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Medizinrecht
Betreuungsrecht
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Betreuungsrecht
Begriffe
wie Entmündigung und Vormundschaft
für Erwachsene gehören längst
der Vergangenheit an. Das moderne Betreuungsrecht
stellt die Belange des volljährigen
Betreuten in den Vordergrund; seine
Eigenständigkeit soll soweit als
möglich erhalten bleiben. Seinen
Wünschen und Vorstellungen ist
Rechnung zu tragen. Das Betreuungsrecht
ist zwischenzeitlich zweimal den geänderten
gesellschaftlichen Verhältnissen
angepasst worden. Entsprechend den Vorstellungen
des Gesetzgebers soll nunmehr verstärkt
von Vorsorgevollmachten Gebrauch gemacht
werden, um nach Möglichkeit eine
Betreuerbestellung zu vermeiden. Medicus
zeigt die Grundzüge der ab 01.
Juli 2005 geltenden Rechtslage
unter Berücksichtigung wichtige
gerichtlicher Entscheidungen.
Das vielfach noch im Sprachgebrauch
befindliche Vormundschaftsrecht ist
durch das am 1. Januar 1992 in Kraft
getretene Betreuungsgesetz abgelöst
worden. Dessen wesentliche Grundsätze
sind nunmehr [1]:
Die
Entmündigung ist abgeschafft.
Vormundschaft und Pflegschaft über
Volljährige sind durch das neue
Rechtsinstitut der Betreuung
ersetzt.
Die Bestellung eines Betreuers schränkt
die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr
nicht automatisch ein. Nur dort, wo
dies im Einzelfall erforderlich ist,
wird im Bedarfsfall gerichtlich ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
An die Stelle anonymer Verwaltung (oder
Verwahrung) von Fällen
ist eine personenbezogene Betreuung
getreten.
Der Betreuer soll den Vorstellungen
und Wünschen des Betreuten grundsätzlich
Rechnung tragen.
Die Personensorge ist durch Regelungen
über Heilbehandlung (und gegebenenfalls
notwendige Sterilisation), Unterbringung
und unterbringungsähnliche Maßnahmen
sowie Wohnungsauflösung gestärkt
worden.
Die Bestellung eines Betreuers erfordert
eine vorhergehende persönliche
Anhörung des Betroffenen und eine
umfassende Sachverhaltsaufklärung.
Spätestens nach fünf (bzw.
nunmehr sieben) Jahren muss erneut über
eine weitere Betreuerbestellung entschieden
werden.
In Verfahren, die die Betreuung betreffen,
hat der Betroffene unabhängig von
seiner Geschäftsfähigkeit
ein Verfahrens-Teilhaberecht.
Alsbald nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes
hat eine Reihe von Bundesländern
die Initiative ergriffen, um vor allem
das Verfahrensrecht zu vereinfachen
und zu straffen. Weiteres Ziel ist es
gewesen, die Zersplitterung der Rechtsprechung
zum Vergütungsrecht zu korrigieren
und zu einer Kosteneinsparung beizutragen.
Die Möglichkeiten von Betroffenen
wurde gestärkt, durch die Erteilung
von Vollmachten selbst Vorsorge zu treffen.
Die ehrenamtliche Betreuung ist aufgewertet
worden [2].
Das
Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz
[3] ist am 01. Juli 2005 in Kraft getreten.
Es enthält vor allem Regelungen,
die zu einer verstärkten Nutzung
von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung
einer Betreuerbestellung beitragen sollen.
Weiterhin sind das Vergütungswesen
und der Aufwendungsersatz neu geregelt
worden. Im Übrigen wurden die Voraussetzungen
für eine Betreuerbestellung und
deren Überprüfung (nunmehr
nach sieben Jahren) modifiziert. Das
Verfahrensrecht und das Recht der berufsmäßigen
Betreuung ist angepasst worden. Die
Aufgaben für die zuständigen
Betreuungsbehörden wurden erweitert.
