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17.07.2010

 

 

 


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Medizinrecht

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Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
und Vorsorgevollmacht

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Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

 

Viele Patienten haben Angst davor, bei Eintritt einer schweren Erkrankung mit infauster Prognose lange leiden zu müssen.


Besonders die Gefahr, dass in diesen Fällen durch die Möglichkeiten der modernen Medizin (samt ihrer Technik) das Leben verlängert wird, ohne dass noch eine entsprechende Lebensqualität erzielt werden kann, lässt bei immer mehr Betroffenen den Wunsch wachsen, durch eine Patientenverfügung entsprechende Vorsorge zu treffen, um in Würde sterben zu können. Als gedankliches Leitbild sehen Patienten meist, dass bei einem irreversiblen Koma oder vergleichbarer schwerer Hirnschädigungen auf eine künstliche Ernährung oder Beatmung zu verzichten ist.

Eine Patientenverfügung soll für den „Fall des Falles“ den Willen des Betroffenen dokumentieren und die behandelnden Ärzte entsprechend binden. Die von dem Patienten bestimmte Vertrauensperson soll an seiner Stelle für die Ärzte als Kommunikationspartner zur Verfügung stehen und dessen Willen einbringen.

Mit der Patientenverfügung wird regelmäßig eine Betreuungsverfügung verbunden, in welcher der gewünschten Vertrauensperson als Aufgabenkreis die „Sorge für die Gesundheit“ und die „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen werden, um insoweit die gegebenenfalls erforderliche Bestellung eines gerichtlichen (also fremden) Betreuers zu vermeiden.

Eine zusätzliche Vorsorgevollmacht räumt der Vertrauensperson entsprechende Entscheidungsbefugnisse ein. Patienten sollten sich bewusst machen, dass sie mit der Vollmachtserteilung ihre Vertrauensperson auch zu einer Entscheidung über das eigene Lebensende ermächtigen. In diesem Zusammenhang wird leider immer wieder übersehen, dass Vertrauenspersonen auch eine zugehörige Charakterstärke aufweisen müssen, besonders wenn es gilt, möglichen lebensverlängernden Maßnahmen nicht zuzustimmen. Beispiel: Der liebende Ehepartner lässt trotz infauster Prognose entgegen dem geäußerten Willen lebensverlängernde Maßnahmen in Form einer Sondenernährung einleiten, weil er sich selbst mit dem absehbaren Tod seiner Partnerin nicht abfinden kann.

Der Inhalt der Vorsorgevollmacht erstreckt sich regelmäßig nicht nur auf den vorstehend erwähnten medizinischen Bereich, sondern soll vielmehr auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Betroffene aufgrund nachlassender geistiger Fähigkeiten (Problemkreis: beginnender Morbus Alzheimer) oder aus anderen Gründen selbst nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann. Dann soll zum Beispiel der Vorsorgebevollmächtigte die Wohnung kündigen können, wenn eine Rückkehr aus einem Seniorenheim oder gar einem Hospiz nicht mehr zu erwarten ist. Hier gilt es, die Vorsorgevollmacht so zu gestalten, dass auch ein Dritter, dem die Vollmacht vorgelegt wird, sich darauf verlassen kann. Formulierungen des Inhalts, „die Vollmacht solle nur dann gelten, wenn man infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt sei, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen könne“, entsprechen zwar oft dem Wunsch der Patienten, sind aber in der Praxis zur Regelung von Vermögensangelegenheiten untauglich. Denn wie soll der Dritte (um das vorstehende Beispiel aufzugreifen: der Vermieter) erkennen können, dass der „Fall des Falles“ eingetreten ist und der Vollmachtnehmer zu Recht von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch macht.

Formvorschriften
Mündliche Vollmachtserteilungen sind grundsätzlich möglich (3), aber nur für die kleinen Angelegenheiten im Alltag tauglich. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (2), in dem ein Vater für seinen schwerst hirngeschädigten im Wachkoma liegenden Sohn auf den Verzicht einer weiteren künstlichen Ernährung erfolglos geklagt hat, ist unter anderem von Bedeutung gewesen, dass der Sohn nur mündlich bekundet hat „wenn ich einmal in einem irreversiblen Koma liegen sollte, müsst ihr mich sterben lassen.“ Die schriftliche Abfassung einer Patientenverfügung samt Vorsorgevollmacht ist daher dringlich anzuraten.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Dritte als Vollmachtsadressaten auch zu ihrem eigenen Schutz vielfach auf der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bestehen (4). Banken bevorzugen fast ausnahmslos die Verwendung eigener Vollmachten, auch wenn dies rechtlich nicht immer zwingend ist.

