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Vertragsarztrechts - Änderungsgesetz
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Vertragsarztrechts-
Änderungsgesetz
Gesetz
zur Änderung des Vertragsarztrechts und
anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
VändG)
Im
Gesetzgebungsverfahren
Auf
Grund von sich ständig vollziehenden
gesellschaftlichen Veränderungen, Fortschritten
in der medizinischen Versorgung und vor allem
finanziellen Notwendigkeiten ist der Bereich
der vertragsärztlichen Versorgung zu
einer Daueraufgabe für den Gesetz- und
Verordnungsgeber geworden. Das GKV-Modernisierungsgesetz
hat sich nicht als ausreichend erwiesen, um
bestehende Probleme langfristig und umfassend
zu lösen. Der Deutsche Bundestag hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2474 in
seiner 52. Sitzung am 22. September 2006 in
Erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen.
Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Gesundheit
Der Ausschuss des Deutschen Bundestages für
Gesundheit (14. Ausschuss) hat nach entsprechenden
weiteren Beratungen unter Beteiligung des
Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung mit Beschlussempfehlung
und Bericht vom 25.10.2006 Folgendes empfohlen
(1*):
Auf
der individuellen Vertragsarztebene sieht
der Gesetzentwurf vor, die Gründung von
Berufsausübungsgemeinschaften und die
Tätigkeit an weiteren Orten zu erleichtern,
die Anstellung von Ärzten, Zahnärzten
und Psychotherapeuten zu lockern sowie die
Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen
Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die
Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen
Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten
Planungsbereichen aufzuheben. Auf Landesebene
wird es den Kassenärztlichen Vereinigungen
und den Krankenkassen ermöglicht, noch
wirksamer auf die Beseitigung von Versorgungslücken
hinzuwirken, und zwar auch dann, wenn der
(gesamte) Planungsbereich nicht unterversorgt
ist. Darüber hinaus wird die wirtschaftliche
Situation der Heilberufe in den neuen Bundesländern
dadurch verbessert, dass der Vergütungsabschlag
bei der Honorierung der Privatbehandlung in
den entsprechenden staatlichen Gebührenordnungen
aufgehoben wird.
Die
Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses vom
25.10.2006 weiterhin: Die Schwierigkeiten
bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
bei der Eintreibung der Praxisgebühr
sowie bei der Umsetzung der Patientenbeteiligung
werden durch gesetzliche Klarstellungen beseitigt.
Die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung
im Risikostrukturausgleich wird auf den 01.
Januar 2009 verschoben. Die Anschubfinanzierung
bei der integrierten Versorgung wird verlängert.
Zu
den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte und sonstigen
Kosten hat der 14. Ausschuss folgende Prognose
abgegeben: Für Bund, Länder und
Gemeinden entstehen als Beihilfekostenträger
durch die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
Mehraufwendungen von jährlich rund 6,5
Mio. Euro. Die Erstattung weiterer Kosten
der Patientinnenvertreterinnen und vertreter
in den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes-
und Landesebene belastet die Kassenärztlichen
und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
und Krankenkassen insgesamt mit ca. 0,3 Mio.
Euro. Die Mehrausgaben der Krankenkassen für
Leistungen der freiberuflich tätigen
Hebammen im Beitrittsgebiet belaufen sich
auf jährlich rund 3,8 Mio. Euro. Durch
die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
erhöhen sich die Ausgaben der privaten
Krankenversicherung um jährlich rund
15 Mio. Euro.
Inkrafttreten
des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes
zum 01.01.2007
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
(VändG) vom 22. Dezember 2006 ist am
01. Januar 2007 (2*) in Kraft getreten, sieht
man von zwei Ausnahmen ab: § 95 des Sozialgesetzbuches
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB
V), der die Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung regelt, ist in Abs. 1 aus Gründen
der Klarstellung bereits mit Wirkung ab 01.
Januar 2006 wie folgend gefasst worden:
An
der vertragsärztlichen Versorgung nehmen
zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische
Versorgungszentren sowie ermächtigte
Ärzte und ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen teil. Medizinische
Versorgungszentren sind fachübergreifende
ärztliche geleitete Einrichtungen, in
denen Ärzte, die in das Arztregister
nach Abs. 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte
oder Vertragsärzte tätig sind. Eine
Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend,
wenn in ihr Ärzte mit verschiedener Facharzt-
oder Schwerpunktbezeichnung tätig sind;
sie ist nicht fachübergreifend, wenn
die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe
nach § 101 Abs. 5 angehören und
wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten
der psychotherapeutischen Arztgruppe nach
§ 101 Abs. 4 angehören. Sind in
einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher
und ein hausärztlicher Internist tätig,
so ist die Einrichtung fachübergreifend.
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum
Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen,
die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative
Leistung möglich. Die medizinischen Versorgungszentren
können sich aller zulässigen Organisationsformen
bedienen ...
