Bildnachweis: Fotolia   MEDIZINRECHT DEUTSCHE FACHÄRZTE
   www.medizinrecht.deutsche-fachaerzte.info 


 
        >    Zurück

 | Home |  Suche | Nutzung | Impressum| Kontakt|
17.07.2010

 

 

 


Soziale Netzwerke


Allgemeiner Hinweis zur Quellen-Transparenz auf den Websites des
Info-Netzwerk Medizin 2000: Presse-Informationen und sonstige Verlautbarungen
kommerziell orientierter Unternehmen und Organisationen sind grundsätzlich
als Werbung zu betrachten.

 


Medizinrecht

WERBUNG
 

 


Opferentschädigungsgesetz 

ein kostenloser werbender Service für Ärzte von sanofi-aventis

 

Opferentschädigungsgesetz

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (kurz: Opferentschädigungsgesetz – OEG) ist am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Sozialpolitisch ist bedeutsam, dass noch etwa bis Mitte der 60er Jahre die Person des Täters im Vordergrund des öffentlichen Interesses gestanden hat (Gedanke der Resozialisierung), während die Opfer von Gewalttaten eher unbeachtet geblieben sind. Deren zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind wegen Mittellosigkeit der Täter oftmals nicht zu realisieren gewesen. Nunmehr steht die staatliche Gemeinschaft für die Folgen von Gewalttaten nach den Vorschriften des OEG ein.


Für Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1990 geschädigt worden sind, gilt eine Härteregelung: Sie erhalten eine Versorgung, solange sie:

allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und
bedürftig sind und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das OEG gilt in den neuen Bundesländern seit dem 03. Oktober 1990 mit geringfügigen Modifikationen nach Maßgabe des „Einigungsvertrages“. Ist die Gewalttat in der Zeit vom 07. Oktober 1949 bis zum 02. Oktober 1990 begangen worden, gilt vorstehende Härteregelung entsprechend.

Für Ausländer, die nicht EU-Angehörige sind, ist als Stichtag der 1. Juli 1990 maßgeblich. Für sie gilt als Besonderheit das Erfordernis der „Gegenseitigkeit“. Dies bedeutet, dass von Seiten der hiesigen Behörden (Versorgungsverwaltung) nur dann Leistungen zu bewilligen sind, wenn ein Deutscher im Ausland von den dortigen Stellen vergleichbar entschädigt werden würde. Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig sechs Monate oder länger aufhalten, erhalten Leistungen nach dem OEG in Abhängigkeit von ihrer Gesamt-Aufenthaltsdauer (mit gewissen Einschränkungen). Bei einer entgültigen Ausreise wird eine Abfindung bewilligt.

Zusammenfassend: Bis auf wenige „Altfälle“, die teilweise noch an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, erhalten nunmehr Opfer von Gewalttaten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen des „Sozialen Entschädigungsrechts“, dessen Ursprung im Recht der Kriegsopferversorgung (und damit auch Soldatenversorgung) wurzelt. Ende des Jahres 2006 sind bundesweit an mehr als 15.000 betroffene Opfer von Gewalttaten Rentenleistungen erbracht worden.

Anspruch auf Versorgung
Der Gesetzgeber hat grundlegend normiert: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat (sogenannte „Putativnotwehr“).

Ein Entschädigungsanspruch steht nicht nur dem unmittelbar Angegriffenen selbst zu, sondern im Falle des Versterbens auch seinen Hinterbliebenen, vor allem der Witwe oder dem Witwer und den Kindern. Eltern- oder Großelternrenten kommen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, sofern sie nachweislich von dem Verstorbenen unterhalten worden wären. Geschiedene Ehefrauen sind anspruchsberechtigt, wenn der Verstorbene unterhaltsverpflichtet war oder Unterhalt geleistet hat. Auch mittelbar Geschädigte können Leistungen vor allem in sogenannten Fällen eines „Schockschadens“ erhalten. Beispiel: Der Ehemann bricht psychisch zusammen, nachdem seine Gattin von einem Dritten brutal misshandelt und vergewaltigt worden ist.

