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Medizinrecht
Opferentschädigungsgesetz
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Opferentschädigungsgesetz
Das
Gesetz über die Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten (kurz:
Opferentschädigungsgesetz
OEG) ist am 16. Mai 1976 in Kraft getreten.
Sozialpolitisch ist bedeutsam, dass
noch etwa bis Mitte der 60er Jahre die
Person des Täters im Vordergrund
des öffentlichen Interesses gestanden
hat (Gedanke der Resozialisierung),
während die Opfer von Gewalttaten
eher unbeachtet geblieben sind. Deren
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
sind wegen Mittellosigkeit der Täter
oftmals nicht zu realisieren gewesen.
Nunmehr steht die staatliche Gemeinschaft
für die Folgen von Gewalttaten
nach den Vorschriften des OEG ein.
Für Personen, die in der Zeit vom
23. Mai 1949 bis 15. Mai 1990 geschädigt
worden sind, gilt eine Härteregelung:
Sie erhalten eine Versorgung, solange
sie:
allein
infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt
und
bedürftig sind und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Das OEG gilt in den neuen Bundesländern
seit dem 03. Oktober 1990 mit geringfügigen
Modifikationen nach Maßgabe des
Einigungsvertrages. Ist
die Gewalttat in der Zeit vom 07. Oktober
1949 bis zum 02. Oktober 1990 begangen
worden, gilt vorstehende Härteregelung
entsprechend.
Für
Ausländer, die nicht EU-Angehörige
sind, ist als Stichtag der 1. Juli 1990
maßgeblich. Für sie gilt
als Besonderheit das Erfordernis der
Gegenseitigkeit. Dies bedeutet,
dass von Seiten der hiesigen Behörden
(Versorgungsverwaltung) nur dann Leistungen
zu bewilligen sind, wenn ein Deutscher
im Ausland von den dortigen Stellen
vergleichbar entschädigt werden
würde. Ausländer, die sich
in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig
sechs Monate oder länger aufhalten,
erhalten Leistungen nach dem OEG in
Abhängigkeit von ihrer Gesamt-Aufenthaltsdauer
(mit gewissen Einschränkungen).
Bei einer entgültigen Ausreise
wird eine Abfindung bewilligt.
Zusammenfassend:
Bis auf wenige Altfälle,
die teilweise noch an den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit anhängig
sind, erhalten nunmehr Opfer von Gewalttaten
die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
des Sozialen Entschädigungsrechts,
dessen Ursprung im Recht der Kriegsopferversorgung
(und damit auch Soldatenversorgung)
wurzelt. Ende des Jahres 2006 sind bundesweit
an mehr als 15.000 betroffene Opfer
von Gewalttaten Rentenleistungen erbracht
worden.
Anspruch
auf Versorgung
Der Gesetzgeber hat grundlegend normiert:
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen Angriffs gegen seine
oder eine andere Person oder durch dessen
rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, erhält
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG). Die Anwendung dieser Vorschrift
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Angreifer in der irrtümlichen
Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
gehandelt hat (sogenannte Putativnotwehr).
Ein
Entschädigungsanspruch steht nicht
nur dem unmittelbar Angegriffenen selbst
zu, sondern im Falle des Versterbens
auch seinen Hinterbliebenen, vor allem
der Witwe oder dem Witwer und den Kindern.
Eltern- oder Großelternrenten
kommen nur in besonderen Ausnahmefällen
in Betracht, sofern sie nachweislich
von dem Verstorbenen unterhalten worden
wären. Geschiedene Ehefrauen sind
anspruchsberechtigt, wenn der Verstorbene
unterhaltsverpflichtet war oder Unterhalt
geleistet hat. Auch mittelbar Geschädigte
können Leistungen vor allem in
sogenannten Fällen eines Schockschadens
erhalten. Beispiel: Der Ehemann bricht
psychisch zusammen, nachdem seine Gattin
von einem Dritten brutal misshandelt
und vergewaltigt worden ist.
Unter
einem tätlichen Angriff ist ein
gewaltsames Vorgehen gegen eine Person
in feindseliger Absicht zu verstehen.
Gefordert wird also eine unmittelbar
auf die körperliche Integrität
eines anderen abzielende feindliche
Aktion ohne Rücksicht auf ihren
Erfolg. Kein tätlicher Angriff
in diesem Sinne liegt daher vor, wenn
eine junge Frau von einem Mann in die
Luft geworfen wird, weil dieser seine
Freude über eine neue Arbeitsstelle
mit ihr teilen will, ihm aber das Wiederauffangen
misslingt und die Frau sich bei dem
Aufprall auf dem Boden erheblich verletzt.
Opfer einer Gewalttat ist dagegen auch
derjenige, der sich bei dem Versuch
verletzt, sich aus der durch eine strafbare
Auseinandersetzung geschaffenen hilflosen
Lage zu befreien. Der hier durch den
tätlichen Angriff in Gang gesetzte
schädigende Vorgang endet nicht
mit der Vollendung der Aussetzung als
solcher. Sozialrechtlich kommt es vielmehr
auf die Fortdauer der Hilflosigkeit
an. Verletzungen, die sich das Opfer
bei dem Versuch der Befreiung zuzieht,
fallen daher noch in den Schutzbereich
des OEG.
