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Patientenverfügung,
Betreuungsverfügung
und Vorsorgevollmacht
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Patientenverfügung,
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Viele
Patienten haben Angst davor, bei Eintritt
einer schweren Erkrankung mit infauster Prognose
lange leiden zu müssen.
Besonders die Gefahr, dass in diesen Fällen
durch die Möglichkeiten der modernen
Medizin (samt ihrer Technik) das Leben verlängert
wird, ohne dass noch eine entsprechende Lebensqualität
erzielt werden kann, lässt bei immer
mehr Betroffenen den Wunsch wachsen, durch
eine Patientenverfügung entsprechende
Vorsorge zu treffen, um in Würde sterben
zu können. Als gedankliches Leitbild
sehen Patienten meist, dass bei einem irreversiblen
Koma oder vergleichbarer schwerer Hirnschädigungen
auf eine künstliche Ernährung oder
Beatmung zu verzichten ist.
Eine
Patientenverfügung soll für den
Fall des Falles den Willen des
Betroffenen dokumentieren und die behandelnden
Ärzte entsprechend binden. Die von dem
Patienten bestimmte Vertrauensperson soll
an seiner Stelle für die Ärzte als
Kommunikationspartner zur Verfügung stehen
und dessen Willen einbringen.
Mit
der Patientenverfügung wird regelmäßig
eine Betreuungsverfügung verbunden, in
welcher der gewünschten Vertrauensperson
als Aufgabenkreis die Sorge für
die Gesundheit und die Aufenthaltsbestimmung
übertragen werden, um insoweit die gegebenenfalls
erforderliche Bestellung eines gerichtlichen
(also fremden) Betreuers zu vermeiden.
Eine
zusätzliche Vorsorgevollmacht räumt
der Vertrauensperson entsprechende Entscheidungsbefugnisse
ein. Patienten sollten sich bewusst machen,
dass sie mit der Vollmachtserteilung ihre
Vertrauensperson auch zu einer Entscheidung
über das eigene Lebensende ermächtigen.
In diesem Zusammenhang wird leider immer wieder
übersehen, dass Vertrauenspersonen auch
eine zugehörige Charakterstärke
aufweisen müssen, besonders wenn es gilt,
möglichen lebensverlängernden Maßnahmen
nicht zuzustimmen. Beispiel: Der liebende
Ehepartner lässt trotz infauster Prognose
entgegen dem geäußerten Willen
lebensverlängernde Maßnahmen in
Form einer Sondenernährung einleiten,
weil er sich selbst mit dem absehbaren Tod
seiner Partnerin nicht abfinden kann.
Der
Inhalt der Vorsorgevollmacht erstreckt sich
regelmäßig nicht nur auf den vorstehend
erwähnten medizinischen Bereich, sondern
soll vielmehr auch dem Umstand Rechnung tragen,
dass der Betroffene aufgrund nachlassender
geistiger Fähigkeiten (Problemkreis:
beginnender Morbus Alzheimer) oder aus anderen
Gründen selbst nicht mehr rechtsgeschäftlich
handeln kann. Dann soll zum Beispiel der Vorsorgebevollmächtigte
die Wohnung kündigen können, wenn
eine Rückkehr aus einem Seniorenheim
oder gar einem Hospiz nicht mehr zu erwarten
ist. Hier gilt es, die Vorsorgevollmacht so
zu gestalten, dass auch ein Dritter, dem die
Vollmacht vorgelegt wird, sich darauf verlassen
kann. Formulierungen des Inhalts, die
Vollmacht solle nur dann gelten, wenn man
infolge einer schweren körperlichen oder
psychischen Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit
so eingeschränkt sei, dass man seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen
könne, entsprechen zwar oft dem
Wunsch der Patienten, sind aber in der Praxis
zur Regelung von Vermögensangelegenheiten
untauglich. Denn wie soll der Dritte (um das
vorstehende Beispiel aufzugreifen: der Vermieter)
erkennen können, dass der Fall
des Falles eingetreten ist und der Vollmachtnehmer
zu Recht von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch
macht.
