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17.07.2010

 

 

 


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Der Totenschein

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Der Totenschein

 

„Jedes zweite Tötungsdelikt ist unentdeckt“. „Denn Tote sind tot. Sie interessieren nicht.“ So lauteten Schlagzeilen im August 2004, nachdem nach einer Serie von Todesfällen im Allgäu offenkundig geworden ist, dass ein Krankenpfleger schwerstkranke Patienten mit Beruhigungs- und Narkosemitteln zu Tode gespritzt hat (1).


Rechtsmediziner beklagen, dass bei rund 900.000 Todesfällen pro Jahr in der Bundesrepublik nur etwa 40.000 bis 50.000 Obduktionen durchgeführt werden, also rund 5 Prozent (2). Die insgesamt 38 rechtsmedizinischen Institute in Deutschland haben bereits 1997 ihre Daten mit dem Ergebnis auswerten lassen, dass der Münchner Rechtsmediziner und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin Herr Prof. Wolfgang Eisenmenger (gestützt auf Unterlagen von Herrn Prof. Bernd Brinkmann) befürchtet, dass jährlich hochgerechnet etwa 1.200 bis 2.400 Tötungsdelikte unentdeckt bleiben. Ein Grund hierfür seien die Kosten von rund 150 € pro Obduktion zuzüglich Transportkosten.

Die Feststellung der Todesart und der Todesursache wird überwiegend von Haus- und Notärzten vorgenommen, die vielfach aus Respekt vor den nächsten Angehörigen und deren Pietätsempfinden ihren Pflichten nicht immer ausreichend nachkommen. Nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer müssen Tote genau untersucht werden. Vorgesehen ist:
Die Leiche soll entkleidet und bei heller Beleuchtung von allen Seiten begutachtet werden.
Die Körperöffnungen sollen untersucht werden, ebenso die Bindehäute und der Hals, denn hier lassen sich Staublutungen und Strangulationsmerkmale erkennen, wie sie beim Würgen oder Erdrosseln entstehen.
Verbände müssen entfernt werden, da sie Schuss-, Stich- oder Schnittverletzungen verdecken.
In der Praxis werden jedoch nur 20 Prozent der Toten vollständig entkleidet und untersucht (3), Notärzte haben darüber hinaus die Schwierigkeit, dass sie die Vorgeschichte des Verstorbenen nicht kennen würden und sich diesbezüglich auf die Angaben Anwesender verlassen müssen. Werden Vorerkrankungen oder Medikamente nicht korrekt oder vollständig dem Arzt mitgeteilt, der den Totenschein ausstellt, beinhaltet dies die Gefahr, dass eine unzutreffende Todesursache vermerkt oder eine schwere Straftat nicht erkannt wird. Gesellschaftspolitisch ist daher unter anderem eine Erhöhung der Obduktionszahlen ebenso wünschenswert wie das Vorsehen unabhängiger und qualifizierter Leichenschauer. Bestrebungen, rechtsmedizinische Institute zu schließen, muss entschieden entgegengetreten werden (3).

Strafrechtliche Aspekte bei der Ausstellung des Totenscheins
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Todesbescheinigung hat sich bereits im Jahr 1988 das Amtsgericht Wennigsen (4) geäußert:
Der Schutzzweck des Gesetzes über das Leichenwesen erschöpft sich nicht darin, dass aufgrund des Ergebnisses der Leichenuntersuchung möglicherweise Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Ein weiterer Zweck des Gesetzes ist die allgemeine Gefahrenabwehr. Das Erkennen der Gefahr, der ein Mensch zum Opfer gefallen ist, ist notwendig, um weitere Personen gerade vor dieser Gefahr zu schützen.
Der Arzt, der eine Leichenschau durchführt, hat grundsätzlich die Verpflichtung die Leiche zu entkleiden, um so eine sorgfältige Untersuchung vornehmen zu können. Dazu ist er im Rahmen einer „sorgfältigen Untersuchung“ nach den Grundsätzen des Gesetzes über das Leichenwesen in Niedersachsen verpflichtet. Im Unterlassen des Entkleidens liegt eine objektive Pflichtwidrigkeit.
Der zugrundeliegende Sachverhalt: Der behandelnde Hausarzt ist während seiner Nachmittagssprechstunde notfallmäßig zu einer 70 Jahre alten Patientin gerufen worden, die er in der Vergangenheit regelmäßig wegen einer Herz-Kreislauf-Schwäche betreut hat. Bei dem Eintreffen in der Wohnung hat er die Frau tot auf dem Rücken liegend im Wohnzimmer aufgefunden. Nachdem keinerlei Atemtätigkeit, kein Pulsschlag und auch keine Pupillenreaktion mehr vorhanden gewesen sind, hat er eine Todesbescheinigung ausgestellt, in der als Todesursache ein Herz-Kreislauf-Versagen infolge eines Herzinfarkts vermerkt worden ist. Bei der Untersuchung ist jedoch übersehen worden, dass die Verstorbene besonders im Rückenbereich deutlich ausgeprägte hellrote Totenflecken aufgewiesen hat, wie sie bei Kohlenmonoxydvergiftungen typischerweise auftreten. Tatsächlich ist die Patientin auch an einer entsprechenden Kohlenmonoxydvergiftung verstorben, weil der Ofen nicht sachgemäß bedient worden ist. Drei Tage nach dem Tod der alten Dame verstarb auch deren Tochter an einer Gasvergiftung aufgrund der nämlichen Ursache, einer für sie nicht erkennbaren unsachgemäßen Bedienung des Ofens.

