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Medizinrecht - Deutsche Fachärzte

   
 


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Vertragsarztrechts- Änderungsgesetz

Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VändG)

Im Gesetzgebungsverfahren
Auf Grund von sich ständig vollziehenden gesellschaftlichen Veränderungen, Fortschritten in der medizinischen Versorgung und vor allem finanziellen Notwendigkeiten ist der Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zu einer Daueraufgabe für den Gesetz- und Verordnungsgeber geworden. Das GKV-Modernisierungsgesetz hat sich nicht als ausreichend erwiesen, um bestehende Probleme langfristig und umfassend zu lösen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2474 in seiner 52. Sitzung am 22. September 2006 in Erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit
Der Ausschuss des Deutschen Bundestages für Gesundheit (14. Ausschuss) hat nach entsprechenden weiteren Beratungen unter Beteiligung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 25.10.2006 Folgendes empfohlen (1*):

Auf der individuellen Vertragsarztebene sieht der Gesetzentwurf vor, die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften und die Tätigkeit an weiteren Orten zu erleichtern, die Anstellung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten zu lockern sowie die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Planungsbereichen aufzuheben. Auf Landesebene wird es den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen ermöglicht, noch wirksamer auf die Beseitigung von Versorgungslücken hinzuwirken, und zwar auch dann, wenn der (gesamte) Planungsbereich nicht unterversorgt ist. Darüber hinaus wird die wirtschaftliche Situation der Heilberufe in den neuen Bundesländern dadurch verbessert, dass der Vergütungsabschlag bei der Honorierung der Privatbehandlung in den entsprechenden staatlichen Gebührenordnungen aufgehoben wird.

Die Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses vom 25.10.2006 weiterhin: Die Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren, bei der Eintreibung der Praxisgebühr sowie bei der Umsetzung der Patientenbeteiligung werden durch gesetzliche Klarstellungen beseitigt. Die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich wird auf den 01. Januar 2009 verschoben. Die Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung wird verlängert.

Zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstigen Kosten hat der 14. Ausschuss folgende Prognose abgegeben: Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen als Beihilfekostenträger durch die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung Mehraufwendungen von jährlich rund 6,5 Mio. Euro. Die Erstattung weiterer Kosten der Patientinnenvertreterinnen und –vertreter in den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes- und Landesebene belastet die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen insgesamt mit ca. 0,3 Mio. Euro. Die Mehrausgaben der Krankenkassen für Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen im Beitrittsgebiet belaufen sich auf jährlich rund 3,8 Mio. Euro. Durch die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung erhöhen sich die Ausgaben der privaten Krankenversicherung um jährlich rund 15 Mio. Euro.

Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2007
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG) vom 22. Dezember 2006 ist am 01. Januar 2007 (2*) in Kraft getreten, sieht man von zwei Ausnahmen ab: § 95 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), der die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regelt, ist in Abs. 1 aus Gründen der Klarstellung bereits mit Wirkung ab 01. Januar 2006 wie folgend gefasst worden:

An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztliche geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leistung möglich. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen ...

Damit hat der Gesetzgeber Auslegungsfragen zum Begriff „fachübergreifend“ bei medizinischen Versorgungszentren beseitigt.

Die zweite Ausnahme betrifft die Problematik der befristeten Ausnahme vom Verbot der Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen seitens der Krankenkassen sowie finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung. In dem Zeitraum 27.10.2006 bis 31.12.2008 sind entsprechende Beitragssatzanteile gesondert auszuweisen. Die Satzungen der Bundesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen haben Bestimmung über die Gewährung entsprechender Hilfen vorzusehen. Im Übrigen gilt das VÄndG mit Wirkung ab 01. Januar 2007.

Neuerungen für gesetzlich versicherte Patienten
Durch Änderungen der §§ 13, 140e SGB V ist gesetzlich Krankenversicherten nunmehr auch eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Leistungserbringern in der Schweiz ermöglicht worden.

Das leidige Problem der Zuzahlungspflicht von regelmäßig 10 Euro je Kalendervierteljahr ist dadurch entschärft worden, als bei Nichtzahlung und missbräuchlicher Inanspruchnahme der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dort jetzt grundsätzlich Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro (und gegebenenfalls mehr) auferlegt werden. Die bestehende Pauschgebührenpflicht der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung entfällt in diesem Fall.

Privatärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern
Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung vom 18.10.2001 hat für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im Beitrittsgebiet einen Abschlag von 10 v.H. der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung vorgesehen. Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung ist mit Wirkung zum 01.01.2007 ersatzlos aufgehoben worden. Hierdurch ist die wirtschaftliche Situation der Heilberufe in den neuen Bundesländern erheblich verbessert worden.

