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Medizinrecht
Sterbehilfe

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STERBEHILFE



Spektakuläre Schicksale wie das von Terri Schiavo einerseits und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2003 und 2005 andererseits haben die Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland um das Thema Sterbehilfe wieder verstärkt aufleben lassen. In Berücksichtigung der historischen Vergangenheit und angesichts des ungemein schwierigen und komplexen Themas Sterbehilfe wird die Diskussion wenn auch kontrovers, aber doch sachlich und zurückhaltend geführt. Medicus informiert über den aktuellen Meinungsstand und über mögliche Gesetzesänderungen, die sämtliche eines zum Ziel haben: Ein selbstbestimmtes Sterben des Menschen in Würde.

Selbstbestimmung am Ende des Lebens

Der Leitfaden des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Justiz für Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzte (1*) „Patientenrechte in Deutschland“ hebt hervor, dass auch bei der Behandlung Sterbender der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Patienten zu beachten hat. Patienten haben das Recht auf eine angemessene Betreuung, vor allem auf eine schmerzlindernde Behandlung. Sie können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Patienten, die entscheidungsfähig sind, können den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen, ist jedoch nicht gestattet und auch dann mit Strafe bedroht, wenn der Patient dies verlangt (2*).

Wesentlich problematischer gestaltet sich die Situation für den behandelnden Arzt und die nächsten Angehörigen, wenn eine Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Bei diesen Patienten ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Befragung von Ehepartnern oder Lebensgefährten, Angehörigen oder anderen Nahestehenden ein, die Auskunft über die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Betroffenen geben können.

Patienten können für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorglich im Rahmen einer sogenannten Patientenverfügung auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen verzichten oder diese modifizierend einschränken. Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt grundsätzlich zu beachten. Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt jedoch genau prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient bei dem Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte, und ob der geäußerte Wille im Zeitpunkt der anstehenden ärztlichen Entscheidung unverändert aktuell ist. Das Benennen von Vertrauenspersonen ist in diesem Zusammenhang von Vorteil, ebenso eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht diesen gegenüber.

Bindungswirkung einer Patientenverfügung im Einzelnen
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 17. März 2003 (3*) grundlegend ausgeführt: Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen, so müssen lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.

Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verpflichtung und nach Maßgabe des § 1901 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vermundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird – sei es, dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabwendbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

In Fortführung der vorstehend auszugsweise zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit weiterem Beschluss vom 08. Juni 2005 (4*) präzisiert: Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht. Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, dass die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn („Hilfe zum Sterben“) bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hierbei hat der Bundesgerichtshof auf den damaligen Meinungsstand, d.h. unter anderem den Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin; Patientenverfügungen abgestellt (Bundestagsdrucksache 15/3700 S. 37 ff, 45).

Stimmen in der Fachliteratur und in der Politik
Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in der Fachzeitschrift G+G (5*) gefordert, den Sterbewunsch zu respektieren: Sie stellt fest, dass die öffentliche Debatte hierüber mit Recht sehr zurückhaltend und überlegt geführt werde. Angesichts der als Euthanasie verbrämten, massenhaften Morde in der Zeit des Nationalsozialismus und angesichts des ungemein schwierigen und komplexen Themas Sterbehilfe sollte und müsse angemessen differenziert werden. Auch wenn die Meinungen zu Sterbehilfe und Sterbebegleitung kontrovers seien, sei in den Diskussionen der letzten Wochen und Monate doch eines deutlich geworden: Das Ziel bleibe immer ein selbstbestimmtes Sterben in Würde. Aus ihrer Sicht sei die Palliativmedizin im Zweifel der bessere Weg. Die Palliativmedizin verbessere sich stetig und ermögliche inzwischen vielen Patienten ein schmerzfreies und würdevolles Sterben. Die Hospizbewegung, die todkranken Menschen ein qualvolles Sterben in Einsamkeit erspare, weite sich immer mehr aus. Palliativmedizin und Hospizbewegung eröffneten einen Weg, der das Sterben erleichtere. Es gebe jedoch Menschen, die diesen Weg nicht beschreiten wollten. Ihnen sollte eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit gegeben werden, selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden, auch wenn das die Betroffenen selbst nicht mehr in die Tat umsetzen könnten. Frau Leutheusser-Schnarrenberger befürwortet daher, dass die aktive Sterbehilfe nicht mehr grundsätzlich unter Strafe stehen sollte. Vielmehr müsse es klar definierte Ausnahmen vom Verbot geben, um Todkranken ihren Sterbewunsch zu erfüllen.