Formvorschriften
Mündliche Vollmachtserteilungen sind
grundsätzlich möglich (3), aber
nur für die kleinen Angelegenheiten im
Alltag tauglich. In dem Verfahren vor dem
Oberlandesgericht München (2), in dem
ein Vater für seinen schwerst hirngeschädigten
im Wachkoma liegenden Sohn auf den Verzicht
einer weiteren künstlichen Ernährung
erfolglos geklagt hat, ist unter anderem von
Bedeutung gewesen, dass der Sohn nur mündlich
bekundet hat wenn ich einmal in einem
irreversiblen Koma liegen sollte, müsst
ihr mich sterben lassen. Die schriftliche
Abfassung einer Patientenverfügung samt
Vorsorgevollmacht ist daher dringlich anzuraten.
Dies
gilt auch vor dem Hintergrund, dass Dritte
als Vollmachtsadressaten auch zu ihrem eigenen
Schutz vielfach auf der Vorlage einer Vollmachtsurkunde
bestehen (4). Banken bevorzugen fast ausnahmslos
die Verwendung eigener Vollmachten, auch wenn
dies rechtlich nicht immer zwingend ist.
Auch
wenn aus rechtspolitischen Gründen im
Interesse einer weiteren Verbreitung von Patientenverfügungen
samt Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten
auf besondere Formvorschriften verzichtet
worden ist, bietet jedoch die Abfassung einer
entsprechenden Urkunde in notarieller Form
erhebliche Vorteile. Zum einen ist für
den Verwender einer der vielen im Internet
angebotenen Formulierungshilfen als Laie nicht
erkennbar, ob nicht versteckte Fußangeln
wie oben beschrieben enthalten sind. Zum anderen
lässt die Verwendung eines privatschriftlichen
Formulars nicht zwingend erkennen, ob der
Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung
noch geschäftsfähig gewesen ist
oder nicht. Nachdem im Rahmen einer notariellen
Beurkundung auch das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit
geprüft wird, sind anschließende
Streitigkeiten zu dieser Frage in der Praxis
so gut wie ausgeschlossen.
Sollte
nur eine privatschriftliche Form
gewählt werden, empfiehlt es sich, die
getroffene Patientenverfügung regelmäßig
etwa im Jahresabstand immer wieder mit einer
entsprechenden Datumsabgabe zu unterschreiben,
damit diese später nicht als überholt
angezweifelt wird.
Für
bestimmte Rechtsgeschäfte ist jedoch
grundsätzlich eine notarielle Form geboten:
Dies betrifft vor allem Vereinbarungen über
Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass. Soll der Vollmachtsnehmer im Bedarfsfall
auch hierüber für den Patienten
verfügen dürfen, ist es erforderlich,
die Vorsorgevollmacht entsprechend in notarieller
Form zu erteilen (5). Auch folgender weiterer
Gesichtspunkt spricht für die notarielle
Form: Die jüngste Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (6) zum Erfordernis einer
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei
der Entscheidung über die Beendigung
lebensverlängernder Maßnahmen,
die nicht nur für den entschiedenen Fall
eines aufgrund einer Patientenverfügung
handelnden Betreuers, sondern auch für
den Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht
gilt, lässt es geboten erscheinen, die
diesbezügliche ernsthafte Willensbildung
des Patienten als Vollmachtsgeber durch eine
notariell beurkundete Erklärung zu dokumentieren.
Grundlegende
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss
vom 17. März 2003 (6) grundlegend zur
Bindungswirkung einer Patientenverfügung
eines später einwilligungsunfähigen
und tödlich erkrankten Patienten für
den Betreuer sowie zur Stellung des Betreuers
und des Vormundschaftsgerichtes bei der Entscheidung
über die Einstellung lebenserhaltender
Maßnahmen geäußert:
Ist ein Patient einwilligungsunfähig
und hat sein Grundleiden einen irreversiblen
tödlichen Verlauf genommen, so müssen
lebenserhaltende oder verlängernde
Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem
zuvor etwa in Form einer sogenannten
Patientenverfügung geäußerten
Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde
des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem
Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er zu
eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr
in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter
Wille des Patienten nicht festgestellt werden
kann, beurteilt sich die Zulässigkeit
solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen
Willen des Patienten, der dann individuell
also aus dessen Lebensentscheidungen,
Wertvorstellungen und Überzeugungen
zu ermitteln ist.
Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt,
so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber
Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher
Verantwortung und nach Maßgabe des §1901
des Bürgerlichen Gesetzbuches (7) Ausdruck
und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung
in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende
oder lebensverlängernde Behandlung kann
der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.