Gegenüber dem Arzt hat das Amtsgericht Wennigsen wegen fahrlässiger Tötung eine „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ ausgesprochen. In der juristischen Literatur (5) wird jedoch gefordert, in Fällen wie dem vorliegenden den Arzt freizusprechen. Der Arzt habe keine Garantenstellung für die Ausschaltung der Gefahrenquelle gehabt. Ihm könne deswegen der Tod der Tochter nicht angelastet werden. Insoweit fehle es an der erforderlichen Kausalität.

Aus strafrechtlicher Sicht dient der Totenschein vor allem dazu, den Verdacht einer Straftat aufzuzeigen oder eine solche auszuschließen. Wird ein unnatürlicher Tod von Seiten des Arztes vermutet beziehungsweise entsprechend vermerkt und bewahrheitet sich dies anschließend nach durchgeführter Obduktion, muss der Arzt, der den Totenschein ausgestellt hat, damit rechnen im Rahmen der Ermittlungen einvernommen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. April 1982 (6) jedoch hervorgehoben, dass bei einem eindeutigen Ergebnis der Obduktion keine Veranlassung besteht, dem als Sachverständigen vernommenen Obduzenten den auf den Angaben des Angeklagten beruhenden Totenschein vorzuhalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass den Erkenntnissen nach durchgeführter Obduktion Vorrang einzuräumen ist vor den Feststellungen des Arztes, der einen Totenschein nach summarischer Prüfung der Umstände ausgestellt hat.

Der Totenschein im Arzthaftungsprozess
Seit langem ist anerkannt, dass der behandelnde Arzt zu einer angemessenen Dokumentation verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 27. Juni 1978 (7) ausgesprochen, dass Beweislasterleichterungen, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können, immer dann und soweit geboten sind, als nach tatrichterlichem Ermessen dem Patienten die (volle) Beweislast für einen Arztfehler angesichts der vom Arzt verschuldeten Aufklärungshindernisse billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

In einem besonders tragischem Fall mit letalem Ausgang hat an einem Sonntag die einzige in einem Beleg-Krankenhaus anwesende Ärztin eine Appendektomie durchgeführt. Ein Blutbild oder eine Urinuntersuchung wurden entgegen dem Inhalt des später diktierten Krankenblattes vor der Operation nicht veranlasst, da das Krankenhaus-Labor sonntags nicht besetzt war. Drei Tage nach der Operation setzte nach dem Inhalt des Krankenblattes die Peristaltik aus; es kam zu Koterbrechen; dieser Zustand habe sich innerhalb von zwei Tagen nach Infusionen gebessert. Nach weiteren vier Tagen kam es zu einem Kreislaufzusammenbruch, der nicht mehr beherrschbar gewesen ist und am Folgetag zum Tode geführt hat. Die Ärztin ließ im Krankenblatt als Todesursache „akute Herzschwäche und Kreislaufschwäche“ vermerken, daneben „akute Appendicitis, Nierenentzündung und Verdacht auf Lungenembolie“. In dem von ihr selbst ausgestellten Totenschein gab sie als unmittelbare Todesursache „akute Herzschwäche und Kreislaufschwäche“ an, als wesentlichen Krankheitszustand zur Zeit des Todes aber auch „Nierenentzündung“ und „Verdacht auf Lungenembolie“. In ihrem Arztbrief an den Hausarzt erwähnte sie die Nierenerkrankung nicht, bezeichnete vielmehr den Urinbefund „oB“.