Unter einem tätlichen Angriff ist ein gewaltsames Vorgehen gegen eine Person in feindseliger Absicht zu verstehen. Gefordert wird also eine unmittelbar auf die körperliche Integrität eines anderen abzielende feindliche Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. Kein tätlicher Angriff in diesem Sinne liegt daher vor, wenn eine junge Frau von einem Mann in die Luft geworfen wird, weil dieser seine Freude über eine neue Arbeitsstelle mit ihr teilen will, ihm aber das Wiederauffangen misslingt und die Frau sich bei dem Aufprall auf dem Boden erheblich verletzt. Opfer einer Gewalttat ist dagegen auch derjenige, der sich bei dem Versuch verletzt, sich aus der durch eine strafbare Auseinandersetzung geschaffenen hilflosen Lage zu befreien. Der hier durch den tätlichen Angriff in Gang gesetzte schädigende Vorgang endet nicht mit der Vollendung der Aussetzung als solcher. Sozialrechtlich kommt es vielmehr auf die Fortdauer der Hilflosigkeit an. Verletzungen, die sich das Opfer bei dem Versuch der Befreiung zuzieht, fallen daher noch in den Schutzbereich des OEG.

Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber, dass auch die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen einem tätlichen Angriff im vorstehenden Sinne gleichsteht. In diesem Zusammenhang sei zum Beispiel an das Wies`n-Attentat in München vom 26. September 1980 erinnert. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber vor allem gravierende Folgen von Gewalttaten in den Schutzbereicht des OEG einbezogen hat.

Sexueller Missbrauch vor allem von Kindern
Für den Bereich des sexuellen Missbrauchs vor allem von Kindern hat das Bundessozialgericht den Begriff des „tätlichen Angriffs“ erweiternd ausgelegt und die strenge Anknüpfung an das Strafrecht aufgegeben. Nicht notwendig ist hier, dass der Täter gegenüber dem Opfer feindselig gesinnt ist; es reicht aus, dass die Handlungen als solche „rechtsfeindlich“ sind. Daher genügt in diesen Fällen auch ein gewaltloses nur mit List oder unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnis gleichsam spielerisches Vorgehen des Täters. Dementsprechend können auch die Folgen eines gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von Kindern entschädigt werden.

Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht rückgeschlossen werden, dass jedes gewaltlose feindselige Handeln zu einer Entschädigung nach dem OEG führt. Schwere Erziehungsfehler, drakonische Strafen wie Schweigetage im Keller bei Wasser und Brot verbunden mit einer erheblichen Vernachlässigung der Kinder aufgrund katastrophaler Überforderung einer alleinerziehenden Mutter sind ein Fall für das Jugendamt (und Leistungen der Jugendhilfe), bedingen jedoch keinen Anspruch nach dem OEG.

Straftaten im Straßenverkehr
Das OEG findet keine Anwendung auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (oder eines Anhängers) verursacht worden sind. Drängt also ein rücksichtsloser Raser den Vordermann auf der Autobahn in den Straßengraben, sind hierfür nicht die Versorgungsbehörden zuständig. Hilfe leistet jedoch in solchen Fällen die Verkehrsopferhilfe in Hamburg.

Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs
Der tätliche Angriff muss rechtswidrig sein. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG. Beispiel: Ein Epileptiker droht erkennbar auf das Bahngleis zu stürzen. Um ihn vor dem herannahenden Zug zu retten, wird er von einem anderen Bahnreisenden bewusst so zu Fall gebracht, dass er noch auf dem Bahnsteig – wenngleich verletzt, aber lebend – zum Liegen kommt. Das Rechtsgut „Leben“ genießt hier Vorrang vor dem Rechtsgut „körperliche Integrität“, sodass das Handeln des Retters gerechtfertigt gewesen ist.