Voraussetzungen
für die Betreuerbestellung
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen
für die Bestellung eines/er Betreuers/in
wesentlich eingeschränkt. Grundsätzlich
gilt: Kann ein Volljähriger auf
Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen,
so bestellt das Vormundschaftsgericht
auf seinen Antrag oder von Amts wegen
für ihn einen Betreuer. Den Antrag
kann auch ein Geschäftsunfähiger
stellen. Dritte (nahe Angehörige,
Heimleitung, behandelnde Ärzte
usw.) können eine Betreuung lediglich
anregen, mit der Folge, dass erforderlichenfalls
von Amts wegen ein Betreuer
bestellt wird. Dies begegnet der Gefahr
eines Missbrauches, zum Beispiel durch
übelwollende Nachbarn. Soweit der
Volljährige auf Grund einer körperlichen
Behinderung seine Angelegenheiten nicht
besorgen kann, darf der Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt
werden, es sei denn, dass dieser seinen
Willen nicht kundtun kann.
Beispiel:
Ein Berufssoldat erleidet im Rahmen
seines Dienstes eine HWK-Fraktur und
überlebt diese. Die fortbestehende
Tetraplegie erfordert zwar künftig
umfassende Hilfs- und Pflegemaßnahmen,
aber keine Betreuerbestellung. Denn
gegen den freien Willen des Volljährigen
darf ein Betreuer nicht bestellt werden
[4].
Hintergrund
dieser gesetzlichen Regelung ist, dass
eine Betreuung ihrem Wesen nach ambivalent
ist: Zum einen stellt sie eine besondere
staatliche Fürsorgeleistung als
Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung
der Bürgerschaft für Hilfebedürftige
dar. Zum anderen wird erheblich in die
Rechte der Betroffenen eingegriffen.
Es handelt sich gleichsam um ein zweigliedriges
Instrument, das einen medizinischen
Befund mit einer sozio-juridischen Folge
verbindet. Weder das Nichtbesorgen eigener
Angelegenheiten auf der einen Seite
noch Krankheit oder Behinderung auf
der anderen Seite rechtfertigen für
sich allein die Bestellung eines Betreuers.
Erst das kumulative Vorliegen positiver
und negativer Tatbestandsmerkmale gestattet
eine Betreuerbestellung.
Dies
wird an folgenden Urteil des Oberlandesgerichts
Köln deutlich: Die Erblindung eines
Betroffenen allein gebietet noch nicht
die Bestellung eines Betreuers, auch
wenn dies vom Betroffenen gewünscht
wird [5]. Sinngemäß: Er kann
eigenverantwortlich einen Bevollmächtigten
wählen, der ihn rechtsgeschäftlich
vertritt. Seine weitergehende blindheitsbedingte
Hilfebedürftigkeit ist durch andere
geeignete Maßnahmen auszugleichen
(Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel, Wohnsitznahme in einem
speziellen Wohnheim für Blinde
usw.).
Erforderlichkeit
der Betreuung
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise
bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung wird
nicht für erforderlich erachtet,
soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
durch einen Bevollmächtigten oder
durch andere Hilfen, bei denen kein
gesetzlicher Vertreter bestellt wird,
ebenso gut wie durch einen Betreuer
besorgt werden können. Wer zu einer
Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung, in welcher der Volljährige
untergebracht ist oder wohnt, in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder
in einer anderen engen Beziehung steht,
darf nicht zum Betreuer bestellt oder
als Bevollmächtigter tätig
werden [6].
Der
Grundsatz der Erforderlichkeit wird
im Interesse eines möglichst selbstbestimmten
und eigenverantwortlichen Lebens restriktiv
ausgelegt. Beispiel: Ein geistig rüstiger
privat versicherter Rollstuhlfahrer
lebt allein und ist pflegedürftig.
Er wird von dem ambulanten Pflegedienst
unzureichend versorgt und gepflegt.
