleistungen (z.B. Heimpersonal) dürfen
gegeben werden. Im Zweifel sollte der Betreuer
bei größeren Geld- oder Sachgeschenken
wegen der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts
die Angelegenheit mit dem dortigen Rechtspfleger
besprechen und auch den Wunsch des Betreuten
dokumentieren [17].
Aufwandsentschädigung
und Vergütung des Betreuers
Zu unterscheiden ist der Anspruch des ehrenamtlichen
Betreuers von dem des berufsmäßigen
Betreuers.
Wie
schon früher erhält der ehrenamtliche
Betreuer eines mittelosen Betreuten keine
Vergütung. Jedoch kann der Betreuer eine
Aufwandsentschädigung von derzeit jährlich
323.- € verlangen [18]. De facto handelt
es sich dabei um eine Mini-Vergütung
samt eines pauschalen Auslagenanteils.
Ist
der Betreute vermögend, sind wie bereits
in der Vergangenheit entstehende Auslagen
zu erstatten. Eine gesonderte Vergütung
des ehrenamtlichen Betreuers ist in angemessener
Höhe ausnahmsweise zu bewilligen, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen
Geschäfte dies rechtfertigen [19].
Beispiel: Zum Vermögen des Betreuten
gehört eine größere Mietwohnanlage.
Hier kommt eine Vergütung wie bei einem
fremden Hausverwalter in Betracht.
Der
berufsmäßige Betreuer wird aus
der Staatskasse vergütet. Je nach Ausbildung
erhält er für jede fiktive Stunde
27.- € (z.B. Hausfrau, Verkäufer),
33,50 € (z.B. besondere Kenntnisse, die
für die Betreuung nützlich sind,
abgeschlossene Lehre) oder 44.- € (z.B.
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt als Betreuer).
Die
Stunden werden nicht nach tatsächlichem
Aufwand, sondern fiktiv beziehungsweise pauschal
wie folgt angenommen. Parameter sind: Mittellosigkeit
bzw. vermögender Betreuter, Aufenthalt
in einem Heim oder zu Hause, Dauer der Betreuung
(zu Beginn höhere, später niedrigere
Stundenzahl):
Der Betreute hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Heim
Der Betreute lebt zu Hause
mittellos vermögend mittellos vermögend
In den ersten drei Monaten der Betreuung 4,5
Std. p.m. 5,5 Std. p.m. 7 Std. p.m. 8,5 Std.
p.m.
Im vierten, fünften und sechsten Monat
3,5 Std. p.m. 4,5 Std. p.m. 5,5 Std. p.m.
7 Std. p.m.
Im siebten bis zwölften Monat 3 Std.
p.m. 4 Std. p.m. 5 Std. p.m. 6 Std. p.m.
Ab dem 13. Monat und laufend 2 Std. p.m. 2,5
Std. p.m. 3,5 Std. p.m. 4,5 Std. p.m.
Rechenbeispiel:
Als Berufsbetreuer wird ein Rechtsbeistand
tätig = 44.- € pro fiktiver Stunde.
Er erhält ab dem 7. Monat der Betreuung
bei einem mittellos in einem Heim lebenden
Betreuten somit 44.- € x 3 Std. p.m.
= 132.- € pro Monat (inklusive Mehrwertsteuer).
Die Auslagen sind hierbei inbegriffen. Praktiker
befürchten, dass einige Berufsbetreuer
ihren Aufwand für den einzelnen Betreuten
somit auf das Minimum beschränken beziehungsweise
beschränken müssen, um einen angemessenen
Verdienst zu erzielen [20].
Ausgewählte
Verfahrensfragen
Ein Eilverfahren, das heißt eine einstweilige
Anordnung ist die Ausnahme. Die Bestellung
eines Berufsbetreuers im Wege einer einstweiligen
Anordnung ist jedoch nicht zu beanstanden,
wenn hinsichtlich der Tochter / des Sohnes
konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass diese/r
selbst psychisch krank und deshalb als Betreuer
nicht geeignet ist, und andere ehrenamtliche
Personen nicht zur Verfügung stehen [21].
Gegen
die Verfügungen des Gerichts erster Instanz
findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen
Gerichts, dessen Verfügung angefochten
wird, oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts
[22]. Soweit bereits vorgesehen: Die Beschwerde
kann auch entsprechend den Regelungen der
Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung
von Anträgen und Erklärungen als
elektronisches Dokument eingelegt werden.
Nach
gefestigter Rechtsprechung kann die Beschwerde
auf die Betreuerauswahl beschränkt werden.
In diesem Fall werden die Voraussetzungen
der Betreuung als solche nicht nochmals geprüft
[23].
Ein
Betreuer hat ein eigenes Beschwerderecht nur
dann, wenn die Entscheidung seinen Aufgabenkreis
unmittelbar betrifft [24]. Der Wunsch des
Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers
ist unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit
zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch
reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen
Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat,
ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten,
und dieser sich den Vorschlag eines neuen
Betreuers zu eigen macht.
Seit
Inkrafttreten des Anhörungsrüggesetzes
ist auch im Bereich der hier zuständigen
freiwilligen Gerichtsbarkeit die
außerordentliche Beschwerde nicht mehr
statthaft. Der Gesetzgeber hat vielmehr zur
Behebung einer selten vorkommenden, aber möglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs
das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge
vorgesehen [25]. Danach ist auf die Rüge
eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen,
wenn die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar
ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt
worden ist. Die Anhörungsrüge kommt
somit nur bei letztinstanzlichen
Entscheidungen in Betracht. Insoweit ist die
kurze Frist von zwei Wochen zu beachten.
Ansprechpartner
Die Justizministerien des Bundes und der Länder
geben Broschüren heraus, die einen Überblick
über die Grundzüge des Betreuungsrechts
beinhalten. Teilweise sind auch umfassende
Handbücher (siehe Literaturverzeichnis)
erhältlich.
Erster
Ansprechpartner ist im konkreten Bedarfsfall
stets der Rechtspfleger bei dem örtlich
zuständigen Amtsgericht Vormundschaftsgericht.
Daneben
kommen vor allem in größeren Orten
Betreuungsvereine oder soziale und karitative
Einrichtungen in Betracht. Auch die gemeinsamen
örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger
in den Landkreisen und kreisfreien Städten
bieten Unterstützung und Beratung an.
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