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Opferentschädigungsgesetz
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Opferentschädigungsgesetz
Das
Gesetz über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten (kurz: Opferentschädigungsgesetz
OEG) ist am 16. Mai 1976 in Kraft getreten.
Sozialpolitisch ist bedeutsam, dass noch etwa
bis Mitte der 60er Jahre die Person des Täters
im Vordergrund des öffentlichen Interesses
gestanden hat (Gedanke der Resozialisierung),
während die Opfer von Gewalttaten eher
unbeachtet geblieben sind. Deren zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche sind wegen Mittellosigkeit
der Täter oftmals nicht zu realisieren
gewesen. Nunmehr steht die staatliche Gemeinschaft
für die Folgen von Gewalttaten nach den
Vorschriften des OEG ein.
Für Personen, die in der Zeit vom 23.
Mai 1949 bis 15. Mai 1990 geschädigt
worden sind, gilt eine Härteregelung:
Sie erhalten eine Versorgung, solange sie:
allein
infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt
und
bedürftig sind und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das OEG gilt in den neuen Bundesländern
seit dem 03. Oktober 1990 mit geringfügigen
Modifikationen nach Maßgabe des Einigungsvertrages.
Ist die Gewalttat in der Zeit vom 07. Oktober
1949 bis zum 02. Oktober 1990 begangen worden,
gilt vorstehende Härteregelung entsprechend.
Für
Ausländer, die nicht EU-Angehörige
sind, ist als Stichtag der 1. Juli 1990 maßgeblich.
Für sie gilt als Besonderheit das Erfordernis
der Gegenseitigkeit. Dies bedeutet,
dass von Seiten der hiesigen Behörden
(Versorgungsverwaltung) nur dann Leistungen
zu bewilligen sind, wenn ein Deutscher im
Ausland von den dortigen Stellen vergleichbar
entschädigt werden würde. Ausländer,
die sich in der Bundesrepublik Deutschland
rechtmäßig sechs Monate oder länger
aufhalten, erhalten Leistungen nach dem OEG
in Abhängigkeit von ihrer Gesamt-Aufenthaltsdauer
(mit gewissen Einschränkungen). Bei einer
entgültigen Ausreise wird eine Abfindung
bewilligt.
Zusammenfassend:
Bis auf wenige Altfälle,
die teilweise noch an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
anhängig sind, erhalten nunmehr Opfer
von Gewalttaten die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts,
dessen Ursprung im Recht der Kriegsopferversorgung
(und damit auch Soldatenversorgung) wurzelt.
Ende des Jahres 2006 sind bundesweit an mehr
als 15.000 betroffene Opfer von Gewalttaten
Rentenleistungen erbracht worden.
Anspruch
auf Versorgung
Der Gesetzgeber hat grundlegend normiert:
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
Angriffs gegen seine oder eine andere Person
oder durch dessen rechtmäßige Abwehr
eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, erhält wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG). Die Anwendung dieser Vorschrift wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer
in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen
eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat
(sogenannte Putativnotwehr).
Ein
Entschädigungsanspruch steht nicht nur
dem unmittelbar Angegriffenen selbst zu, sondern
im Falle des Versterbens auch seinen Hinterbliebenen,
vor allem der Witwe oder dem Witwer und den
Kindern. Eltern- oder Großelternrenten
kommen nur in besonderen Ausnahmefällen
in Betracht, sofern sie nachweislich von dem
Verstorbenen unterhalten worden wären.
Geschiedene Ehefrauen sind anspruchsberechtigt,
wenn der Verstorbene unterhaltsverpflichtet
war oder Unterhalt geleistet hat. Auch mittelbar
Geschädigte können Leistungen vor
allem in sogenannten Fällen eines Schockschadens
erhalten. Beispiel: Der Ehemann bricht psychisch
zusammen, nachdem seine Gattin von einem Dritten
brutal misshandelt und vergewaltigt worden
ist.
Unter
einem tätlichen Angriff ist ein gewaltsames
Vorgehen gegen eine Person in feindseliger
Absicht zu verstehen. Gefordert wird also
eine unmittelbar auf die körperliche
Integrität eines anderen abzielende feindliche
Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg.
Kein tätlicher Angriff in diesem Sinne
liegt daher vor, wenn eine junge Frau von
einem Mann in die Luft geworfen wird, weil
dieser seine Freude über eine neue Arbeitsstelle
mit ihr teilen will, ihm aber das Wiederauffangen
misslingt und die Frau sich bei dem Aufprall
auf dem Boden erheblich verletzt. Opfer einer
Gewalttat ist dagegen auch derjenige, der
sich bei dem Versuch verletzt, sich aus der
durch eine strafbare Auseinandersetzung geschaffenen
hilflosen Lage zu befreien. Der hier durch
den tätlichen Angriff in Gang gesetzte
schädigende Vorgang endet nicht mit der
Vollendung der Aussetzung als solcher. Sozialrechtlich
kommt es vielmehr auf die Fortdauer der Hilflosigkeit
an. Verletzungen, die sich das Opfer bei dem
Versuch der Befreiung zuzieht, fallen daher
noch in den Schutzbereich des OEG.