Nachbarn nützen die Notlage aus
und lassen sich jeden Handgriff gesondert
bezahlen. Schließlich stellt der
private Pflegeversicherer die Leistungen
mit der zutreffenden Begründung
ein, die Pflege sei nicht mehr sichergestellt.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen
Verfahren gegen die private Pflegeversicherung
hat das Sozialgericht Augsburg den Vorgang
im Einverständnis mit dem Betroffenen
dem zuständigen Vormundschaftsgericht
mit dem Ziel weitergeleitet, einen Betreuer
(ausschließlich) mit dem Wirkungskreis
Sicherstellung der Pflege
zu bestellen.
Eine
lediglich latente Alkoholsucht ohne
Folgeerscheinungen oder erkrankungen
ist für sich allein kein Grund
für eine Betreuerbestellung; es
handelt sich hierbei nach Auffassung
des Amtsgerichts Neuruppin [7] weder
um eine psychische Krankheit noch um
eine seelische oder geistige Behinderung,
solange sie nicht entweder in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einer
Behinderung steht oder ein Zustand eingetreten
ist, der die Annahme einer psychischen
Krankheit erlaubt. Mit den Worten des
Autors: Ein trockener Alkoholiker
benötigt keinen Betreuer, auch
wenn er gewisse Auffälligkeiten
zeigt. Auch bei einer im häuslichen
Bereich auffälligen, aber noch
tolerablen Alkoholabhängigkeit
ist es vertretbar, auf die Bestellung
eines Betreuers zu verzichten.
Betreuung
gegen den Willen des Betroffenen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken
hat nochmals unter Hinweis auf die entsprechende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
auf die erforderliche Unterscheidung
zwischen Betreuungsbedürftigkeit
und Betreuungsbedarf aufmerksam gemacht.
Für eine sogenannte Zwangsbetreuung,
d.h. gegen den Willen des Betroffenen,
müssen diese Voraussetzungen kumulativ
vorliegen.
Dies
korrespondiert mit den Ausführungen
des Oberlandesgerichts Schleswig. Danach
ist die Anordnung einer Betreuung für
die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge
und Unterbringung zum Zwecke einer
Zwangsbehandlung in einer geschlossenen
Einrichtung nur erforderlich, wenn die
Behandlung nach vorläufiger Einschätzung
Erfolg versprechend und nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
unumgänglich erscheint, um eine
drohende gewichtige gesundheitliche
Schädigung abzuwenden [8].
Weiterhin
rechtfertigt die mangelnde Fähigkeit
eines alten Menschen, aus den noch vorhandenen
bescheidenen Mitteln auch etwaige Schulden
abzutragen und das Auflaufen neuer bescheidener
Schulden zu verhindern, für sich
allein nicht die Feststellung, er sei
in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts
erheblich beeinträchtigt und zu
eigenverantwortlichen Entscheidungen
nicht mehr in der Lage, so das Oberlandesgericht
Köln [9].
Nachdem
eine Betreuung gegen den Willen des
Betroffenen einen staatlichen Eingriff
in dessen Rechte darstellt, können
die Anspruchs- oder eingriffsbejahenden
und die Anspruchs- oder
eingriffsverneinenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
wie folgt zusammengefasst werden [10]:
Für
eine Betreuung (= eingriffsbejahend)
spricht:
das
Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten
ganz oder teilweise selbst zu besorgen
oder besorgen zu lassen;
das Bestehen einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung, die für
das vorstehend genannte Unvermögen
ursächlich ist;
der krankheitsbedingte Mangel des freien
Willens, wenn der Betroffene die Bestellung
eines Betreuers nicht wünscht.
Keine Betreuung (= eingriffsverneinend)
findet statt, wenn
der
insoweit zu freier Willensbestimmung
fähige Betroffene die Bestellung
eines Betreuers ganz oder teilweise
ablehnt;
die Angelegenheiten des Betroffenen
ganz oder teilweise durch einen Bevollmächtigten
besorgt werden können;
die Angelegenheiten des Betroffenen
ganz oder teilweise durch andere Hilfen,
bei denen kein gesetzlicher Vertreter
bestellt wird, ebenso gut wie durch
einen bestellten Betreuer besorgt werden
können;
der Betroffene tatsächlich noch
in der Lage ist, die geringfügigen
Angelegenheiten des täglichen Lebens
noch in einem ausreichenden Maße
selbst zu besorgen.