Auch wenn aus rechtspolitischen Gründen im Interesse einer weiteren Verbreitung von Patientenverfügungen samt Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten auf besondere Formvorschriften verzichtet worden ist, bietet jedoch die Abfassung einer entsprechenden Urkunde in notarieller Form erhebliche Vorteile. Zum einen ist für den Verwender einer der vielen im Internet angebotenen Formulierungshilfen als Laie nicht erkennbar, ob nicht „versteckte Fußangeln“ wie oben beschrieben enthalten sind. Zum anderen lässt die Verwendung eines privatschriftlichen Formulars nicht zwingend erkennen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig gewesen ist oder nicht. Nachdem im Rahmen einer notariellen Beurkundung auch das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit geprüft wird, sind anschließende Streitigkeiten zu dieser Frage in der Praxis so gut wie ausgeschlossen.

Sollte „nur“ eine privatschriftliche Form gewählt werden, empfiehlt es sich, die getroffene Patientenverfügung regelmäßig etwa im Jahresabstand immer wieder mit einer entsprechenden Datumsabgabe zu unterschreiben, damit diese später nicht als „überholt“ angezweifelt wird.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist jedoch grundsätzlich eine notarielle Form geboten: Dies betrifft vor allem Vereinbarungen über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass. Soll der Vollmachtsnehmer im Bedarfsfall auch hierüber für den Patienten verfügen dürfen, ist es erforderlich, die Vorsorgevollmacht entsprechend in notarieller Form zu erteilen (5). Auch folgender weiterer Gesichtspunkt spricht für die notarielle Form: Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (6) zum Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei der Entscheidung über die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, die nicht nur für den entschiedenen Fall eines aufgrund einer Patientenverfügung handelnden Betreuers, sondern auch für den Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht gilt, lässt es geboten erscheinen, die diesbezügliche ernsthafte Willensbildung des Patienten als Vollmachtsgeber durch eine notariell beurkundete Erklärung zu dokumentieren.

Grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 17. März 2003 (6) grundlegend zur Bindungswirkung einer Patientenverfügung eines später einwilligungsunfähigen und tödlich erkrankten Patienten für den Betreuer sowie zur Stellung des Betreuers und des Vormundschaftsgerichtes bei der Entscheidung über die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen geäußert:
Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen, so müssen lebenserhaltende oder – verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.


Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des §1901 des Bürgerlichen Gesetzbuches (7) Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder lebensverlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für die Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird – sei es, dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des §1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (8), sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

Verlustgefahr und Registrierung
Ebenso wie bei Testamenten besteht die Gefahr, dass eine Patientenverfügung samt Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall nicht aufgefunden oder gar durch einen interessierten Dritten unterdrückt wird.

Beispielhaft hat der Hospizkreis im Landkreis Miesbach e.V. (9) eine mehrseitige Patientenverfügung mit Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht nach einer Vorlage der Evang.-Luth. Kirche in Bayern erstellt, die diesen Gefahren vorbeugt. Denn diese Patientenverfügung enthält nicht nur ein Exemplar für die eigenen persönlichen Unterlagen, sondern weitere für die Vertrauensperson sowie den behandelnden Hausarzt. Die Patientenverfügung mit Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht getrennt beziehungsweise getrennt zu unterschreiben. Eine gesonderte Bestätigung der Aufklärung durch einen (unabhängigen) Dritten, zum Beispiel durch den Hausarzt, verringert die Gefahr erheblich, dass die Handlungsfähigkeit bei Erstellen der Patientenverfügung nachträglich angezweifelt wird. – Und eine formularmäßige „dringende Bitte“ um Beachtung der Patientenverfügung kann beziehungsweise soll außerhalb des Hauses zusammen mit dem Ausweis mitgenommen werden. – Abschließend ist Raum für spätere Bekräftigungen der Patientenverfügung und gegebenenfalls der Vorsorgevollmacht vorgesehen.

Die amtliche Hinterlegung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bei den Amtsgerichten – Vormundschaftsgerichten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zur Vermeidung der Gefahr, dass ein Vormundschaftsgericht mangels Kenntnis von einer entsprechenden Vollmachtserteilung entgegen dem Willen des Patienten eine Betreuung anordnet, hat sich die Bundesnotarkammer zur Schaffung eines elektronischen Registers für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen angenommen (10). Wählt man die Form der notariellen Patientenverfügung samt Betreuungsverfügung und gegebenenfalls Vorsorgevollmacht, kann der beurkundende Notar mit Zustimmung der Betroffenen (also Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer) dort eine Registrierung veranlassen, die letztendlich gewährleistet, dass dem erklärten Willen des Patienten „im Fall des Falles“ auch Rechnung getragen wird.