Ausdrücklich
geregelt hat der Gesetzgeber, dass auch
die vorsätzliche Beibringung von
Gift sowie die wenigstens fahrlässige
Herbeiführung einer Gefahr für
Leib und Leben eines anderen durch ein
mit gemeingefährlichen Mitteln
begangenes Verbrechen einem tätlichen
Angriff im vorstehenden Sinne gleichsteht.
In diesem Zusammenhang sei zum Beispiel
an das Wies`n-Attentat in München
vom 26. September 1980 erinnert. Dies
verdeutlicht, dass der Gesetzgeber vor
allem gravierende Folgen von Gewalttaten
in den Schutzbereicht des OEG einbezogen
hat.
Sexueller
Missbrauch vor allem von Kindern
Für den Bereich des sexuellen Missbrauchs
vor allem von Kindern hat das Bundessozialgericht
den Begriff des tätlichen
Angriffs erweiternd ausgelegt
und die strenge Anknüpfung an das
Strafrecht aufgegeben. Nicht notwendig
ist hier, dass der Täter gegenüber
dem Opfer feindselig gesinnt ist; es
reicht aus, dass die Handlungen als
solche rechtsfeindlich sind.
Daher genügt in diesen Fällen
auch ein gewaltloses nur mit List oder
unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnis
gleichsam spielerisches Vorgehen des
Täters. Dementsprechend können
auch die Folgen eines gewaltlosen sexuellen
Missbrauchs von Kindern entschädigt
werden.
Aus
dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht
rückgeschlossen werden, dass jedes
gewaltlose feindselige Handeln zu einer
Entschädigung nach dem OEG führt.
Schwere Erziehungsfehler, drakonische
Strafen wie Schweigetage im Keller bei
Wasser und Brot verbunden mit einer
erheblichen Vernachlässigung der
Kinder aufgrund katastrophaler Überforderung
einer alleinerziehenden Mutter sind
ein Fall für das Jugendamt (und
Leistungen der Jugendhilfe), bedingen
jedoch keinen Anspruch nach dem OEG.
Straftaten
im Straßenverkehr
Das OEG findet keine Anwendung auf Schäden
aus einem tätlichen Angriff, die
von dem Angreifer durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs (oder eines Anhängers)
verursacht worden sind. Drängt
also ein rücksichtsloser Raser
den Vordermann auf der Autobahn in den
Straßengraben, sind hierfür
nicht die Versorgungsbehörden zuständig.
Hilfe leistet jedoch in solchen Fällen
die Verkehrsopferhilfe in Hamburg.
Rechtswidrigkeit
des tätlichen Angriffs
Der tätliche Angriff muss rechtswidrig
sein. Liegt ein Rechtfertigungsgrund
vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigung
nach dem OEG. Beispiel: Ein Epileptiker
droht erkennbar auf das Bahngleis zu
stürzen. Um ihn vor dem herannahenden
Zug zu retten, wird er von einem anderen
Bahnreisenden bewusst so zu Fall gebracht,
dass er noch auf dem Bahnsteig
wenngleich verletzt, aber lebend
zum Liegen kommt. Das Rechtsgut Leben
genießt hier Vorrang vor dem Rechtsgut
körperliche Integrität,
sodass das Handeln des Retters gerechtfertigt
gewesen ist.
Einen
weiteren Rechtfertigungsgrund stellt
das allgemeine Festnahmerecht dar. Beispiel:
Ein Handtaschenräuber, der einer
alten Dame die Geldbörse entwendet
hat, wird von Jugendlichen beobachtet
und verfolgt. Bei dem Versuch ihn zu
stellen, bricht sich der Handtaschenräuber
das Ellenbogengelenk, weil er bei dem
Festhalteversuch der Jugendlichen unglücklich
stürzt. Das allgemeine Festnahmerecht
ist jedoch nur auf das Maß des
Notwendigen beschränkt. Die Jugendlichen
sind also nicht berechtigt, den Handtaschenräuber
bei dieser Gelegenheit aufzumischen,
also Selbstjustiz zu üben.
Auch
gerechtfertigte Notwehrmaßnahmen
lassen die Rechtswidrigkeit eines tätlichen
Angriffs entfallen. Beispiel: Nachts
dringt ein Einbrecher in ein Einfamilienhaus
ein. In der Dunkelheit ist nicht erkennbar,
ob er bewaffnet ist. Wird er von dem
heranwachsenden Sohn mit dem Baseball-Schläger
niedergeschlagen, so ist wegen der Schädelverletzungen
keine Versorgung nach dem OEG zu bewilligen.
Auch
eine Einwilligung des Betroffenen bedingt
grundsätzlich, dass die Verletzung
der körperlichen Integrität
nicht als Gewalttat im Sinne des OEG
anzusehen ist. Dies gilt vor allem für
den Bereich des ärztlichen Heileingriffs.