Aufgabenkreise des Betreuers
Klassische Aufgabenkreise eines Betreuers
sind Vermögenssorge
einerseits und Aufenthaltsbestimmung
und Zuführung zur ärztlichen
Behandlung, Gesundheitsfürsorge
andererseits. Vielfach ist es ausreichend,
eine Betreuung nicht umfassend anzuordnen,
sondern nur für Teilbereiche, z.B.
Vermögenssorge in erbrechtlichen
Angelegenheiten oder Betreiben
eines Erbscheinverfahrens.
Die
Sorge für die Gesundheit umfasst
grundsätzlich auch die Abgabe der
für die (Weiter-)Versicherung des
Betreuten erforderlichen Erklärungen
[11]. Beispiel: Nach unfallbedingter
Geschäftsunfähigkeit (im privaten
Bereich erlittenes schweres Hirntrauma)
verliert der Betroffene nicht nur seinen
Arbeitsplatz, sondern alsbald auch den
Schutz als gesetzlich krankenversicherter
Arbeitnehmer. Der Betreuer ist berechtigt
(und verpflichtet) für den Betroffenen
einen Beitritt zu freiwilligen Krankenversicherung
nach § 9 SGB V zu erklären.
Eine
Betreuerbestellung für alle
Angelegenheiten wird nur in gravierenden
Fällen in Betracht kommen, wobei
auf die konkrete Lebenssituation und
gestaltung des Betroffenen abzustellen
ist. Gelegentlich kommt es bei krankhaft-querulatorischen
Prozesshansln auch zur Bestellung
eines Betreuers für eine Vertretung
in allen gerichtlichen Verfahren.
Als
Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung
von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt
werden. Der Gesetzgeber hat das Problem
sehr wohl erkannt, dass nicht nur Betreuer,
sondern auch Bevollmächtigte einer
Kontrolle unterliegen müssen. Denn
es kommt immer wieder zu der Problematik,
dass vor allem im Bereich der Vermögenssorge
gegen die Interessen des Betroffenen
und zu eigenem Vorteil gehandelt wird.
Einer
Betreuerbestellung zugänglich sind
jedoch nicht höchstpersönliche
Angelegenheiten wie Aufhebung
der eingetragenen Lebenspartnerschaft
bei geschäftsunfähigem Partner
oder Ausübung des Sorgerechts
für einen allein sorgeberechtigten
Elternteil. Aus diesem Grund kann ein
mögliches Erziehungsversagen nicht
zur Begründung der Betreuungsbedürftigkeit
herangezogen werden [12].
Vorsorgevollmacht
und Betreuer ?
Wie bereits erwähnt, soll vorrangig
von einer Vorsorgevollmacht Gebrauch
gemacht werden, bevor eine Betreuung
eingerichtet wird. Die Bestellung scheidet
nach klarer gesetzlicher Lage aus, wenn
die Angelegenheiten des Betroffenen
durch einen Bevollmächtigten ebenso
gut wie durch einen Betreuer besorgt
werden können.
Trotz
erteilter Vollmacht ist die Anordnung
einer Betreuung möglich und geboten,
wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen
an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt
oder der Betroffene die Vollmacht zu
Lasten des Betroffenen missbraucht (siehe
oben).
Die
Frage des Nicht-ebenso-gut-Besorgens
führt letztendlich zu einem Qualitätsvergleich,
dem Praktiker kritisch gegenüberstehen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat
insoweit ausgeführt, dass die Bestellung
eines Betreuers trotz Vollmacht möglich
ist, wenn die Wahrnehmung durch den
Bevollmächtigten eine konkrete
Gefahr für das Wohl des Betroffenen
begründet [13]. Hintergrund dieses
Falles ist gewesen, dass der Bevollmächtigte
selbst aus in seiner Person liegenden
Gründen zurzeit nicht
in der Lage gewesen ist, die Interessen
des Betreuten ordnungsgemäß
zu wahren.