Herbert Mertin bedauert in „Recht und Politik“ (6*) die nicht ausreichende Rechtssicherheit für Sterbehilfe und Patientenverfügungen: Das Thema Sterbehilfe solle nicht nur auf den moralisch-ethisch belasteten Bereich der aktiven Sterbehilfe reduziert werden. Weder durch die Gesetzgebung noch die Rechtsprechung sei hinreichend klar geworden, wann die Behandlungspflicht ende, wann die Behandlung abgebrochen werden könne, wer letztendlich darüber entscheide und wie die Tötung auf Verlangen von einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung abzugrenzen sei. Es solle keine generelle Legalisierung der aktiven Sterbehilfe erfolgen, weil dadurch bestehende Ängste geschürt und keine akzeptablen Lösungen erzielt würden. Der Anwendungsbereich der Sterbehilfe umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Handlungen vor Eintritt des Hirntodes. Sterbehilfe könne durch bloße Schmerzlinderung erfolgen, wenn damit keine Lebensverkürzung einhergehe. Werde jedoch als unbeabsichtigte Folge einer Schmerzlinderung das Leben verkürzt (indirekte Sterbehilfe), bleibe die Handlung des Arztes allgemein straffrei. Bei der passiven Sterbehilfe werde auf lebensverlängernde Maßnahmen bei Sterbenden verzichtet.

Unzulässig sei die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), also die aktive Sterbehilfe, selbst wenn der Patient dies ausdrücklich verlange. Habe der Sterbeprozess unwiderruflich begonnen und existiere keine medizinische Indikation für weitere lebensverlängernde Maßnahmen, könne die Behandlung abgebrochen werden, wenn dies der früheren Willensbekundung des Patienten oder seinem mutmaßlichen Willen entspräche. Habe der Sterbeprozess noch nicht unmittelbar eingesetzt, müsse der Behandlungsabbruch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen und zwar bezüglich seiner schriftlich oder mündlich erfolgten Aussage, seiner religiösen Überzeugung, seiner Wertevorstellung und seiner altersbedingten Lebenserwartung. Sei ein Betreuer bestellt, dürfe dieser die Weiterbehandlung des Patienten nach Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht verweigern, wenn nachgewiesen sei, dass die Krankheit irreversibel sei und einen tödlichen Verlauf genommen habe. Dass nicht alle Fragen der Sterbehilfe geklärt seien, würden die Beschlüsse des BGH aus den Jahren 2003 und 2005 zeigen. Daher sei eine Stärkung der Patientenverfügung gesetzlich notwendig.

Assistierter Suizid
Richter Dr. Stefan Birkner hat sich anlässlich der Eröffnung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Sterbehilfe-Vereins in Hannover mit der Problematik des assistierenden Suizids auseinandergesetzt (7*). Er kommt hierbei zu der Überzeugung, dass nur in bestimmten Konstellationen die freie Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens höher einzustufen sei, als der Schutz des Lebens, so beispielsweise bei unheilbar sterbenskranken Menschen. Er ist deshalb der Ansicht, dass der Gesetzgeber im Einzelnen die Zulässigkeit einer Unterstützung der Selbsttötung genau umreißen müsse, um deutlich zu machen, dass der Staat dies nur in Ausnahmefällen akzeptiere. Zur Frage der aktiven Sterbehilfe (d.h. der Tötung auf Verlangen) sei daran festzuhalten, dass hier der Lebensschutz Vorrang vor der Freiverantwortlichkeit des Einzelnen genieße. Angesichts der schwierigen Situation der Beteiligten sei jedoch eine Milderung des Strafrahmens in § 216 StGB diskussionswürdig.