Vertragsarztebene
Von besonderer Bedeutung für die individuelle Vertragsarztebene ist eine deutliche Flexibilisierung des Zulassungsrechts hervorzuheben, ebenso eine Änderung beziehungsweise Aufhebung von Altersgrenzen. Andererseits ist auf Landesebene den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen ein Instrumentarium für eine noch wirksamere Beseitigung von Versorgungslücken zur Verfügung gestellt worden. Im Einzelnen:

Organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungserbringung durch Vertragsärzte/innen:

Vertragsärzte/innen können nunmehr ohne Begrenzung auch Ärzte mit anderen Facharztbezeichnungen sowie mit individueller Arbeitszeitgestaltung anstellen, sofern Zulassungsbeschränkungen nicht entgegenstehen.
Vertragsärzte können gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in einem Krankenhaus arbeiten.
Vertragsärzte dürfen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein, wenn und soweit dies der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Die vertragsärztlichen Leistungserbringer können örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften bilden. Sie können die gemeinsame Erbringung auf einzelne Leistungen beschränken, soweit es sich nicht um fachgebietsüberschreitende Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen handelt.
Zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten sowie zur besseren Bewältigung von Unterversorgungssituationen kann der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit beschränkt werden (sogenannte „Teilzulassung“).
Der in § 102 SGB V vorgesehene Auftrag an den Gesetzgeber, Verhältniszahlen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung festzulegen, wird ersatzlos gestrichen.
Vertragsärztliche Regelungen bezüglich der Organisation von medizinischen Versorgungszentren (MVZ):

Das Merkmal „fachübergreifend“ als Errichtungsvoraussetzung ist wie vorstehend bereits dargelegt konkretisiert worden.
In einem Krankenhaus angestellte Ärzte dürfen gleichzeitig in einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.
Sofern das medizinische Versorgungszentrum in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert wird, bedarf es als Zulassungsvoraussetzung einer Bürgschaftserklärung der Gesellschafter.
Vertragsärztliche Regelungen zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen:

Die Altersgrenze von 55 Jahren für die Erstzulassung von Vertragsärzten ist aufgehoben in Planungsbereichen, für die der Landesausschuss eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung festgestellt hat. Für den Bereich der Zahnärzte besteht seit 01.01.2007 keine Bedarfsplanung mehr.
Die Altersgrenze von 68 Jahren für das gesetzliche Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit von angestellten Ärzten in MVZ und Vertragsarztpraxen wird bei Unterversorgungsfeststellung durch den Landesausschuss gesetzlich hinausgeschoben, bis der Landesausschuss die Unterversorgung aufgehoben hat. § 95 Abs. 7 SGB V lautet nunmehr wie folgt:
Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes. Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68stes Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt 1. zum Zeitpunkt der Vollendung des 68sten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und 2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 4 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe, dass sie vor dem 01. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben. Für Verträge nach § 82 Abs. 1 SGB V (sogenannte „Gesamtverträge“ bzw. „Bundesmantelverträge“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen) gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum endet am Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese ihr 68stes Lebensjahr vollenden; Sätze 8 und 9 gelten entsprechend; in den Fällen (von Zulassungsbeschränkungen) des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB V festgestellt, dass in einem bestimmten Gebiet des Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zulassung endet spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung nach Satz 8.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wird aufgegeben in Richtlinien zu regeln, in welcher Höhe bei der Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen in überversorgten Gebieten wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs Ausnahmen von der an sich bestehenden Leistungsbegrenzung gemacht werden können.
Auf der Landesebene wird den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte auch in nicht unterversorgten Gebieten ermöglicht, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat.
Sonstige Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz getroffenen Regelungen:

Die Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Vertragsärzte und MVZ können in wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen Hochschullehrer für Allgemeinmedizin anstellen.
Es wird klargestellt, dass das im GKV-Modernisierungsgesetz zur Sicherung der Patientenbeteiligung eingeführte Mitberatungsrecht der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes- und Landesebene das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung umfasst. Außerdem wird die finanzielle Absicherung der Patientenbeteiligung in den Selbstverwaltungsgremien durch die Einführung einer Aufwandsentschädigung verbessert.
Der Zeitpunkt für die Einführung der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs wird auf den 1 Januar 2009 verschoben.
Offene Probleme
Kein neues Gesetz ohne neue Zweifelsfragen. Die Autoren Dr. Schiller und Pavlovic (3*) haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Teilzulassung als weitere Form einer sogenannten „beschränkten Zulassung“ Risiken und Chancen für den einzelnen Vertragsarzt und -psychotherapeuten bedingt: Das hälftige Ruhen und die hälftige Entziehung der Zulassung einerseits sowie die fragliche Übertragbarkeit der abgetrennten Teilzulassung andererseits. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber die Fortführungsfähigkeit einer Teilzulassung als wesentlichen Punkt dieser Neuregelung im Wortlaut eindeutig formuliert hätte, auch wenn dies wohl so gewollt zu sein scheint.

Die Autorin Dr. Arnold (4*) setzt sich mit den Auswirkungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, des VÄndG und des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (AGG) auseinander und stellt die Frage, ob die grundsätzliche Zulassungsbeschränkung zur vertragsärztlichen Versorgung bis zum 68sten Lebensjahr auch in der neuen Form von § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V verfassungskonform ist.

 

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