Ein
gewichtiges Problem zur ausreichenden
Vorsorgevollmacht stellt das Vorhandensein
von Immobilien dar. Denn vielfach werden
Vorsorgevollmachten nur schriftlich
erteilt, nicht jedoch in notarieller
Form.
In
folgendem klassischen Fall ist trotz
vorhandener ordnungsgemäßer
Vorsorgevollmacht die ergänzende
Bestellung eines Betreuers notwendig:
Eheleute haben sich gegenseitig eine
schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt.
Den Kindern ist bereits eine Kontovollmacht
erteilt worden. An Immobilien ist ein
kleineres Einfamilienhaus vorhanden.
Einer der Eheleute leidet an Morbus
Alzheimer. Der andere Teil beschließt
mit dem/der dementen Gatten/in in ein
Alten- und Pflegeheim zu ziehen, das
den Belangen beider gerecht wird. Zur
Finanzierung der Kosten muss das Einfamilienhaus
veräußert werden. Um die
im Eigentum beider Eheleute stehende
Immobilie verkaufen zu können,
hätte es einer notariellen Vorsorgevollmacht
auch für diesen Fall bedurft. Nachdem
eine solche nicht vorhanden ist, ist
die Einsetzung eines Betreuers hierfür
erforderlich.
Auswahl
und Eignung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht bestellt eine
natürliche Person zum Betreuer.
Bei Vereins- oder Behördenbetreuern
muss der Betreuungsverein oder die Behörde
einwilligen. Der Betreuer muss geeignet
sein, in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis die Angelegenheiten des
Betreuten rechtlich zu besorgen. Bei
nicht ausreichenden Kenntnissen, zum
Beispiel wenn es bei fortschreitendem
Leidensbild um die Heimunterbringung
des Betreuten geht, besteht die Möglichkeit,
Beratung und Unterstützung durch
das Gericht, einen Betreuungsverein
oder durch die Betreuungsbehörde
zu erhalten [14].
Zur
Vermeidung von Interessenkonflikten
darf wie bereits erwähnt
nicht zum Betreuer bestellt werden,
wer zu einer Anstalt, einem Heim oder
einer sonstigen Einrichtung, in welcher
der Volljährige untergebracht ist
oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis
oder in einer anderen engen Beziehung
steht.
Dem
Vorschlagsrecht des Betreuten kommt
eine besondere Bedeutung zu: Dem Vorschlag
ist regelmäßig zu entsprechen,
wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht
zuwider läuft. Der Betreute kann
auch einen negativen Wunsch dahingehend
äußern, eine bestimmte Person
nicht zu bestellen. Auch ältere
Vorschläge sind zu berücksichtigen,
es sei denn, dass der Betroffene erkennbar
nicht daran festhalten will. Ist zum
Beispiel während intakter Ehe der
jeweils andere Teil als Betreuer vorgeschlagen
worden, ist nach dem Scheitern der Ehe
im Zweifel davon auszugehen, dass dieser
Wunsch nicht fortbesteht.
Kann
oder hat der zu Betreuende niemanden
vorgeschlagen, so ist bei der Auswahl
des Betreuers auf die verwandtschaftlichen
und sonstigen persönlichen Bindungen
des Betroffenen besonders zu etwaig
noch vorhandenen Eltern, zu den Kindern,
zum Ehegatten oder Lebenspartner Rücksicht
zu nehmen. Hierbei hat das Gericht auch
darauf zu achten, dass nach Möglichkeit
Interessenkonflikte vermieden werden.
Schwierig ist in diesem Zusammenhang
oftmals das Verhältnis zwischen
den Kindern aus erster Ehe und dem/der
zweiten Ehegatten/in.
Ein
Berufsbetreuer soll nur dann bestellt
werden, wenn keine andere geeignete
Person zur Verfügung steht. Erhält
der Berufsbetreuer Kenntnis davon, dass
doch ein ehrenamtlicher Betreuer in
Betracht kommt, ist er verpflichtet,
dies dem Gericht mitzuteilen, damit
an seiner statt dieser die Betreuung
übernimmt.