Wesentlich deutlicher wendet sich Elisabeth Heister-Neumann (8*) gegen die Arbeit von Sterbehilfeorganisationen. Mit der Ausweitung von geschäftsmäßig handelnden Sterbehilfeorganisationen finde eine „Kommerzialisierung des Todes“ statt, denn keiner dieser Organisationen handele unentgeltlich. Einzelfälle würden belegen, dass Sterbende quasi „in letzter Minute“ solchen Organisationen ihr Vermögen vererbt hätten. Ob dies noch auf Freiwilligkeit beruhe, sei zu bezweifeln. Aus diesen Gründen sei ein strafrechtliches Verbot solcher geschäftsmäßig agierenden Organisationen erforderlich. Im Interesse der betroffenen Patienten liege weiterhin die verbesserte rechtliche Absicherung der Patientenverfügung sowie der Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizeinrichtungen.

Wachkoma-Patienten
Prof. Dr. Wolfram Höfling (Universität Köln) hat sich mit den vorstehend erwähnten Beschlüssen des Bundesgerichtshofes und der sich anschließenden Frage der Einstellung der künstlichen Ernährung bei Apallikern beschäftigt (9*): Der Kläger (vertreten durch seinen Vater als Betreuer) befand sich unfallbedingt in einem Wachkoma und wurde künstlich ernährt. Das Pflegeheim (Beklagte) hat sich geweigert, die künstliche Ernährung einzustellen. Die Klage ist von den Gerichten erster und zweiter Instanz abgewiesen worden. Nach dem Tod des Patienten hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kosten zu entscheiden gehabt und diese (wie bereits erwähnt) gegeneinander aufgehoben. Wolfgang Höflich vertritt hierzu die Ansicht, dass der Patientenwille unbedingt zu beachten sei, sofern dieser noch ermittelt werden könne. Zum zweiten dürfe sich das Pflegepersonal nicht wegen ethischer Bedenken über den Willen des Patienten hinwegsetzen.

Prof. Dr. Werner Heun (Universität Göttingen) hat am Fall Terri Schiavo die Rechtslage in den USA untersucht (10*) und sich in die rechtliche Diskussion um das sogenannte „Right to Die“ in den USA eingeschaltet. Dabei schildert er zunächst die Umstände dieses konkreten Falles und seiner Behandlung in der amerikanischen Rechtssprechung, um sodann auf die Konzeption des „Right to Die“ als Unterfall des Rechts auf Verweigerung einer medizinischen Behandlung einzugehen. Im Folgenden erörtert er die Kriterien, nach denen der Vertreter eines medizinisch einwilligungsunfähigen Patienten die Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung der Behandlung zu treffen hat. Wesentlich seien das Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie sein Wohlergehen, wobei der subjektive Wille oberster Ausgangspunkt sei. Er erläutert sodann die Abgrenzung derartiger Fälle zu einem „assisted suicide“ und zu einem „mercy killing“ als Formen aktiver Intervention zur Lebensbeendigung, die grundsätzlich verboten seien. Eine Ausnahme gelte lediglich im Bundesstaat Oregon, wobei die dortige Regelung auch hohe Anforderungen an eine Beihilfe zur Selbsttötung stelle.

Ausblick
Justizsenator Dr. Roger Kusch (Hamburg) hat sich mit konstruktiven Vorschlägen – gerichtet an den Gesetzgeber – dem Tabu Sterbehilfe angenommen (11*). Er unterteilt drei Gruppen von Patienten: Solche mit weitgehenden Lähmungen, solche mit vollständigen Lähmungen und Patienten mit gravierender Schmerzsymptomatik. In den Fällen, in denen der Patient weitgehend gelähmt ist und seinen Lebenswillen verloren hat, bestehe die Möglichkeit, straflos Sterbehilfe in Form der Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. Allerdings könne sich eine Strafbarkeit durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellen für den Patienten ergeben. Bei Lähmungen des ganzen Körpers komme eine straflose Sterbehilfe nur in Betracht, wenn der Patient noch mittels eines Strohhalmes eine tödliche Substanz aus einem Glas trinken könne. Dadurch stelle sich das Problem, dass die Strafbarkeit vom Grad der Lähmung abhänge und ein weniger Gelähmter eher von seinem Leiden befreit werden könne als ein vollständig Gelähmter. Bei an starken Schmerzen leidenden Patienten befinde sich der Arzt in einem Dilemma zwischen seiner Lebenserhaltungs- und seiner Schmerzlinderungspflicht. Straflose Sterbehilfe sei hier durch Beihilfe zur Selbsttötung oder durch Erhöhung der Schmerzmittelration auf ein Maß, das auf Dauer tödlich sei, möglich.