Ausdrücklich
geregelt hat der Gesetzgeber, dass auch die
vorsätzliche Beibringung von Gift sowie
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung
einer Gefahr für Leib und Leben eines
anderen durch ein mit gemeingefährlichen
Mitteln begangenes Verbrechen einem tätlichen
Angriff im vorstehenden Sinne gleichsteht.
In diesem Zusammenhang sei zum Beispiel an
das Wies`n-Attentat in München vom 26.
September 1980 erinnert. Dies verdeutlicht,
dass der Gesetzgeber vor allem gravierende
Folgen von Gewalttaten in den Schutzbereicht
des OEG einbezogen hat.
Sexueller
Missbrauch vor allem von Kindern
Für den Bereich des sexuellen Missbrauchs
vor allem von Kindern hat das Bundessozialgericht
den Begriff des tätlichen Angriffs
erweiternd ausgelegt und die strenge Anknüpfung
an das Strafrecht aufgegeben. Nicht notwendig
ist hier, dass der Täter gegenüber
dem Opfer feindselig gesinnt ist; es reicht
aus, dass die Handlungen als solche rechtsfeindlich
sind. Daher genügt in diesen Fällen
auch ein gewaltloses nur mit List oder unter
Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnis
gleichsam spielerisches Vorgehen des Täters.
Dementsprechend können auch die Folgen
eines gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von
Kindern entschädigt werden.
Aus
dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht rückgeschlossen
werden, dass jedes gewaltlose feindselige
Handeln zu einer Entschädigung nach dem
OEG führt. Schwere Erziehungsfehler,
drakonische Strafen wie Schweigetage im Keller
bei Wasser und Brot verbunden mit einer erheblichen
Vernachlässigung der Kinder aufgrund
katastrophaler Überforderung einer alleinerziehenden
Mutter sind ein Fall für das Jugendamt
(und Leistungen der Jugendhilfe), bedingen
jedoch keinen Anspruch nach dem OEG.
Straftaten
im Straßenverkehr
Das OEG findet keine Anwendung auf Schäden
aus einem tätlichen Angriff, die von
dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
(oder eines Anhängers) verursacht worden
sind. Drängt also ein rücksichtsloser
Raser den Vordermann auf der Autobahn in den
Straßengraben, sind hierfür nicht
die Versorgungsbehörden zuständig.
Hilfe leistet jedoch in solchen Fällen
die Verkehrsopferhilfe in Hamburg.
Rechtswidrigkeit
des tätlichen Angriffs
Der tätliche Angriff muss rechtswidrig
sein. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor,
besteht kein Anspruch auf Entschädigung
nach dem OEG. Beispiel: Ein Epileptiker droht
erkennbar auf das Bahngleis zu stürzen.
Um ihn vor dem herannahenden Zug zu retten,
wird er von einem anderen Bahnreisenden bewusst
so zu Fall gebracht, dass er noch auf dem
Bahnsteig wenngleich verletzt, aber
lebend zum Liegen kommt. Das Rechtsgut
Leben genießt hier Vorrang
vor dem Rechtsgut körperliche Integrität,
sodass das Handeln des Retters gerechtfertigt
gewesen ist.
Einen
weiteren Rechtfertigungsgrund stellt das allgemeine
Festnahmerecht dar. Beispiel: Ein Handtaschenräuber,
der einer alten Dame die Geldbörse entwendet
hat, wird von Jugendlichen beobachtet und
verfolgt. Bei dem Versuch ihn zu stellen,
bricht sich der Handtaschenräuber das
Ellenbogengelenk, weil er bei dem Festhalteversuch
der Jugendlichen unglücklich stürzt.
Das allgemeine Festnahmerecht ist jedoch nur
auf das Maß des Notwendigen beschränkt.
Die Jugendlichen sind also nicht berechtigt,
den Handtaschenräuber bei dieser Gelegenheit
aufzumischen, also Selbstjustiz
zu üben.
Auch
gerechtfertigte Notwehrmaßnahmen lassen
die Rechtswidrigkeit eines tätlichen
Angriffs entfallen. Beispiel: Nachts dringt
ein Einbrecher in ein Einfamilienhaus ein.
In der Dunkelheit ist nicht erkennbar, ob
er bewaffnet ist. Wird er von dem heranwachsenden
Sohn mit dem Baseball-Schläger niedergeschlagen,
so ist wegen der Schädelverletzungen
keine Versorgung nach dem OEG zu bewilligen.
Auch
eine Einwilligung des Betroffenen bedingt
grundsätzlich, dass die Verletzung der
körperlichen Integrität nicht als
Gewalttat im Sinne des OEG anzusehen ist.