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Verlässlichkeit der geringen vorhandenen Dokumentation. Diese habe wenigstens eine grobe Unrichtigkeit beschönigenden Charakters enthalten, nämlich die, dass erst am folgenden Tage erhobene Laborbefunde schon am Operationstag vorgelegen hätten. Dieser Umstand kann nicht ohne Zusammenhang mit der allerdings nicht schadensursächlichen Tatsache gewürdigt werden, dass die Ärztin nach dem Tode ihrer Patientin den ständigen hochpatologischen Urinbefund in ihrem Schreiben an den Hausarzt abgeleugnet hat. Hinzu kommt, dass es die Ärztin versäumt hat, entsprechend ärztlicher Übung eine nähere Untersuchung oder Sicherung des Operationspräparates zu veranlassen. Die naheliegende Obduktion hat sie nicht einmal angeregt, den Totenschein selbst ausgestellt und dem Hausarzt gegenüber einen wichtigen Befund, wie wohl angenommen werden muss, absichtlich verschwiegen.

Damit kommt in Fällen wie hier der Ausstellung eines Totenscheines durch den behandelnden Krankenhausarzt selbst eine gesteigerte Bedeutung zu.


Dieser Umstand ist als einer von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der juristischen Prüfung zu betrachten, wenn es gilt im Arzthaftungsprozess die Frage der Beweislasterleichterung oder Beweislastumkehr zu beurteilen.

Unfallversicherung und Totenschein


Private Lebensversicherungen werden häufig mit einer Unfallversicherung kombiniert, die bei einem unfallbedingten Ableben eine höhere Leistung bis zum Doppelten der Lebensversicherungssumme vorsehen.
Ist zwischen den Hinterbliebenen und der Versicherungsgesellschaft streitig, ob ein Unfalltod oder nicht vorgelegen hat, kommt dem Inhalt des Totenscheines eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.


Dies gilt besonders dann, wenn sich die Hinterbliebenen weigern, die von dem Lebensversicherer geforderte Obduktion vornehmen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09. Oktober 1991 (8) folgenden Sachverhalt zu beurteilen gehabt: Der Versicherte ist nach einem Autounfall tot aufgefunden worden. Die Ärztin hat auf dem von ihr ausgestellten Leichenschein als Todesursache „Genickbruch nach Autounfall“ vermerkt. Die Versicherungsgesellschaft verlangte mit der Begründung eine Obduktion, als Todesursache komme auch ein Hirnschlag oder ein Herzinfarkt in Betracht, zumal der Verstorbene kriegsbedingt an einer Fleckfiebererkrankung mit hieraus resultierender Hirnfunktionsbeeinträchtigung gelitten habe. Die Hinterbliebenen stimmten der geforderten Obduktion jedoch nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die Hinterbliebenen den anspruchsbegründenden Sachverhalt „Unfalltod“ beweisen müssen: Vermögen die Bezugsberechtigten den Tatrichter – aufgrund anderer Aufklärungsmöglichkeiten als einer Obduktion (hier: Vernehmung des den Totenschein ausstellenden Arztes) – von einem unfallbedingten Tod des Versicherten zu überzeugen, so kann sich der Unfallversicherer nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verweigerung der Obduktion beziehungsweise ihr Unterbleiben habe die Feststellung beeinflusst, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei.

Denn zu der Angabe im Leichenschauschein „Genickbruch nach Autounfall“ habe der Sachverständige erklärt, dass eine unmittelbar nach dem Tod des Versicherten durchgeführte Obduktion Befunderhebungen möglich gemacht hätte, die eine Klärung der Todesursache erlaubt hätten. Er hat weiter ausgeführt, wenn ein Toter außer einem Genickbruch Weichteilverletzungen im Halsbereich aufweise, könne auch dies unter Umständen Feststellungen ermöglichen, ob ein Genickbruch die Todesursache gewesen sei. Selbst bei dem Fehlen derartiger äußerer Verletzungen könne ein Genickbruch im Rahmen einer Leichenschau dann angenommen werden, wenn bei ausgeprägter Leichenstarre eine widernatürliche Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule bestehe. Erfolge dagegen bei Fehlen äußerer Verletzungen im Halsbereich die Leichenschau erst nach Lösen der Totenstarre, so erlaube allein das Vorliegen eines Halswirbelsäulenbruches nur Vermutungen zur Todesursache, allenfalls ein Wahrscheinlichkeitsurteil.


Zusammenfassend: Den Klägern müsse daher Gelegenheit gegeben werden, die Ärztin als sachverständige Zeugin einvernehmen zu lassen, die die Leichenschau vorgenommen habe.