Dr. Roger Kusch befürwortet im Folgenden zur Lösung der aufgezeigten Problematik die Schaffung eines neuen § 217 StGB durch den Gesetzgeber, der sich explizit mit Sterbehilfe beschäftigen möge. Dieser solle den Tatbestand des § 216 StGB unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Der Betroffene müsse unter anderem volljährig sein. Sein Zustand müsse sich so darstellen, dass alles andere sich lediglich als Verlängerung des Leidens darstelle. Zudem solle das Sterbeverlangen notariell beurkundet werden.

Zusammenfassung
Alle Beteiligte (Patienten, Ärzte und nächste Angehörige sowie gegebenenfalls Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte) befinden sich in einer Ausnahmesituation. Die bisherige Rechtsprechung (11*) hat aufgrund ihrer differenzierenden Betrachtungsweise richtungweisend dem Schutz des Lebens vor allen anderen Gesichtspunkten Vorrang eingeräumt, ohne jedoch die besonderen Probleme der unterschiedlichen Konstellationen im jeweiligen Einzellfall zu vernachlässigen. Unverändert offene Fragen bedürfen der weiteren Klärung durch den Gesetzgeber. „Das Ziel (5*) bleibt immer ein selbstbestimmtes Sterben in Würde.“

Literatur und Rechtsprechung

Patientenrechte in Deutschland – Leitfaden für Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzte, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz, siehe auch: www.bmgs.de
§ 216 des Strafgesetzbuches (StGB): Tötung auf Verlangen: Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Der Versuch ist strafbar.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. März 2003 – XII ZB 2/03 in NJW 2003, 1588-1594.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08. Juni 2005 – XII ZR 177/03 in NJW 2005, 2385-2386.
Leutheusser-Schnarrenberger: Den Sterbewunsch respektieren in G+G 2006 Nr. 3, 48.
Hubert Mertin: Rechtssicherheit für Sterbehilfe und Patientenverfügung in Recht und Politik 2006, 35-38.
Dr. Stefan Birkner: Assistierter Suizid und aktive Sterbehilfe – Gesetzgeberischer Handlungsbedarf? in ZRP 2006, 52-54.
Elisabeth Heister-Neumann: Das Geschäft mit dem Tod in Recht und Politik 2006, 39-42.
Prof. Dr. Wolfram Höflich (Universität Köln): Frage der Sterbehilfe bei Wachkoma-Patienten in JZ 2006, 145-147.
Prof. Dr. Werner Heun (Universität Göttingen): The Right to Die in JZ 2006, 425-431
Dr. Roger Kusch (Justizsenator in Hamburg): Tabu Sterbehilfe in NJW 2006, 261-264. – In dem vorstehend bezeichneten Aufsatz findet sich eine Übersicht über zahlreiche Einzelfall-Entscheidungen, die die Abgrenzung der Problembereiche bestens verdeutlichen.
Weitere Literatur (ebenfalls zugänglich über „JURIS“):

Prof. Dr. Torsten Verrel (Universität Bonn): Sterbebegleitung – eine Regelungsaufgabe des Strafrechts in NJW 2006, Beilage zu Heft 22, 14-17

Rechtsanwältin Christiane Schreiber: Rechtssicherheit durch Kodifizierung der Patientenverfügung in NJ 2006, 204-206.
Prof. Dr. Heinz Holzhauer (Universität Münster): Patientenautonomie, Patientenverfügung und Sterbehilfe in FamRZ 2006, 518-528.
Privatdozent Dr. Josef Lindner (Universität München): Grundrechtsfragen aktiver Sterbehilfe in JZ 2006, 373-383.


Autor
Carl Hoffmeister
Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München


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