Damit
hat der Gesetzgeber Auslegungsfragen zum Begriff
fachübergreifend bei medizinischen
Versorgungszentren beseitigt.
Die
zweite Ausnahme betrifft die Problematik der
befristeten Ausnahme vom Verbot der Finanzierung
durch Aufnahme von Darlehen seitens der Krankenkassen
sowie finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen,
zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
und zur Entschuldung. In dem Zeitraum 27.10.2006
bis 31.12.2008 sind entsprechende Beitragssatzanteile
gesondert auszuweisen. Die Satzungen der Bundesverbände
der Krankenkassen und der Verbände der
Ersatzkassen haben Bestimmung über die
Gewährung entsprechender Hilfen vorzusehen.
Im Übrigen gilt das VÄndG mit Wirkung
ab 01. Januar 2007.
Neuerungen
für gesetzlich versicherte Patienten
Durch Änderungen der §§ 13,
140e SGB V ist gesetzlich Krankenversicherten
nunmehr auch eine grenzüberschreitende
Inanspruchnahme von Leistungserbringern in
der Schweiz ermöglicht worden.
Das
leidige Problem der Zuzahlungspflicht von
regelmäßig 10 Euro je Kalendervierteljahr
ist dadurch entschärft worden, als bei
Nichtzahlung und missbräuchlicher Inanspruchnahme
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dort
jetzt grundsätzlich Verschuldenskosten
in Höhe von 150 Euro (und gegebenenfalls
mehr) auferlegt werden. Die bestehende Pauschgebührenpflicht
der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung entfällt in diesem Fall.
Privatärztliche
Leistungen in den neuen Bundesländern
Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung
vom 18.10.2001 hat für Ärzte, Zahnärzte,
Hebammen, psychologische Psychotherapeuten
sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
im Beitrittsgebiet einen Abschlag von 10 v.H.
der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung
vorgesehen. Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung
ist mit Wirkung zum 01.01.2007 ersatzlos aufgehoben
worden. Hierdurch ist die wirtschaftliche
Situation der Heilberufe in den neuen Bundesländern
erheblich verbessert worden.
Vertragsarztebene
Von besonderer Bedeutung für die individuelle
Vertragsarztebene ist eine deutliche Flexibilisierung
des Zulassungsrechts hervorzuheben, ebenso
eine Änderung beziehungsweise Aufhebung
von Altersgrenzen. Andererseits ist auf Landesebene
den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Krankenkassen ein Instrumentarium für
eine noch wirksamere Beseitigung von Versorgungslücken
zur Verfügung gestellt worden. Im Einzelnen:
Organisationsrechtliche
Erleichterungen der Leistungserbringung durch
Vertragsärzte/innen:
Vertragsärzte/innen
können nunmehr ohne Begrenzung auch Ärzte
mit anderen Facharztbezeichnungen sowie mit
individueller Arbeitszeitgestaltung anstellen,
sofern Zulassungsbeschränkungen nicht
entgegenstehen.
Vertragsärzte können gleichzeitig
auch als angestellte Ärzte in einem Krankenhaus
arbeiten.
Vertragsärzte dürfen außerhalb
ihres Vertragsarztsitzes an weiteren Orten
vertragsärztlich tätig sein, wenn
und soweit dies der Versorgung der Versicherten
an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße
Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes
nicht beeinträchtigt wird.
Die vertragsärztlichen Leistungserbringer
können örtliche und überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaften bilden.
Sie können die gemeinsame Erbringung
auf einzelne Leistungen beschränken,
soweit es sich nicht um fachgebietsüberschreitende
Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer
Leistungen handelt.
Zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten
sowie zur besseren Bewältigung von Unterversorgungssituationen
kann der sich aus der Zulassung ergebende
Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer
hauptberuflichen Tätigkeit beschränkt
werden (sogenannte Teilzulassung).
Der in § 102 SGB V vorgesehene Auftrag
an den Gesetzgeber, Verhältniszahlen
für die Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung festzulegen, wird ersatzlos gestrichen.
Vertragsärztliche Regelungen bezüglich
der Organisation von medizinischen Versorgungszentren
(MVZ):
Das
Merkmal fachübergreifend
als Errichtungsvoraussetzung ist wie vorstehend
bereits dargelegt konkretisiert worden.
In einem Krankenhaus angestellte Ärzte
dürfen gleichzeitig in einem medizinischen
Versorgungszentrum arbeiten.
Sofern das medizinische Versorgungszentrum
in der Rechtsform einer juristischen Person
organisiert wird, bedarf es als Zulassungsvoraussetzung
einer Bürgschaftserklärung der Gesellschafter.
Vertragsärztliche Regelungen zur Abmilderung
von regionalen Versorgungsproblemen:
Die
Altersgrenze von 55 Jahren für die Erstzulassung
von Vertragsärzten ist aufgehoben in
Planungsbereichen, für die der Landesausschuss
eine bestehende oder unmittelbar drohende
Unterversorgung festgestellt hat. Für
den Bereich der Zahnärzte besteht seit
01.01.2007 keine Bedarfsplanung mehr.