In
Ausnahmefällen können auch
weitere Betreuer oder ein Ergänzungsbetreuer
bestellt werden, wenn dies erforderlich
wird. Beispiel: Eltern enterben ihr
schwer geistig behindertes, mittlerweile
volljähriges Kind zugunsten der
gesunden Kinder. Nach dem Tod der Eltern
hat der Sozialhilfeträger ein Interesse
daran, dass zumindest der Pflichtteil
gegenüber den (erwachsenen) Geschwistern
geltend gemacht wird. Für die Entscheidung
über die Einwilligung in eine Sterilisation
des Betreuten ist stets ein besonderer
Betreuer zu bestellen.
Grundsätzlich
besteht für den Ausgewählten
eine Pflicht, die Betreuung zu übernehmen,
wenn er zur Betreuung geeignet ist und
ihm die Übernahme unter Berücksichtigung
seiner familiären, beruflichen
und sonstigen Verhältnisse zugemutet
werden kann.
Einwilligungs-
und Genehmigungsvorbehalte
Zum Schutze vor sich selbst kann das
Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt
anordnen [15]: Die Bestellung eines
Betreuers hat keine unmittelbare konstitutive
Auswirkung auf die rechtsgeschäftliche
Handlungsfähigkeit des Betroffenen.
Dessen Geschäftsfähigkeit
beurteilt sich nach den allgemeinen
Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Neigt daher zum Beispiel ein
beschränkt Geschäftsfähiger
dazu, in erheblichem Maße wirtschaftlich
sinnlose Geschäfte zu tätigen,
kann das Gericht zur Abwendung einer
erheblichen Gefahr einen
Einwilligungsvorbehalt des Betreuers
vorsehen.
Das
Vormundschaftsgericht hat bei schwerwiegenden
und weitreichenden Entscheidungen vorab
eine Genehmigung zu erteilen, außer
die Maßnahme duldet keinen Aufschub:
Eine
Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff birgt die begründete Gefahr,
dass der Betreute auf Grund der Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Problembereiche sind in diesem Zusammenhang
ein Schwangerschaftsabbruch oder eine
Schönheitsoperation. Eine Organspende
auch zugunsten eines nahen Angehörigen
ist nach dem Transplantationsgesetz
ausgeschlossen.
Eine Sterilisation darf frühesten
zwei Wochen nach der vormundschaftlichen
Genehmigung durchgeführt werden.
Es ist stets der Methode der Vorzug
zu geben, die eine Refertilisierung
gestattet.
Eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung
verbunden ist (z.B. eines psychisch
Kranken in einem Bezirkskrankenhaus)
ist nur solange zulässig, als sie
dem Wohle des Betreuten erforderlich
ist. Ohne vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung darf dies nur veranlasst
werden, wenn der Aufschub eine Gefahr
für den Betroffenen mit sich bringen
würde. In diesem Fall ist die Genehmigung
nachzuholen. Bei Alkoholikern, die als
sogenannte Quartalssäufer
auffällig werden, führt dies
vielfach zu einem Drehtüreffekt.
Vor allem bedarf die Kündigung
einer Mietwohnung der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung, da dieser für den
Betroffenen weitreichende Schritt nicht
rückgängig gemacht werden
kann. Bei einer vorgesehenen Heimunterbringung
des Betreuten empfiehlt es sich daher
rechtzeitig entsprechend tätig
zu werden.
Eine Ausstattung bedarf ebenfalls der
Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.
Unter Ausstattung ist zu verstehen,
was einem Kind mit Rücksicht
auf seine Verheiratung oder auf die
Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
zur Begründung oder zur Erhaltung
der Wirtschaft oder der Lebensstellung
von dem Vater oder der Mutter zugewendet
wird. Beispiel: Eine Hofübergabe
an den Sohn als künftigen Bauern
mit Bestellung eines Leibgedings zugunsten
des Betreuten ist bei Ausgewogenheit
des Übergabevertrages grundsätzlich
möglich [16]. Entsprechendes gilt
auch bei der Übergabe eines Geschäfts.