Einen weiteren Rechtfertigungsgrund stellt das allgemeine Festnahmerecht dar. Beispiel: Ein Handtaschenräuber, der einer alten Dame die Geldbörse entwendet hat, wird von Jugendlichen beobachtet und verfolgt. Bei dem Versuch ihn zu stellen, bricht sich der Handtaschenräuber das Ellenbogengelenk, weil er bei dem Festhalteversuch der Jugendlichen unglücklich stürzt. Das allgemeine Festnahmerecht ist jedoch nur auf das Maß des Notwendigen beschränkt. Die Jugendlichen sind also nicht berechtigt, den Handtaschenräuber bei dieser Gelegenheit „aufzumischen“, also Selbstjustiz zu üben.

Auch gerechtfertigte Notwehrmaßnahmen lassen die Rechtswidrigkeit eines tätlichen Angriffs entfallen. Beispiel: Nachts dringt ein Einbrecher in ein Einfamilienhaus ein. In der Dunkelheit ist nicht erkennbar, ob er bewaffnet ist. Wird er von dem heranwachsenden Sohn mit dem Baseball-Schläger niedergeschlagen, so ist wegen der Schädelverletzungen keine Versorgung nach dem OEG zu bewilligen.

Auch eine Einwilligung des Betroffenen bedingt grundsätzlich, dass die Verletzung der körperlichen Integrität nicht als Gewalttat im Sinne des OEG anzusehen ist. Dies gilt vor allem für den Bereich des ärztlichen Heileingriffs. Hintergrund dieser Rechtssprechung ist, dass eine Reihe von Patienten das Verfahren nach dem OEG zu dem Zweck missbrauchen wollten, um gleichsam mit staatlicher Hilfe ihrem behandelnden Arzt einen Kunstfehler nachweisen zu können, wenn der erhoffte Heilerfolg nicht eingetreten ist.

Beweislast
Ähnlich zivilrechtlichen Grundsätzen muss ein Anspruchssteller im Zweifel nachweisen, dass er Opfer einer Gewalttat geworden ist. Dies wird besonders bei „Beziehungstaten“ zwischen Partnern (oder ehemaligen Partnern) deutlich. In vielen Fällen lässt sich nicht klären, wer mit einer tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, wer also Angreifer und wer Opfer ist. Der Unterlegene einer tätlichen Auseinandersetzung ist nicht notwendig auch das Opfer einer Gewalttat. Beispiel: Bei einem Streit kommen sowohl sie als auch er gemeinsam zu Fall. Sie erleidet einen Spiraldrehbruch der rechten Elle, weil er während des Sturzes ihr Handgelenk festgehalten hat. Mangels Zeugen des Vorfalles hat nicht mehr geklärt werden können, ob sie wegen des vermuteten Verhältnisses mit einer anderen Frau die tätliche Auseinandersetzung durch Ziehen an seinen Haaren begonnen hat, oder er wegen angeblich noch bestehender Geldforderungen ihr gegenüber.

Wichtig: Auch wenn das Gesetz in seltenen Ausnahmefällen allein die Angaben eines Antragstellers genügen lässt (dann müssen vor allem alle Tatumstände in sich schlüssig für das Vorliegen einer Gewalttat sprechen), gibt es keinen Grundsatz „in dubio pro aegroto“. Während für Straftäter der Grundsatz gilt „im Zweifel für den Angeklagten“, gehen Restzweifel wie im vorstehenden Beispiel zu Lasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Versagungsgründe
Der Gesetzgeber hat deutlich gesehen, dass Opfer von Gewalttaten oftmals eine Mitverantwortung an der tätlichen Auseinandersetzung tragen. Leistungen sind daher zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Fälle, in denen der Anspruchsteller zuerst den anderen Teil beleidigt oder provoziert, und dieser mit einem Faustschlag in das Gesicht reagiert hat. Auch aus scheinbar harmlosen Situationen kann eine Gewalttat erwachsen. Beispiel: In einem Badesee einer Großstadt dürfen keine Hunde baden. Ein Schwimmer weist den Hundehalter, der seinen Hund dennoch in den See gelassen hat, auf die entsprechenden Verbotsschilder hin. Der hieraus entstehende Streit eskaliert tätlich. Der erheblich verletzte Hundehalter erhält wegen Unbilligkeit keine Leistungen nach dem OEG, weil er sich durch sein eigenes Fehlverhalten außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat.

