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17.07.2010

 

 

 


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Soziotherapie

 

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Soziotherapie

 

Durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 ist § 37 a SGB V neu in das Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) eingefügt worden.



Diese zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Vorschrift hat keine Vorgängerregelung gehabt. Sie ergänzt als neue Betreuungsleistung die Regelung des § 37 SGB V über die häusliche Krankenpflege. Wie diese soll die Soziotherapie eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden helfen. Der begünstigte Personenkreis sind jedoch nicht die gesetzlich Krankenversicherten schlechthin, sondern nur schwer psychisch Kranke.


Im Einzelnen hat der Gesetzgeber bestimmt: Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des § 37 a Absatz 2 SGB V die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.

In § 37 a Abs. 2 SGB V wird näher konkretisiert: Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach § 37 a Abs. 1 SGB V, insbesondere

die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der vorstehend zitierten Norm diejenige Patientengruppe im Auge gehabt, die wegen schwerer psychischer Erkrankung häufig nicht in der Lage ist, ambulante ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass die Gefahr wiederholter, medizinisch nicht indizierter stationärer Krankenhausaufhalte gegeben ist („Drehtür-Effekt“). – Bei solchen Fallkonstellationen greift die Soziotherapie als der wesentliche Baustein eines integrativen Behandlungskonzepts ein.

Der Grundsatz „ambulante vor stationärer Behandlung“ erhält durch die Soziotherapie weiteres Gewicht. – Um eine Soziotherapie im konkreten Einzelfall durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Vertragsarzt in Zusammenarbeit mit dem Patienten und dem Leistungserbringer einen Behandlungsplan erarbeitet, der die verschiedenen Behandlungselemente (Medikamente, Heilmittel usw.) zu einem Behandlungsprogramm zusammenfasst. Die einzelnen Behandlungselemente werden dann nach wie vor von dem jeweils zuständigen Leistungserbringer (Arzt/Ärztin, Dipl. Sozialpädagogen oder Dipl. Sozialarbeiter, Fachkrankenschwestern und -pflegern für Psychiatrie) nach den entsprechenden Vorschriften erbracht.

Die zeitliche Befristung auf höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall gewährleistet, dass eine Soziotherapie von den Betroffenen nicht als allgemeine gegebenenfalls längerfristig andauernde Lebenshilfe missverstanden werden kann.

Die Einzelheiten des Leistungsinhalts hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in den zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Soziotherapie-Richtlinien verbindlich geregelt.

Anspruchsberechtigter Personenkreis
Betreuungsleistungen im Sinne von § 37 a SGB V können nur therapiefähige Patienten mit einer schweren und chronischen psychischen Erkrankung erhalten, die ein komplexes Angebot an Hilfe erfordert. Hierzu gehören vor allem solche aus den Bereichen des schizophrenen Formenkreises (Schizophrenie, schizotype Störung, anhaltende wahnhafte Störung, induzierte wahnhafte Störung und schizoaffektive Störung) und der affektiven Störungen (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung).

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll dieser Indikationskatalog nicht abschließend sein. Durch die Soziotherapie-Richtlinien wird jedoch in Ziffer 9 de facto eine Verschreibung von Betreuungsleistungen in anderen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für den weiten Bereich von Patienten, die an Suchterkrankungen leiden (Alkohol, Rauschmittel und -gifte). – Auch gerontopsychiatrische Patienten sind nicht anspruchsberechtigt. Letzteres (besonders der Ausschluss der Altersdemenz oder auch einer Alzheimer-Erkrankung) ist in Hinblick auf mögliche Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz systemkonform. Denn zumindest bei stationärer Pflege werden die entsprechenden Betreuungsleistungen von dem Heimträger erbracht. Für den ambulanten Pflegebereich hat der Gesetzgeber bei einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I und höher seit 1. April 2002 „zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ im Wert von bis zu 460.- Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.

Die vorstehend beschriebenen Erkrankungen, für die eine Soziotherapie verordnungsfähig ist, müssen durch folgende Fähigkeitsstörungen gekennzeichnet sein:
Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezugs,
Störungen im Verhalten durch Einschränkung der Kontakt- und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit,
Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens,
mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen.
Die Schwere der Fähigkeitsstörungen wird anhand der GAF-Skala gemessen. Bei einer Verordnung von Soziotherapie darf deren Wert 40 nicht übersteigen. – Es wird vorausgesetzt, dass der Patient die Therapieziele auch erreichen kann, d.h. neben einer Motivierbarkeit und ausreichender Kommunikationsfähigkeit muss der Betroffene auch in der Lage sein, einfache Absprachen einzuhalten.