Für die Einwilligung des Betreuers und
eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts
ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine
solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht
angeboten wird sei es, dass sie von
vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht
mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen
nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit
des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht
aus einer analogen Anwendung des §1904
des Bürgerlichen Gesetzbuches (8), sondern
aus einem unabweisbaren Bedürfnis des
Betreuungsrechts.
Verlustgefahr
und Registrierung
Ebenso wie bei Testamenten besteht die Gefahr,
dass eine Patientenverfügung samt Betreuungsverfügung
und Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall nicht
aufgefunden oder gar durch einen interessierten
Dritten unterdrückt wird.
Beispielhaft
hat der Hospizkreis im Landkreis Miesbach
e.V. (9) eine mehrseitige Patientenverfügung
mit Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
nach einer Vorlage der Evang.-Luth. Kirche
in Bayern erstellt, die diesen Gefahren vorbeugt.
Denn diese Patientenverfügung enthält
nicht nur ein Exemplar für die eigenen
persönlichen Unterlagen, sondern weitere
für die Vertrauensperson sowie den behandelnden
Hausarzt. Die Patientenverfügung mit
Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht
getrennt beziehungsweise getrennt zu unterschreiben.
Eine gesonderte Bestätigung der Aufklärung
durch einen (unabhängigen) Dritten, zum
Beispiel durch den Hausarzt, verringert die
Gefahr erheblich, dass die Handlungsfähigkeit
bei Erstellen der Patientenverfügung
nachträglich angezweifelt wird.
Und eine formularmäßige dringende
Bitte um Beachtung der Patientenverfügung
kann beziehungsweise soll außerhalb
des Hauses zusammen mit dem Ausweis mitgenommen
werden. Abschließend ist Raum
für spätere Bekräftigungen
der Patientenverfügung und gegebenenfalls
der Vorsorgevollmacht vorgesehen.
Die
amtliche Hinterlegung von Vorsorgevollmachten
und Betreuungsverfügungen bei den Amtsgerichten
Vormundschaftsgerichten ist in den
einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt. Zur Vermeidung der Gefahr, dass
ein Vormundschaftsgericht mangels Kenntnis
von einer entsprechenden Vollmachtserteilung
entgegen dem Willen des Patienten eine Betreuung
anordnet, hat sich die Bundesnotarkammer zur
Schaffung eines elektronischen Registers für
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
angenommen (10). Wählt man die Form der
notariellen Patientenverfügung samt Betreuungsverfügung
und gegebenenfalls Vorsorgevollmacht, kann
der beurkundende Notar mit Zustimmung der
Betroffenen (also Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer)
dort eine Registrierung veranlassen, die letztendlich
gewährleistet, dass dem erklärten
Willen des Patienten im Fall des Falles
auch Rechnung getragen wird.
Die
adressatengerechte Patientenverfügung
und Vorsorgevollmacht
In der juristischen Literatur wird immer wieder
darauf aufmerksam gemacht, dass viele Patientenverfügungen
samt Vorsorgevollmachten, die allgemein angeboten
werden und zum Teil auch über das Internet
abrufbar sind, nicht praktikabel sind. Die
Beschränkung der Vertretungsvollmacht
im Außerverhältnis geht einher
mit einer Vermischung von General- und Personalvollmacht;
Innenverhältnisregelungen sind überfrachtet;
die Befugnis zur Vornahme unentgeltlicher
Geschäfte durch den Bevollmächtigten
ist ebenso umstritten wie die Befugnis, mit
sich selbst einen Vertrag zu schließen.
Zwei Beispiele:
Wie soll mit der Problematik umgegangen werden,
wenn der irreversibel komatöse Patient
vor seinem absehbaren Tod selbst nochmals
erbt und der Bevollmächtigte dieses Erbe
zu verteilen wünscht?
Darf der Bevollmächtigte die absehbar
nicht mehr benötigte Wohnung des Betroffenen
an sich selbst vermieten?
Um diesen und ähnlichen Problemen in
Beachtung des Willens des Vollmachtsgebers
gerecht zu werden, hat Notar und Oberjustizrat
L. Milzer (10) einen Formulierungsvorschlag
entwickelt, der folgende Eckpunkte enthält:
Die Vorsorgevollmacht wird einem oder mehreren
Personen (dann mit Einzelvertretungsbefugnis)
als Generalvollmacht erteilt. Die völlig
unbeschränkte Vollmacht erstreckt sich
auch auf unentgeltliche Geschäfte. Der
Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen
des §181 BGB befreit, darf also vor allem
auch mit sich selbst Verträge abschließen.
Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten
umfasst insbesondere das Recht Erklärungen
in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, in
Heilbehandlungen, Operationen und sonstige
ärztliche Maßnahmen einzuwilligen,
Krankenunterlagen einzusehen, sowie alle Informationen
durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
Die jeweiligen Ärzte sind insoweit von
ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Bevollmächtigte
darf auch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente
oder auf andere Art und Weise einwilligen
und eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene
Unterbringung veranlassen. Der Bevollmächtigte
ist auch berechtigt, Ärzte und Krankenhäuser
anzuweisen, lebensverlängernde Maßnahmen
abzubrechen oder zu unterlassen.
In der Patientenverfügung wird betont,
dass keine außerordentlichen Maßnahmen
zur Lebensverlängerung, wie zum Beispiel
künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr,
Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung,
Medikation, Bluttransfusion und Dialyse gewünscht
werden, wenn das Grundleiden nach gesicherter
medizinischer Erkenntnis einen unabwendbaren
Verlauf zum Tode genommen hat. Der Arzt möge
für diesen Fall lediglich eine angemessene
Behandlung zukommen zu lassen um insbesondere
Schmerzen, Atemnot und Angstzuständen
entgegenzuwirken, auch wenn damit das Risiko
einer Lebensverkürzung verbunden sein
sollte. Es besteht auch Einverständnis
darüber, dass Arzneimittel und Medizinprodukte
im Rahmen einer klinischen Prüfung unter
strikter Einhaltung der dazu ergangenen gesetzlichen
Bestimmungen angewandt werden, wenn die Anwendung
nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft angezeigt ist, um das Leben zu
retten, die Gesundheit wieder herzustellen
oder das Leiden zu erleichtern. Jeder behandelnde
Arzt, dem eine Ausfertigung dieser Patientenverfügung
vorgelegt wird, ist ausdrücklich beauftragt
und ermächtigt, seine Entscheidungen
über Behandlungsmaßnahmen an den
vorstehend formulierten Wünschen zu treffen.
Nachdem diese Patientenverfügung notariell
beurkundet worden ist, wird es nicht für
erforderlich angesehen, diese in den folgenden
Jahren schriftlich oder notariell zu bestätigen.
Vielmehr erfolgt bei Aufhebungs- oder Änderungswünschen
die Einziehung der Urkunde samt der zugehörigen
Ausfertigungen.
Zur Betreuungsverfügung wird ausgeführt,
dass die Vollmacht als umfassende Vorsorgevollmacht
auch gerade für den Fall erteilt wird,
dass der Vollmachtsgeber infolge einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
nicht mehr selbst besorgen kann. Sie soll
in diesen Fällen dazu dienen, die vormundschaftsgerichtliche
Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Wird
für Rechtsgeschäfte, für die
der Bevollmächtigte ungeachtet der mit
dieser Vollmacht intendierten allumfassenden
Bevollmächtigung keine Vertretungsmacht
haben sollte, ein Betreuer bestellt, so bleibt
die Vollmacht im Übrigen bestehen. In
diesem Fall wird bestimmt, dass der Bevollmächtigte
oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer
bestellt werden soll.
Ohne dass die Berechtigung des Bevollmächtigten
nach Außen im Verhältnis zu dritten
Personen oder Institutionen eingeschränkt
werden soll, wird im Innenverhältnis
zum Bevollmächtigten bestimmt: Der Bevollmächtigte
soll von der Vollmacht nur auf ausdrückliche
Weisung oder dann Gebrauch machen, wenn der
Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht
mehr selbst besorgen kann. Im Innenverhältnis
soll für die Rechtsstellung des Bevollmächtigten
das gemäß §1901 BGB (7) für
den Betreuer geltende Recht entsprechend gelten.
Für den Widerruf der Vollmachten gelten
die allgemeinen Vorschriften, insbesondere
das Erfordernis erteilte Ausfertigungen der
(notariellen) Vollmacht zurückzufordern.
Die abschließenden Formulierungsvorschläge
befassen sich mit den entsprechenden Belehrungen,
der Wertfestsetzung, der Mitteilung an das
elektronische Register der Bundesnotarkammer
sowie der Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen.
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