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Medizinrecht
Die Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen
Verfahren (Sozialgericht)
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Die
Rolle des Arztes im sozialgerichtlichen
Verfahren
Die
Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige,
von den Verwaltungsbehörden getrennte,
besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten (*1)
in Angelegenheiten der gesetzlichen
Rentenversicherung einschließlich
der Alterssicherung der Landwirte,
in Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen und
der privaten Pflegeversicherung (Ausnahme:
Kündigung von Versorgungsverträgen,
die für Hochschulkliniken oder
Plankrankenhäuser gelten),
in Angelegenheiten der gesetzlichen
Unfallversicherung (Ausnahme: Streitigkeiten
aufgrund der Überwachung der Maßnahmen
zur Prävention durch die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung),
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung
einschließlich der übrigen
Aufgaben der Bundesanstalt für
Arbeit,
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
wie Künstlersozialversicherung,
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
(z. B. Kriegsopfer- und Soldatenversorgung,
Opferentschädigung, Impfschäden),
jedoch ohne Kriegsopferfürsorge,
bei der Feststellung von Behinderungen
und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher
Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung,
Berichtigung und Einziehung von Ausweisen
nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(vormals: Schwerbehindertengesetz),
die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes
entstehen,
die im Zusammenhang mit den im Dritten
und Vierten Sozialgesetzbuch sowie im
Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelten
Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,
für die durch Gesetz der Rechtsweg
vor diesen Gerichten eröffnet wird,
zum Beispiel Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG).
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
entscheiden auch über privatrechtliche
Streitigkeiten in Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung, auch
soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden. Teile des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
finden keine Anwendung. Entsprechendes
gilt für die soziale und private
Pflegeversicherung. Der Bereich der
privaten Krankenversicherung fällt
in den Zuständigkeitsbereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte,
Landgerichte usw.).
Zusammenfassend:
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
fallen (traditionell) in den Zuständigkeitsbereich
der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In dem
übrigen weiten Bereich des Sozialrechts
sind von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
wie eingangs dargelegt überwiegend
Sachverhalte zu prüfen und zu ermitteln,
die den Gesundheitszustand beziehungsweise
Körperschaden und das Ausmaß
bestehender Funktionsstörungen
rechtssuchender Patienten betreffen.
Die
Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt
von Amts wegen
Das Gericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen. Die Beteiligten sind
dabei heranzuziehen. Dies bedeutet vor
allem, dass alsbald nach Eingang einer
Klage eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht
sowie von der Wahrung des Sozialgeheimnisses
angefordert wird, damit das Gericht
seiner Ermittlungspflicht nachkommen
kann. (*2)
Liegen die erbetenen Erklärungen
dann vor, hat der Vorsitzende bereits
vor der mündlichen Verhandlung
alle Maßnahmen zu treffen, die
notwendig sind, um den Rechtsstreit
möglichst in einer mündlichen
Verhandlung zu erledigen. Zu diesem
Zweck kann er insbesondere
um
Mitteilung von Urkunden ersuchen,
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,
Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie
Röntgenbilder beiziehen,
Auskünfte jeder Art einholen,
Zeugen und Sachverständige in geeigneten
Fällen vernehmen,
die Einnahme des Augenscheins sowie
die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen und ausführen,
andere beiladen,
einen Termin anberaumen, das persönliche
Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen
und den Sachverhalt mit diesen zu erörtern.
(*3)
Befundberichtanforderung
Am Beginn der Ermittlungen steht die
Anforderung von Befundberichten. Der
Arzt erhält für die Ausstellung
des Befundscheines oder die Erteilung
einer schriftlichen Auskunft ohne nähere
gutachtliche Äußerung 10.-
bis 20.- Euro. Bei einer außergewöhnlich
umfangreichen Tätigkeit können
bis zu 35.- Euro an Entschädigung
geleistet werden. (*4)
Bedauerlich ist, dass sich die Rechtsprechung
uneins ist (*5), ob zusätzlich
2.- Euro an Schreibgebühren pro
Seite sowie 0,50 Euro für den Durchschlag
zu erbringen sind. Die Praxis scheint
sich dahingehend entwickelt zu haben,
dass die diversen Sozialleistungsträger,
vor allem die Versorgungsverwaltung,
nach ministeriellen Vorgaben keine Schreibgebühren
erstatten, während die Sozialgerichte
diese regelmäßig übernehmen.