Dagegen kann der Betreuer grundsätzlich
keine Schenkungen in Vertretung des
Betreuten vornehmen, es sei denn, dass
durch eine Schenkung einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen
wird. Einer sittlichen Pflicht entsprechen
zum Beispiel einmalige Schenkungen zur
Behebung einer finanziellen Notlage
eines nahen Angehörigen, soweit
die Schenkung in einem angemessenen
Verhältnis zum Vermögen des
Betreuten steht. Vorrangig sollte allerdings
die Gewährung eines vormundschaftsgerichtlich
genehmigungspflichtigen Darlehens geprüft
werden. Anstandsschenkungen sind zum
Beispiel Hochzeits-, Geburtstags- und
Weihnachtsgeschenke an nahe Angehörige.
Für
Betreute gilt ferner, dass der Betreuer
in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke
machen kann, wenn dies dem Wunsch des
Betreuten entspricht und nach seinen
Lebensverhältnissen üblich
ist. Beispiel: Ein Winzer hat bereits
in der Vergangenheit dem örtlichen
Pfarrer regelmäßig Messwein
zukommen lassen. Auch übliche Trinkgelder
für Dienstleistungen (z.B. Heimpersonal)
dürfen gegeben werden. Im Zweifel
sollte der Betreuer bei größeren
Geld- oder Sachgeschenken wegen der
Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts
die Angelegenheit mit dem dortigen Rechtspfleger
besprechen und auch den Wunsch des Betreuten
dokumentieren [17].
Aufwandsentschädigung
und Vergütung des Betreuers
Zu unterscheiden ist der Anspruch des
ehrenamtlichen Betreuers von dem des
berufsmäßigen Betreuers.
Wie
schon früher erhält der ehrenamtliche
Betreuer eines mittelosen Betreuten
keine Vergütung. Jedoch kann der
Betreuer eine Aufwandsentschädigung
von derzeit jährlich 323.- €
verlangen [18]. De facto handelt es
sich dabei um eine Mini-Vergütung
samt eines pauschalen Auslagenanteils.
Ist
der Betreute vermögend, sind wie
bereits in der Vergangenheit entstehende
Auslagen zu erstatten. Eine gesonderte
Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers
ist in angemessener Höhe ausnahmsweise
zu bewilligen, soweit der Umfang
oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen
Geschäfte dies rechtfertigen
[19]. Beispiel: Zum Vermögen des
Betreuten gehört eine größere
Mietwohnanlage. Hier kommt eine Vergütung
wie bei einem fremden Hausverwalter
in Betracht.
Der
berufsmäßige Betreuer wird
aus der Staatskasse vergütet. Je
nach Ausbildung erhält er für
jede fiktive Stunde 27.- € (z.B.
Hausfrau, Verkäufer), 33,50 €
(z.B. besondere Kenntnisse, die für
die Betreuung nützlich sind, abgeschlossene
Lehre) oder 44.- € (z.B. Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt als Betreuer).
Die
Stunden werden nicht nach tatsächlichem
Aufwand, sondern fiktiv beziehungsweise
pauschal wie folgt angenommen. Parameter
sind: Mittellosigkeit bzw. vermögender
Betreuter, Aufenthalt in einem Heim
oder zu Hause, Dauer der Betreuung (zu
Beginn höhere, später niedrigere
Stundenzahl):
Der Betreute hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Heim
Der Betreute lebt zu Hause
mittellos vermögend mittellos vermögend
In den ersten drei Monaten der Betreuung
4,5 Std. p.m. 5,5 Std. p.m. 7 Std. p.m.
8,5 Std. p.m.
Im vierten, fünften und sechsten
Monat 3,5 Std. p.m. 4,5 Std. p.m. 5,5
Std. p.m. 7 Std. p.m.
Im siebten bis zwölften Monat 3
Std. p.m. 4 Std. p.m. 5 Std. p.m. 6
Std. p.m.
Ab dem 13. Monat und laufend 2 Std.
p.m. 2,5 Std. p.m. 3,5 Std. p.m. 4,5
Std. p.m.