Versagungsgründe liegen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch in Fällen eines politischen oder kriegerischen Hintergrundes in dem bisherigen Heimatland des Geschädigten oder Antragstellers vor, wenn sich dieser dort aktiv beteiligt hat, ebenso bei einer Verwicklung in die organisierte Kriminalität.

Leistungen können auch versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalt und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Problematisch ist dies vor allem in Fällen von Sexualstraftaten durch nächste Angehörige. Hier wird man vielfach akzeptieren müssen, dass die Geschädigten einer mehrjährigen Inzestbeziehung Scham empfinden, sich an die Polizei respektive Staatsanwaltschaft zu wenden. Wird jedoch nach Lösung aus dem elterlichen Haus von einer 35jährigen Frau vorgetragen, ihr mittlerweile knapp 70jähriger Vater habe sie nach mehr als siebzehn Jahren erneut vergewaltigt, stellt sich allerdings die berechtigte Frage, warum anlässlich dieser behaupteten neuerlichen Tat wiederum auf eine Strafanzeige verzichtet worden ist, zumal erbrechtliche Auseinandersetzungen als mögliches Motiv für die Vorwürfe der erwachsenen Tochter aktenkundig gewesen sind.

 

weitere Links zum Thema:


Medizinrecht

 

Copyright © sanofi-aventis

 

 

 

 

 

     Populäre Allergie-Websites 

      im Info-Netzwerk Medizin 2000
 

SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Allergietherapie allgemein
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Allergietherapie News
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Gräser -Impf-Tablette
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Hausstaub(milben)-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Insektengift-Allergie (Bienen- und Wespengift-Allergie )
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Lebensmittel-/Nahrungsmittel-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Latex-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Pollen-Allergie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Pollen-Asthma-Therapie
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation

spezifische subkutane Immuntherapie (SCIT)

SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation sublinguale spezifische Immuntherapie (SLIT)
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation Tierhaarallergie ( Hunde- und Katzenhaar-Allergie)
SIT, spezifische Immuntherapie, Navigation unspezifische Immuntherapie / -Desensibilisierung

 

 
ÄRZTE FÜR TIERE e. V. verfolgt zwei grundsätzliche Ziele:
den politischen Tierschutz und die Förderung tiergestützter Therapieformen. mehr

 

 

zum Seitenanfang

 

weitere werbende Informationen von
sanofi-aventis zu den
Themenkomplexen:

Arzt und Beruf
Weiterbildung
Medizinrecht
Sportmedizin
Selbsthilfegruppen
Notfallmedizin

 

Geben Sie ein Stichwort ein, es wird dann auf den Websites des Info-Netzwerk Medizin 2000 nach diesem Begriff gesucht (powerd by Google ®)

 

 

 



Wichtige Themen-Websites im Info-Netzwerk Medizin 2000 
(13.12.2009)
 

| Sport Medizin | Sublinguale spezifische Immuntherapie SLIT | Thymus Therapie | Tierhaarallergie | Tierschutz | Totalendoprothese TEP |

| Zuckerkrankheit | Info-Netzwerk Medizin 2000 | Nutzungsbedingungen | Stichwortsuche Info-Netzwerk Medizin 2000 | Impressum |

  

Werbung:
24 h Schlüsseldienst München

Copyright ©  LaHave Media Services Limited