Missbilligt worden ist jedoch von Seiten
der Gerichte, dass Ärzte im Rahmen
von Protestaktionen lediglich diktierte
Tonträger anstelle von Befundberichten
eingesandt haben. (*6)
In
Ausnahmefällen erbitten die Sozialgerichte
von den behandelnden Ärzten anstelle
eines Befundberichtes auch eine kurzgutachtliche
Äußerung: Der Arzt erhält
für das Zeugnis über einen
ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher
Äußerung oder für ein
Formbogengutachten, wenn sich die Fragen
auf Vorgeschichte, Angaben und Befund
beschränken und nur ein kurzes
Gutachten erfordern, 30.- Euro. Bei
einer außergewöhnlich umfangreichen
Tätigkeit sind 60.- Euro an Entschädigung
vorgesehen.
Das
Mitsenden von Krankenpapieren, Fremdbefunden,
Röntgenaufnahmen und so weiter
ist regelmäßig erwünscht.
Die Originale werden jedoch dann meist
erst nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Reicht der Arzt stattdessen selbstgefertigte
Kopien ein, sind diese mit 0,50 Euro
zu vergüten.
Anforderung
von Krankenhausunterlagen
In der überwiegenden Zahl der Fälle
wird nach stationären Behandlungsmaßnahmen
nur um die entsprechenden Entlassungsberichte
ersucht. Gelegentlich ist jedoch die
gesamte Krankenakte erforderlich, zum
Beispiel wenn Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
streitig sind und die Krankenakte auch
Hinweise auf den zeitlichen Hilfebedarf
(Hilfen bei der Körperhygiene,
Ernährung und Mobilität) enthält.
Auch insoweit ist dies von der erteilten
Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht gedeckt.
Vereinzelt ist festzustellen, dass Krankenhausträger
auch von den Sozialgerichten den Nachweis
erbitten, dass eine entsprechende Entbindungserklärung
vorliegt. Dieses legitime Vorbringen
führt dann regelmäßig
zu einer gewissen Verfahrensverzögerung.
Einige große Krankenhäuser
sind dazu übergegangen, den Sozialgerichten
grundsätzlich mitzuteilen, ob sie
immer eine Kopie der Entbindungserklärung
wünschen oder darauf vertrauen,
dass die Sozialgerichte nur mit dem
entsprechenden Einverständnis der
Kläger Unterlagen anfordern.
Für
den Bereich der Psychiatrie ist anzumerken,
dass hier nicht nur objektive Vorgänge
dokumentiert sind, sondern sich auch
subjektive Unterlagen in der Krankenakte
befinden. Außerdem finden sich
vielfach Berichte über Dritte,
die in einer Beziehung zu dem Patienten
stehen. Insoweit müssen sich auch
die Sozialgerichte darauf verweisen
lassen, dass ihnen nur die objektiven
Berichte zugänglich zu machen sind,
nicht jedoch die komplette Krankenakte.
In folgenden immer wiederkehrenden Fallkonstellationen
wirkt sich dies gelegentlich nachteilig
aus: Der Sozialhilfeträger, zugleich
Träger eines Bezirkskrankenhauses,
klagt gegen die gesetzliche Krankenkasse
auf Erstattung von Heilbehandlungskosten
anlässlich der Behandlung eines
Patienten im Einzelfall. Mit Einverständnis
des Patienten (oder dessen Betreuers)
ersucht das Sozialgericht um die Krankenunterlagen,
zumindest um die objektiven Berichte.
Diese werden jedoch von dem Bezirkskrankenhaus
nicht oder nicht in dem erforderlichen
Umfang zur Verfügung gestellt.
Hier besteht dann die Gefahr, dass der
Sozialhilfeträger in dem sozialgerichtlichen
Verfahren aus Gründen der Beweislast
unterliegt, weil er in seiner Eigenschaft
als Krankenhausträger nicht ausreichend
mitgewirkt hat.
Einholung
von ärztlichen Gutachten
Liegen die erforderlichen Befundberichte
und Krankenunterlagen dem Gericht vor,
ist in vielen Verfahren der nächste
Schritt die Begutachtung durch einen
ärztlichen Sachverständigen
anzuordnen. Hierbei sind mehrere Vorgehensweisen
denkbar: Erscheinen die eingeholten
Materialien ausreichend aussagekräftig,
wird ein ärztlicher Gutachter mit
der Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage
beauftragt. In der täglichen Praxis
der Sozialgerichte ist dies jedoch eher
die Ausnahme. Meist ist eine Untersuchung
des Klägers erforderlich.