Rechenbeispiel:
Als Berufsbetreuer wird ein Rechtsbeistand
tätig = 44.- € pro fiktiver
Stunde. Er erhält ab dem 7. Monat
der Betreuung bei einem mittellos in
einem Heim lebenden Betreuten somit
44.- € x 3 Std. p.m. = 132.- €
pro Monat (inklusive Mehrwertsteuer).
Die Auslagen sind hierbei inbegriffen.
Praktiker befürchten, dass einige
Berufsbetreuer ihren Aufwand für
den einzelnen Betreuten somit auf das
Minimum beschränken beziehungsweise
beschränken müssen, um einen
angemessenen Verdienst zu erzielen [20].
Ausgewählte
Verfahrensfragen
Ein Eilverfahren, das heißt eine
einstweilige Anordnung ist
die Ausnahme. Die Bestellung eines Berufsbetreuers
im Wege einer einstweiligen Anordnung
ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn
hinsichtlich der Tochter / des Sohnes
konkrete Verdachtsmomente bestehen,
dass diese/r selbst psychisch krank
und deshalb als Betreuer nicht geeignet
ist, und andere ehrenamtliche Personen
nicht zur Verfügung stehen [21].
Gegen
die Verfügungen des Gerichts erster
Instanz findet das Rechtsmittel der
Beschwerde statt. Die Einlegung erfolgt
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle desjenigen
Gerichts, dessen Verfügung angefochten
wird, oder der Geschäftsstelle
des Beschwerdegerichts [22]. Soweit
bereits vorgesehen: Die Beschwerde kann
auch entsprechend den Regelungen der
Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung
von Anträgen und Erklärungen
als elektronisches Dokument eingelegt
werden.
Nach
gefestigter Rechtsprechung kann die
Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt
werden. In diesem Fall werden die Voraussetzungen
der Betreuung als solche nicht nochmals
geprüft [23].
Ein
Betreuer hat ein eigenes Beschwerderecht
nur dann, wenn die Entscheidung seinen
Aufgabenkreis unmittelbar betrifft [24].
Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung
eines neuen Betreuers ist unabhängig
von seiner Geschäftsfähigkeit
zu berücksichtigen. Für diesen
Wunsch reicht es aus, dass der Betreute
sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten
gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren
zu vertreten, und dieser sich den Vorschlag
eines neuen Betreuers zu eigen macht.
Seit
Inkrafttreten des Anhörungsrüggesetzes
ist auch im Bereich der hier zuständigen
freiwilligen Gerichtsbarkeit
die außerordentliche Beschwerde
nicht mehr statthaft. Der Gesetzgeber
hat vielmehr zur Behebung einer selten
vorkommenden, aber möglichen Verletzung
des rechtlichen Gehörs das
Rechtsinstitut der Anhörungsrüge
vorgesehen [25]. Danach ist auf die
Rüge eines durch eine gerichtliche
Entscheidung beschwerten Beteiligten
das Verfahren fortzuführen, wenn
die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar
ist und der Anspruch auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt worden ist. Die Anhörungsrüge
kommt somit nur bei letztinstanzlichen
Entscheidungen in Betracht. Insoweit
ist die kurze Frist von zwei Wochen
zu beachten.
Ansprechpartner
Die Justizministerien des Bundes und
der Länder geben Broschüren
heraus, die einen Überblick über
die Grundzüge des Betreuungsrechts
beinhalten. Teilweise sind auch umfassende
Handbücher (siehe Literaturverzeichnis)
erhältlich.
Erster
Ansprechpartner ist im konkreten Bedarfsfall
stets der Rechtspfleger bei dem örtlich
zuständigen Amtsgericht
Vormundschaftsgericht.
Daneben
kommen vor allem in größeren
Orten Betreuungsvereine oder soziale
und karitative Einrichtungen in Betracht.
Auch die gemeinsamen örtlichen
Servicestellen der Rehabilitationsträger
in den Landkreisen und kreisfreien Städten
bieten Unterstützung und Beratung
an.
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