Die adressatengerechte Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
In der juristischen Literatur wird immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass viele Patientenverfügungen samt Vorsorgevollmachten, die allgemein angeboten werden und zum Teil auch über das Internet abrufbar sind, nicht praktikabel sind. Die Beschränkung der Vertretungsvollmacht im Außerverhältnis geht einher mit einer Vermischung von General- und Personalvollmacht; Innenverhältnisregelungen sind überfrachtet; die Befugnis zur Vornahme unentgeltlicher Geschäfte durch den Bevollmächtigten ist ebenso umstritten wie die Befugnis, mit sich selbst einen Vertrag zu schließen. Zwei Beispiele:
Wie soll mit der Problematik umgegangen werden, wenn der irreversibel komatöse Patient vor seinem absehbaren Tod selbst nochmals erbt und der Bevollmächtigte dieses Erbe zu verteilen wünscht?


Darf der Bevollmächtigte die absehbar nicht mehr benötigte Wohnung des Betroffenen an sich selbst vermieten?
Um diesen und ähnlichen Problemen in Beachtung des Willens des Vollmachtsgebers gerecht zu werden, hat Notar und Oberjustizrat L. Milzer (10) einen Formulierungsvorschlag entwickelt, der folgende Eckpunkte enthält:
Die Vorsorgevollmacht wird einem oder mehreren Personen (dann mit Einzelvertretungsbefugnis) als Generalvollmacht erteilt. Die völlig unbeschränkte Vollmacht erstreckt sich auch auf unentgeltliche Geschäfte. Der Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen des §181 BGB befreit, darf also vor allem auch mit sich selbst Verträge abschließen. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.


Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten umfasst insbesondere das Recht Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, in Heilbehandlungen, Operationen und sonstige ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, Krankenunterlagen einzusehen, sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen. Die jeweiligen Ärzte sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Bevollmächtigte darf auch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Art und Weise einwilligen und eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung veranlassen. Der Bevollmächtigte ist auch berechtigt, Ärzte und Krankenhäuser anzuweisen, lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen oder zu unterlassen.


In der Patientenverfügung wird betont, dass keine außerordentlichen Maßnahmen zur Lebensverlängerung, wie zum Beispiel künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse gewünscht werden, wenn das Grundleiden nach gesicherter medizinischer Erkenntnis einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat. Der Arzt möge für diesen Fall lediglich eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen um insbesondere Schmerzen, Atemnot und Angstzuständen entgegenzuwirken, auch wenn damit das Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sein sollte. Es besteht auch Einverständnis darüber, dass Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen einer klinischen Prüfung unter strikter Einhaltung der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen angewandt werden, wenn die Anwendung nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um das Leben zu retten, die Gesundheit wieder herzustellen oder das Leiden zu erleichtern. Jeder behandelnde Arzt, dem eine Ausfertigung dieser Patientenverfügung vorgelegt wird, ist ausdrücklich beauftragt und ermächtigt, seine Entscheidungen über Behandlungsmaßnahmen an den vorstehend formulierten Wünschen zu treffen. Nachdem diese Patientenverfügung notariell beurkundet worden ist, wird es nicht für erforderlich angesehen, diese in den folgenden Jahren schriftlich oder notariell zu bestätigen. Vielmehr erfolgt bei Aufhebungs- oder Änderungswünschen die Einziehung der Urkunde samt der zugehörigen Ausfertigungen.


Zur Betreuungsverfügung wird ausgeführt, dass die Vollmacht als umfassende Vorsorgevollmacht auch gerade für den Fall erteilt wird, dass der Vollmachtsgeber infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie soll in diesen Fällen dazu dienen, die vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Wird für Rechtsgeschäfte, für die der Bevollmächtigte ungeachtet der mit dieser Vollmacht intendierten allumfassenden Bevollmächtigung keine Vertretungsmacht haben sollte, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im Übrigen bestehen. In diesem Fall wird bestimmt, dass der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer bestellt werden soll.


Ohne dass die Berechtigung des Bevollmächtigten nach Außen im Verhältnis zu dritten Personen oder Institutionen eingeschränkt werden soll, wird im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten bestimmt: Der Bevollmächtigte soll von der Vollmacht nur auf ausdrückliche Weisung oder dann Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Im Innenverhältnis soll für die Rechtsstellung des Bevollmächtigten das gemäß §1901 BGB (7) für den Betreuer geltende Recht entsprechend gelten. Für den Widerruf der Vollmachten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere das Erfordernis erteilte Ausfertigungen der (notariellen) Vollmacht zurückzufordern.


Die abschließenden Formulierungsvorschläge befassen sich mit den entsprechenden Belehrungen, der Wertfestsetzung, der Mitteilung an das elektronische Register der Bundesnotarkammer sowie der Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen.

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