Dies gilt vor allem für den Bereich des
ärztlichen Heileingriffs. Hintergrund
dieser Rechtssprechung ist, dass eine Reihe
von Patienten das Verfahren nach dem OEG zu
dem Zweck missbrauchen wollten, um gleichsam
mit staatlicher Hilfe ihrem behandelnden Arzt
einen Kunstfehler nachweisen zu können,
wenn der erhoffte Heilerfolg nicht eingetreten
ist.
Beweislast
Ähnlich zivilrechtlichen Grundsätzen
muss ein Anspruchssteller im Zweifel nachweisen,
dass er Opfer einer Gewalttat geworden ist.
Dies wird besonders bei Beziehungstaten
zwischen Partnern (oder ehemaligen Partnern)
deutlich. In vielen Fällen lässt
sich nicht klären, wer mit einer tätlichen
Auseinandersetzung begonnen hat, wer also
Angreifer und wer Opfer ist. Der Unterlegene
einer tätlichen Auseinandersetzung ist
nicht notwendig auch das Opfer einer Gewalttat.
Beispiel: Bei einem Streit kommen sowohl sie
als auch er gemeinsam zu Fall. Sie erleidet
einen Spiraldrehbruch der rechten Elle, weil
er während des Sturzes ihr Handgelenk
festgehalten hat. Mangels Zeugen des Vorfalles
hat nicht mehr geklärt werden können,
ob sie wegen des vermuteten Verhältnisses
mit einer anderen Frau die tätliche Auseinandersetzung
durch Ziehen an seinen Haaren begonnen hat,
oder er wegen angeblich noch bestehender Geldforderungen
ihr gegenüber.
Wichtig:
Auch wenn das Gesetz in seltenen Ausnahmefällen
allein die Angaben eines Antragstellers genügen
lässt (dann müssen vor allem alle
Tatumstände in sich schlüssig für
das Vorliegen einer Gewalttat sprechen), gibt
es keinen Grundsatz in dubio pro aegroto.
Während für Straftäter der
Grundsatz gilt im Zweifel für den
Angeklagten, gehen Restzweifel wie im
vorstehenden Beispiel zu Lasten der Antragstellerin
bzw. des Antragstellers.
Versagungsgründe
Der Gesetzgeber hat deutlich gesehen, dass
Opfer von Gewalttaten oftmals eine Mitverantwortung
an der tätlichen Auseinandersetzung tragen.
Leistungen sind daher zu versagen, wenn der
Geschädigte die Schädigung verursacht
hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere
in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers
liegenden Gründen unbillig wäre,
Entschädigung zu gewähren. Zu denken
ist in diesem Zusammenhang vor allem an Fälle,
in denen der Anspruchsteller zuerst den anderen
Teil beleidigt oder provoziert, und dieser
mit einem Faustschlag in das Gesicht reagiert
hat. Auch aus scheinbar harmlosen Situationen
kann eine Gewalttat erwachsen. Beispiel: In
einem Badesee einer Großstadt dürfen
keine Hunde baden. Ein Schwimmer weist den
Hundehalter, der seinen Hund dennoch in den
See gelassen hat, auf die entsprechenden Verbotsschilder
hin. Der hieraus entstehende Streit eskaliert
tätlich. Der erheblich verletzte Hundehalter
erhält wegen Unbilligkeit keine Leistungen
nach dem OEG, weil er sich durch sein eigenes
Fehlverhalten außerhalb der Rechtsordnung
gestellt hat.
Versagungsgründe
liegen nach dem ausdrücklichen Willen
des Gesetzgebers auch in Fällen eines
politischen oder kriegerischen Hintergrundes
in dem bisherigen Heimatland des Geschädigten
oder Antragstellers vor, wenn sich dieser
dort aktiv beteiligt hat, ebenso bei einer
Verwicklung in die organisierte Kriminalität.
Leistungen
können auch versagt werden, wenn der
Geschädigte es unterlassen hat, das ihm
Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalt
und zur Verfolgung des Täters beizutragen,
insbesondere unverzüglich Anzeige bei
den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.
Problematisch ist dies vor allem in Fällen
von Sexualstraftaten durch nächste Angehörige.
Hier wird man vielfach akzeptieren müssen,
dass die Geschädigten einer mehrjährigen
Inzestbeziehung Scham empfinden, sich an die
Polizei respektive Staatsanwaltschaft zu wenden.
Wird jedoch nach Lösung aus dem elterlichen
Haus von einer 35jährigen Frau vorgetragen,
ihr mittlerweile knapp 70jähriger Vater
habe sie nach mehr als siebzehn Jahren erneut
vergewaltigt, stellt sich allerdings die berechtigte
Frage, warum anlässlich dieser behaupteten
neuerlichen Tat wiederum auf eine Strafanzeige
verzichtet worden ist, zumal erbrechtliche
Auseinandersetzungen als mögliches Motiv
für die Vorwürfe der erwachsenen
Tochter aktenkundig gewesen sind.
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