Hintergrund dieser Rechtssprechung ist,
dass eine Reihe von Patienten das Verfahren
nach dem OEG zu dem Zweck missbrauchen
wollten, um gleichsam mit staatlicher
Hilfe ihrem behandelnden Arzt einen
Kunstfehler nachweisen zu können,
wenn der erhoffte Heilerfolg nicht eingetreten
ist.
Beweislast
Ähnlich zivilrechtlichen Grundsätzen
muss ein Anspruchssteller im Zweifel
nachweisen, dass er Opfer einer Gewalttat
geworden ist. Dies wird besonders bei
Beziehungstaten zwischen
Partnern (oder ehemaligen Partnern)
deutlich. In vielen Fällen lässt
sich nicht klären, wer mit einer
tätlichen Auseinandersetzung begonnen
hat, wer also Angreifer und wer Opfer
ist. Der Unterlegene einer tätlichen
Auseinandersetzung ist nicht notwendig
auch das Opfer einer Gewalttat. Beispiel:
Bei einem Streit kommen sowohl sie als
auch er gemeinsam zu Fall. Sie erleidet
einen Spiraldrehbruch der rechten Elle,
weil er während des Sturzes ihr
Handgelenk festgehalten hat. Mangels
Zeugen des Vorfalles hat nicht mehr
geklärt werden können, ob
sie wegen des vermuteten Verhältnisses
mit einer anderen Frau die tätliche
Auseinandersetzung durch Ziehen an seinen
Haaren begonnen hat, oder er wegen angeblich
noch bestehender Geldforderungen ihr
gegenüber.
Wichtig:
Auch wenn das Gesetz in seltenen Ausnahmefällen
allein die Angaben eines Antragstellers
genügen lässt (dann müssen
vor allem alle Tatumstände in sich
schlüssig für das Vorliegen
einer Gewalttat sprechen), gibt es keinen
Grundsatz in dubio pro aegroto.
Während für Straftäter
der Grundsatz gilt im Zweifel
für den Angeklagten, gehen
Restzweifel wie im vorstehenden Beispiel
zu Lasten der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers.
Versagungsgründe
Der Gesetzgeber hat deutlich gesehen,
dass Opfer von Gewalttaten oftmals eine
Mitverantwortung an der tätlichen
Auseinandersetzung tragen. Leistungen
sind daher zu versagen, wenn der Geschädigte
die Schädigung verursacht hat oder
wenn es aus sonstigen, insbesondere
in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers
liegenden Gründen unbillig wäre,
Entschädigung zu gewähren.
Zu denken ist in diesem Zusammenhang
vor allem an Fälle, in denen der
Anspruchsteller zuerst den anderen Teil
beleidigt oder provoziert, und dieser
mit einem Faustschlag in das Gesicht
reagiert hat. Auch aus scheinbar harmlosen
Situationen kann eine Gewalttat erwachsen.
Beispiel: In einem Badesee einer Großstadt
dürfen keine Hunde baden. Ein Schwimmer
weist den Hundehalter, der seinen Hund
dennoch in den See gelassen hat, auf
die entsprechenden Verbotsschilder hin.
Der hieraus entstehende Streit eskaliert
tätlich. Der erheblich verletzte
Hundehalter erhält wegen Unbilligkeit
keine Leistungen nach dem OEG, weil
er sich durch sein eigenes Fehlverhalten
außerhalb der Rechtsordnung gestellt
hat.
Versagungsgründe
liegen nach dem ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers auch in Fällen
eines politischen oder kriegerischen
Hintergrundes in dem bisherigen Heimatland
des Geschädigten oder Antragstellers
vor, wenn sich dieser dort aktiv beteiligt
hat, ebenso bei einer Verwicklung in
die organisierte Kriminalität.
Leistungen
können auch versagt werden, wenn
der Geschädigte es unterlassen
hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung
des Sachverhalt und zur Verfolgung des
Täters beizutragen, insbesondere
unverzüglich Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden
zu erstatten. Problematisch ist dies
vor allem in Fällen von Sexualstraftaten
durch nächste Angehörige.
Hier wird man vielfach akzeptieren müssen,
dass die Geschädigten einer mehrjährigen
Inzestbeziehung Scham empfinden, sich
an die Polizei respektive Staatsanwaltschaft
zu wenden. Wird jedoch nach Lösung
aus dem elterlichen Haus von einer 35jährigen
Frau vorgetragen, ihr mittlerweile knapp
70jähriger Vater habe sie nach
mehr als siebzehn Jahren erneut vergewaltigt,
stellt sich allerdings die berechtigte
Frage, warum anlässlich dieser
behaupteten neuerlichen Tat wiederum
auf eine Strafanzeige verzichtet worden
ist, zumal erbrechtliche Auseinandersetzungen
als mögliches Motiv für die
Vorwürfe der erwachsenen Tochter
aktenkundig gewesen sind.
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