Keine stationäre Soziotherapie
Die Soziotherapie dient der Vermeidung stationärer Behandlungsmaßnahmen. Sie soll daher im sozialen Umfeld des Patienten erfolgen. Dies kann auch in Übergangswohnheimen, betreuten Wohngemeinschaften oder ähnlichen Einrichtungen erfolgen. – Ihrem Ziel entsprechend (Hilfe zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen) ist die Verordnung von Soziotherapie in Pflegeheimen und gegebenenfalls Hospizen dagegen nicht möglich.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren
Grundlage für die Prüfung und Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse über einen Antrag auf Soziotherapie ist die ärztliche Verordnung, zu deren Befugnis es der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bedarf. Der die Soziotherapie verordnende Arzt muss in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie zu stellen (vor allem auch, ob dadurch eine stationäre Behandlung vermieden werden kann), deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer gegebenenfalls erforderliche Korrekturen am Betreuungsplan vorzunehmen. Verordnungsberechtigt sind daher Vertragsärzte mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde. – Zusätzlich ist deren Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig. – Antragsformulare sowie Näheres können zum Beispiel über die Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe www.kvwl.de (dort unter „Suchen im WEB der KVWL“, Suchbegriff „Soziotherapie“) abgerufen werden.

Andere Vertragsärzte können bei einem entsprechenden Verdacht Patienten zu im vorstehenden Sinn zugelassenen Kolleginnen und Kollegen überweisen. – Kommt der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalles zu der Auffassung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die Überweisung selbständig in Anspruch zu nehmen, so kann er (ausnahmsweise) einen soziotherapeutischen Leistungserbringer per Verordnung hinzuziehen (Vordruck nach Muster 28).

Vor der ersten Verordnung können zur Abklärung der Therapiefähigkeit und Erstellung des soziotherapeutischen Behandlungsplans bis zu fünf Probestunden erbracht werden, die auf diese Verordnung angerechnet werden. Die Verordnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse. Probestunden sind maximal zweimal pro Jahr verordnungsfähig. Im Übrigen können Verordnungen jeweils bis zu 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden, soweit diese erforderlich erscheinen. – Eine Therapieeinheit umfasst 60 Minuten; sie kann in kleinere maßnahmebezogene Zeiteinheiten aufgeteilt werden. Dies muss in der soziotherapeutischen Dokumentation entsprechend vermerkt werden (Zeitaufwand).

Der Leistungsinhalt
Folgende Leistungen sind in jedem Fall zu erbringen: Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplanes, Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen, Arbeit im sozialen Umfeld und soziotherapeutische Dokumentation (vergleiche Nr. 13 der Soziotherapie-Richtlinien).

Folgende weitere Leistungen können im Bedarfsfalle erbracht werden: motivations- bzw. antriebsrelevantes Training. Dies beinhaltet praktische Übungen zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer des Betroffenen. Das Motivationstraining findet im Lebensumfeld des Patienten statt. – Weiterhin ist ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung, eine Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung sowie Hilfen in Krisensituationen möglich (vergleiche Nr. 14 der Soziotherapie-Richtlinien).

Die ärztliche Honorierung
Zur Abrechung der ärztlichen Leistungen bei der Verordnung von Soziotherapie sind folgende EBM-Leistungen zu beachten:

819: Hinzuziehen eines soziotherapeutischen Leistungserbringers durch den Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie besitzt, gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung von Soziotherapie, um den Patienten zu motivieren, die Überweisung an einen zur Verordnung von Soziotherapie berechtigten Vertragsarzt wahrzunehmen, einschließlich Verordnung von bis zu 3 Therapieeinheiten, gegebenenfalls einschließlich Überweisung 180 Punkte

830: Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur Soziotherapie von bis zu 30 Therapieeinheiten gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung von Soziotherapie, einschließlich Mithilfe bei der Auswahl des soziotherapeutischen Betreuungsplanes, gegebenenfalls einschließlich Anpassung des Betreuungsplanes nach verordneten Probestunden, einmal im Krankheitsfall 450 Punkte

831: Überprüfung und Anpassung des soziotherapeutischen Behandlungsplans gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung der Soziotherapie, einschließlich Koordination der Zusammenarbeit, regelmäßige Beobachtung und Abstimmung des Therapieverlaufs, gegebenenfalls einschließlich Verordnung von bis zu 30 weiteren Einheiten Soziotherapie, bis zu zweimal im Behandlungsfall 450 Punkte

Die soziotherapeutischen Leistungserbringer
Die Richtlinien des Bundesausschusses sehen im Gegensatz zu den Übergangsbestimmungen keine Anforderungen an die Qualifikation der Leistungserbringer vor, während bis zum 1. Januar 2002 eine dreijährige vollberufliche Praxis als Diplom-Sozialarbeiter beziehungsweise -Sozialpädagoge erforderlich war. Gleiches galt für Fachkrankenschwestern oder -pfleger für Psychiatrie mit mindestens einem Jahr Erfahrung in der ambulanten Versorgung psychisch Kranker.

Die Sicherung des Qualitätsstandards in der Zukunft erfolgt durch den Abschluss von Verträgen, die die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit „geeigneten Personen oder Einrichtungen über die Versorgung mit Soziotherapie“ schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie festlegen sollen.


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