Ansprüche auf Sozialleistungen (hier aufgrund von möglichen späten Kriegsfolgen) und Totenschein


Ein Kriegsteilnehmer hat den linken Unterschenkel im oberen Drittel mit ungünstigen Stumpfverhältnissen und Einschränkungen der Kniegelenksbeweglichkeit verloren. Daneben bestanden als Schädigungsfolgen reizlose Narben im rechten Unterarm sowie ein Verlust des rechten Zeigefingerendglieds. Laut Todesbescheinigung ist der Kriegsteilnehmer (betagt) an einem „Myocardinfarkt bei Herzwandaneurysma“ verstorben. Wenn diese Todesursache richtig sei, so urteilten die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz, ließe sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ableben des Beschädigten und den Folgen seiner Kriegsverletzungen nicht als wahrscheinlich im Sinne des Versorgungsrechts erachten.

Das Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 24. Juni 1981 (9) in dritter Instanz jedoch darauf hin, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsse. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige habe eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs für den Fall angenommen, dass die zum Tode führende Gesundheitsstörung in Wahrheit nicht ein Herzinfarkt, sondern vielmehr eine globale Herzschwäche gewesen sein sollte. Letztere könnte in Folge der ständigen Eiterungen am Stumpf des linken Unterschenkels entstanden sein. Nachdem eine Obduktion nicht durchgeführt worden sei und zudem Original-Krankenunterlagen nicht mehr hätten aufgefunden werden können, sei der Arzt einzuvernehmen, der die Todesbescheinigung ausgestellt habe, um den Sachverhalt im Rahmen des noch Möglichen von Amts wegen weiter aufzuklären.

Einsichtnahme in den Totenschein durch Hinterbliebene nur in seltenen Ausnahmefällen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich mit Urteil vom 10. Juni 1999 (10) grundlegend dahingehend geäußert, dass das für das Recht auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung vorausgesetzte „rechtliche Interesse“ sich auch bei nächsten Angehörigen nicht ohne weiteres bereits aus dem Persönlichkeitsrecht beziehungsweise der Eltern-Kind-Beziehung als solche ergibt. Vielmehr muss eine Abwägung dieses Interesses mit den Belangen des Verstorbenen und sonstiger Hinterbliebener erfolgen.
Ein allgemeines Interesse zu prüfen, ob Ansprüche gegen Dritte bestehen könnten, genügt nicht, um entsprechend Einsicht gewähren zu können.
Die begehrte Kenntnis über Erbkrankheiten ist für möglicherweise ebenfalls betroffene Hinterbliebene dagegen ein schutzwürdiges persönliches und damit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines (Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Juli 1996 (11)). Die dann vorzunehmende Güterabwägung mit den Belangen des Verstorbenen und dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrung der Schweige- und Geheimhaltungspflicht erfordert eine Ermessenentscheidung der zuständige Behörde im Einzelfall. Können Betroffene auf andere Art und Weise Kenntnis über fragliche Erbkrankheiten erlangen, steht ihnen ein Einsichtsrecht dennoch nicht zu. Im konkreten Fall ist die betroffene Hinterbliebene mit einem gesonderten Schreiben der zuständigen Behörde informiert worden, dass der Totenschein keinen Hinweis auf eine bestimmte Erbkrankheit enthält, sodass eine weitergehende Einsichtsgewährung nicht veranlasst gewesen ist.

Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung von Todesbescheinigungen


In den jeweiligen Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer (zum Beispiel dem Baden-Württembergischen Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen) werden grundsätzlich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet, eine Leichenschau zu veranlassen beziehungsweise diese vorzunehmen. Zu den Verpflichteten gehören unter anderem regelmäßig in Krankenhäusern und Entbindungsheimen der Leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen der Leitende Abteilungsarzt. Assistenzärzte werden vielfach mit herangezogen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 1981 (12) einen Streit zwischen einem Assistenzarzt und dem Krankenhausträger hinsichtlich der Vergütung zu entscheiden. Danach können der Krankenhausträger und nachgeordnete Ärzte vereinbaren, dass die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der dazu gehörenden Bescheinigungen zu den Pflichten des Arztes gehören, für die er keine zusätzliche Vergütung erhalten soll. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen Nr. 5 der Sonderregelungen 2c zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT). Ist im Arbeitsvertrag diese Frage nicht ausdrücklich geregelt, spricht dies gegen eine entsprechende Liquidationsbefugnis des Arztes. Denn der Tariflohn stellt im Regelfall die Vergütung dar, mit der die gesamte Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus abgegolten wird. Darüber hinausgehende Liquidationsrechte werden erfahrungsgemäß genau bezeichnet.


Wird einem nachgeordneten Arzt die Vornahme der Leichenschau „als Dienstaufgabe“ übertragen, kann auch dies nur dahingehend verstanden werden, dass für diese Tätigkeit keine besondere Vergütung gezahlt und auch keine Liquidationsberechtigung eingeräumt werden sollte.

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