Die Altersgrenze von 68 Jahren für das
gesetzliche Ende der vertragsärztlichen
Tätigkeit sowie der Tätigkeit von
angestellten Ärzten in MVZ und Vertragsarztpraxen
wird bei Unterversorgungsfeststellung durch
den Landesausschuss gesetzlich hinausgeschoben,
bis der Landesausschuss die Unterversorgung
aufgehoben hat. § 95 Abs. 7 SGB V lautet
nunmehr wie folgt:
Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden
eines Verzichts oder mit dem Wegzug des berechtigten
aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die
Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums
endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts,
der Auflösung oder mit dem Wegzug des
medizinischen Versorgungszentrums aus dem
Bezirk des Vertragsarztsitzes. Im übrigen
endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende
des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt
sein 68stes Lebensjahr vollendet. War der
Vertragsarzt 1. zum Zeitpunkt der Vollendung
des 68sten Lebensjahres weniger als zwanzig
Jahre als Vertragsarzt tätig und 2. vor
dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt
zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss
die Zulassung längstens bis zum Ablauf
dieser Frist. Satz 4 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten
mit der Maßgabe, dass sie vor dem 01.
Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der
Versicherten mitgewirkt haben. Für Verträge
nach § 82 Abs. 1 SGB V (sogenannte Gesamtverträge
bzw. Bundesmantelverträge
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen)
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Die Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen
medizinischen Versorgungszentrum endet am
Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese
ihr 68stes Lebensjahr vollenden; Sätze
8 und 9 gelten entsprechend; in den Fällen
(von Zulassungsbeschränkungen) des §
103 Abs. 4a Satz 1 SGB V gelten die Sätze
3 bis 5 entsprechend. Hat der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen nach §
100 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB V festgestellt,
dass in einem bestimmten Gebiet des Zulassungsbezirks
eine ärztliche Unterversorgung eingetreten
ist oder unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht.
Die Zulassung endet spätestens ein Jahr
nach Aufhebung der Feststellung nach Satz
8.
Dem
Gemeinsamen Bundesausschuss wird aufgegeben
in Richtlinien zu regeln, in welcher Höhe
bei der Anstellung von Ärzten in Vertragsarztpraxen
in überversorgten Gebieten wegen eines
lokalen Versorgungsbedarfs Ausnahmen von der
an sich bestehenden Leistungsbegrenzung gemacht
werden können.
Auf der Landesebene wird den Kassenärztlichen
Vereinigungen und Krankenkassen die Zahlung
von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte
auch in nicht unterversorgten Gebieten ermöglicht,
wenn der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarf festgestellt hat.
Sonstige Maßnahmen, insbesondere zur
Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz
getroffenen Regelungen:
Die
Anschubfinanzierung für die integrierte
Versorgung wird bis zum 31. Dezember 2007
verlängert.
Vertragsärzte und MVZ können in
wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen
Hochschullehrer für Allgemeinmedizin
anstellen.
Es wird klargestellt, dass das im GKV-Modernisierungsgesetz
zur Sicherung der Patientenbeteiligung eingeführte
Mitberatungsrecht der Patientenvertreterinnen
und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien
auf Bundes- und Landesebene das Recht zur
Anwesenheit bei der Beschlussfassung umfasst.
Außerdem wird die finanzielle Absicherung
der Patientenbeteiligung in den Selbstverwaltungsgremien
durch die Einführung einer Aufwandsentschädigung
verbessert.
Der Zeitpunkt für die Einführung
der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
wird auf den 1 Januar 2009 verschoben.
Offene Probleme
Kein neues Gesetz ohne neue Zweifelsfragen.
Die Autoren Dr. Schiller und Pavlovic (3*)
haben darauf aufmerksam gemacht, dass die
Teilzulassung als weitere Form einer sogenannten
beschränkten Zulassung Risiken
und Chancen für den einzelnen Vertragsarzt
und -psychotherapeuten bedingt: Das hälftige
Ruhen und die hälftige Entziehung der
Zulassung einerseits sowie die fragliche Übertragbarkeit
der abgetrennten Teilzulassung andererseits.
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn
der Gesetzgeber die Fortführungsfähigkeit
einer Teilzulassung als wesentlichen Punkt
dieser Neuregelung im Wortlaut eindeutig formuliert
hätte, auch wenn dies wohl so gewollt
zu sein scheint.
Die
Autorin Dr. Arnold (4*) setzt sich mit den
Auswirkungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes,
des VÄndG und des Gesetzes zur Umsetzung
europäischer Richtlinien zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung (AGG)
auseinander und stellt die Frage, ob die grundsätzliche
Zulassungsbeschränkung zur vertragsärztlichen
Versorgung bis zum 68sten Lebensjahr auch
in der neuen Form von § 95 Abs. 7 Satz
3 SGB V verfassungskonform ist.
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