Diese Untersuchung erfolgt, je nach
Arbeitsstil des zuständigen Vorsitzenden,
entweder in der Räumen des Sozialgerichts
mit sich anschließender mündlicher
Verhandlung; diese so genannten "Termingutachten"
haben den Vorteil der Verfahrensbeschleunigung,
werden aber von Beteiligten immer wieder
als zu wenig fundiert bemängelt.
Oder der Vorsitzende beauftragt einen
externen Gutachter (sei es einen niedergelassenen
Arzt oder einen Kliniker), der dann
den Kläger zu sich einbestellt
und nach den erforderlichen Untersuchungen
das schriftliche Gutachten erstellt.
Letzteres bietet mehr Qualität,
kostet aber auch zusätzlich Zeit.
Zur
Auswahl der Gutachter durch das Sozialgericht:
Ärzte, die als Gutachter tätig
werden wollen, können sich an die
jeweiligen Präsidenten der Sozialgerichte
wenden und unter Darlegung ihrer bisherigen
beruflichen Erfahrungen um entsprechende
Gutachtensaufträge bitten. In vielen
Fällen werden mit diesen dann Honorarvereinbarungen
geschlossen, um nicht jedes Gutachten
einzeln nach Maßgabe des Gesetzes
über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)
abrechnen zu müssen. Die Auswahl
als Gutachter in einem bestimmten Rechtsstreit
erfolgt durch den Vorsitzenden der jeweils
zuständigen Kammer des Sozialgerichts.
Hierbei spielen Faktoren wie bereits
bekannte Qualifikation, Fachgebiet und
Ortsnähe zu dem Kläger eine
Rolle. Aber auch Wünsche nach mehr
Gutachten oder weniger bei Überlastung
werden berücksichtigt. "Neue"
Gutachter werden in der Praxis "ausprobiert"
und empfehlen sich durch eine entsprechende
Qualität weiter.
Betrachtet
man das sozialgerichtliche Verfahren,
das bisher wesentlich durch die von
Amts wegen gebotene Ermittlungstätigkeit
des Vorsitzenden Richters gekennzeichnet
ist, aus der Sicht des Steuerzahlers
(das sozialgerichtliche Verfahren ist
grundsätzlich kostenfrei), so wird
deutlich, dass es sich hierbei um eine
"teure" Gerichtsbarkeit zur
Sicherung des sozialen Friedens handelt:
Ein durchschnittliches Verfahren ist
mit etwa 2500.- bis 3000.- Euro zu veranschlagen,
berücksichtigt man nicht nur die
Kosten der ärztlichen Befundberichterstellung
und Gutachtenstätigkeit, sondern
auch die allgemeinen Gerichtskosten
(richterliches und nichtrichterliches
Personal, Bibliothek, Kosten der Kommunikation
via Telefon, Brief, Internet usw.).
Wunschgutachter
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt
eine besondere Möglichkeit der
Auswahl ärztlicher Gutachter für
den Kläger: Auf Antrag des Versicherten,
Behinderten, des Versorgungsberechtigten
oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter
Arzt gutachtlich gehört werden.
(*7) Die Anhörung wird regelmäßig
davon abhängig gemacht, dass der
Antragsteller die Kosten der Begutachtung
vorschießt und vorbehaltlich einer
anderen Entscheidung des Gerichts endgültig
trägt.
Benennt ein Kläger einen Arzt als
Gutachter seiner Wahl (Wunschgutachter),
werden diesem die Akten mit der Frage
zugeleitet, mit welchen Kosten in etwa
zu rechnen ist. Anschließend wird
der Kläger gebeten, einen ausreichenden
Kostenvorschuss einzuzahlen. Erst nach
Eingang des Vorschusses erhält
der benannte Gutachter von Seiten des
Gerichts den Auftrag, das Gutachten
zu erstellen.
Hierbei
sind im gerichtlichen Alltag zwei häufig
auftretende Problemkreise festzustellen:
Wird der eigene Hausarzt als Gutachter
benannt, sieht sich dieser unmittelbar
mit dem Klagebegehren des Patienten
konfrontiert (zum Beispiel Rente wegen
voller Erwerbsminderung). Kommt der
Hausarzt als Gutachter dann zu dem Ergebnis,
dass nur eine teilweise Erwerbsminderung
vorliegt, ist das zukünftige Verhältnis
zwischen Arzt und Patient regelmäßig
belastet. In Fällen wie diesem
empfiehlt es sich mit dem Gericht vorab
Kontakt aufzunehmen, um nach Möglichkeit
von der Tätigkeit als Gutachter
entbunden zu werden.
Zum
anderen werden immer wieder Gutachter
benannt, die an der Spitze großer
Häuser stehen oder aufgrund ihrer
Leistungen in den Medien allgemein bekannt
gemacht worden sind. Der Wunsch nach
einem solchen namhaften Gutachter führt
vielfach zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung,
da dieser Gutachterkreis oftmals mit
vorrangigen Aufgaben befasst ist. Sollte
ein Gutachten nicht in angemessener
Zeit erstellt werden können, kann
der benannte Gutachter auch hier um
Entbindung von dem Gutachtensauftrag
ersuchen. Hält der Kläger
dennoch an seinem Wunschgutachter fest,
ist die hieraus entstehende Zeitverzögerung
hinzunehmen. Denn das Gericht kann den
Antrag auf Anhörung eines bestimmten
Arztes nur dann ablehnen, wenn durch
die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und
der Antrag nach der freien Überzeugung
des Gerichts in der Absicht, das Verfahren
zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit
nicht früher vorgebracht worden
ist.
Einvernahme
von Ärzten auf Antrag von Verwaltungsbehörden
Die bisher dargestellten Fallkonstellationen
sind durch ein konstruktives Miteinander
zwischen den Sozialgerichten und der
Ärzteschaft gekennzeichnet, um
im Interesse der rechtssuchenden Kläger
durch eine ordnungsgemäße
Sachverhaltsaufklärung und Begutachtung
ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall
zu erzielen.
Gelegentlich kommt es jedoch auch zu
Kontroversen bei der Entschädigung
ärztlicher Leistungen (*8) oder
zum Beispiel dann, wenn im Auftrag von
Sozialleistungsträgern Ärzte
gegebenenfalls zwangsweise einvernommen
werden müssen. Werden die Kosten
nicht in dem Umfang erstattet, wie sie
der Arzt als Gutachter in Rechnung gestellt
hat, kann die förmliche Kostenfestsetzung
durch den Urkundsbeamten des Gerichts
beantragt werden. Gegen dessen Entscheidung
kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe
Erinnerung zum Kostenrichter eingelegt
werden, der endgültig entscheidet.
Die
Einvernahme von Ärzten auf Antrag
von Sozialleistungsträgern oder
Verwaltungsbehörden, vor allem
der Versorgungsverwaltung, hat seit
etwa Oktober des Jahres 2001 sprunghaft
zugenommen. Allein am Sozialgericht
Augsburg sind in den letzten neun Monaten
(d.h. im Zeitraum 10/01 bis 07/02) 181
entsprechende Ersuchen eingereicht worden.
Hintergrund ist ein Protestaufruf des
Bayerischen Hausärzteverbandes
e.V. gewesen, der die Höhe der
Entschädigung von Befundberichten
durch die Versorgungsverwaltung als
zu niedrig erachtet hat. Folge war,
dass Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz
(nunmehr: SGB IX) mangels entsprechender
Unterlagen durch die Versorgungsämter
nicht getroffen werden konnten. Diese
haben sich dann im Interesse der betroffenen
Behinderten und Schwerbehinderten an
die Sozialgerichte mit der Bitte um
Einvernahme des auskunftspflichtigen
behandelnden Arztes gewandt. Im Regelfall
haben die Ärzte dann dort die Befundberichte
ordnungsgemäß erstellt und
eingereicht. Bei einigen wenigen Ärzten
sind jedoch wegen der Weigerung Befundberichte
zu den gesetzlich vorgesehenen Entschädigungssätzen
zu erstellen, Ordnungsgelder zwischen
100.- und 1.000.- Euro verhängt
worden. (*9) Der Kern der Problematik
ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber
die Entschädigungssätze nach
dem ZSEG mit Einführung des Euro
zum 01.01.2002 geringfügig abgerundet
hat. Ärzte können gegenwärtig
Befundberichte über ihre Patienten
regelmäßig nicht mehr kostendeckend
erstellen, da an tatsächlichen
Kosten bei ordnungsgemäßer
Erledigung insgesamt etwa 30.- Euro
zu schätzen sind. Insoweit müsste
wiederum der Gesetzgeber zugunsten der
Ärzteschaft tätig werden.
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