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Verwahrpsychiatrie

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Verwahrpsychiatrie

 

Unterbringung psychisch Kranker in psychiatrischen Landeskrankenhäusern


Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seinem Beschluss vom 14. März 1972 (1*) der Lehre von dem „besonderen Gewaltverhältnis“ eine deutliche Absage erteilt. Danach dürfen auch die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach herrschender juristischer Meinung gilt diese richtungweisende Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts entsprechend für den Bereich der psychiatrischen Landeskrankenhäuser (2*). Gleichsam als Spiegel im medizinischen Bereich hat sich zwischenzeitlich die „Verwahrpsychiatrie“ zur „Behandlungspsychiatrie“ gewandelt.

Psychiatrische Landeskrankenhäuser (auch Psychiatrische Krankenhäuser oder Psychiatrische Fachkrankenhäuser beziehungsweise im Freistaat Bayern Bezirks-Nervenkrankenhäuser genannt) unterscheiden sich von den psychiatrischen Fachabteilungen in Allgemeinkrankenhäusern und den Universitätsnervenkliniken vor allem darin, dass den erstgenannten eine Versorgungsverpflichtung auferlegt worden ist. Diese Versorgungsverpflichtung beinhaltet eine Aufnahmepflicht für alle Patienten aus dem zugewiesenen Einzugsbereich unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Aufnahme handelt oder um eine zwangsweise Unterbringung.

Freiwillige Aufnahme


Bei Patienten, die sich freiwillig zu einer stationären Behandlung in ein psychiatrisches Landeskrankenhaus begeben, zum Beispiel bei bestehender gravierender Angstsymptomatik wie Agoraphobie, sind die Rechtsbeziehungen zivilrechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem die jeweiligen Landesunterbringungsgesetze, finden keine Anwendung. Diese Patienten haben wie alle Patienten eines Allgemeinkrankenhauses oder sonstigen Fachkliniken Anspruch auf ärztliche Behandlung und Betreuung. Einschränkungen in die persönliche Freiheit (zum Beispiel Vorenthalten von Briefen bestimmter Absender aus therapeutischen Zwecken) sind jedoch dann zulässig, wenn entweder der Patient selbst oder vor allem bei Minderjährigen dessen Personensorgeberechtigten einwilligen. Beispiel: die heranwachsende sexuell traumatisierte Tochter soll auch vor brieflichen Einschüchterungsversuchen des Täters („Wenn ich wegen deiner Aussage verurteilt werde, dann ...“) geschützt werden.
Auch wenn in Abrechnungsstreitigkeiten zwischen dem Krankenhausträger und der gesetzlichen Krankenkasse der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, sind die Behandlungsbeziehungen des Kassenpatienten zum Krankenhaus stets zivilrechtlicher Natur, so der Bundesgerichtshof im Fall eines Kindes mit einem schweren Hirnschaden (3*).

Dies hat letztendlich auch Konsequenzen für das nur eingeschränkt gegebene Einsichtsrecht der Patienten in ihre psychiatrischen Krankenunterlagen. Im Falle einer freiwilligen Behandlung gilt nach privatrechtlichen Grundsätzen Folgendes:

Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen (4*).

Dagegen besteht auch nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen (5*).

Dem Patienten, der psychiatrisch behandelt worden ist, kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen jedoch dann nicht verweigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen (6*).

Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (7*).

Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus durch einen Betreuer


Zum 1. Januar 1992 hat der Gesetzgeber mit dem Betreuungsgesetz die Vormundschaft über Volljährige sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft beseitigt und durch das Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt (8*): Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag (oder von Amts wegen) für ihn einen Betreuer. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die wie im Falle einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn

auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung kann die Unterbringung ausnahmsweise dann erfolgen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für den Betreuten verbunden ist. Dann ist die Genehmigung jedoch unverzüglich nachzuholen.

Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (Beispiel: Ein Alkoholkranker erscheint wieder ausreichend stabil). Bei Beendigung der Unterbringung ist das Vormundschaftsgericht zu informieren.

Keine Regelung enthält das Betreuungsgesetz für den Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird dies folgendermaßen begründet (09*):

Seit langem ist anerkannt, dass ein „besonderes Gewaltverhältnis“ noch keine hinreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe darstellt, wie sie etwa mit einer Zwangsbehandlung oder Postkontrolle verbunden sind. Vollzugsregelungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung, die gegenwärtig in den Landesgesetzen enthalten sind und durch die Vorschriften dieses Entwurfs unberührt bleiben, sind daher sinnvoll. Bei der zivilrechtlichen Unterbringung ist es aber der gesetzliche Vertreter, der in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts selbst unterbringt; dem Gericht kommt hier keine anordnende, sondern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens lediglich eine überprüfende Funktion zu. Die Einrichtung, in welcher der Betroffene untergebracht ist, ist nicht aus der Tatsache der Unterbringung zu Rechtseingriffen wie Zwangsbehandlung oder Postkontrolle befugt. Solche Eingriffe kann nur der gesetzliche Vertreter vornehmen; er kann sich hierbei allerdings des Anstaltspersonals oder anderer Personen als Helfer bedienen. Rechtsgrundlagen für solche Maßnahmen sind die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Rechtsmacht des Vertreters beruht, im künftigen Betreuungsrecht also die §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker
Die zwangsweise Unterbringung psychisch Kranker ist in den jeweiligen Gesetzen der einzelnen Bundesländer weitgehend inhaltsgleich geregelt, auch wenn die entsprechenden Regelwerke einen unterschiedlichen Aufbau besitzen.
Gemeinsam ist allen Unterbringungsgesetzen, dass sie eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Patienten und dem psychiatrischen Landeskrankenhaus schaffen. Denn bei der Behandlung, Pflege und gegebenenfalls erforderlichen Verwahrung zwangsweise eingewiesener psychisch Kranker handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Bei den mit einer unfreiwilligen Behandlung verbundenen Eingriffen tritt der Krankenhausträger dem Patienten somit im Rahmen eines „Über- und Unterordnungsverhältnisses“ gegenüber.

Das Krankenhaus nimmt gegenüber dem Untergebrachten ihm durch Landesgesetz eingeräumte Zwangsrechte wahr (2*) ). So enthalten die Unterbringungsgesetze der Länder zum Beispiel mehr oder weniger ausführliche Vorschriften über die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsbehandlung. Soweit jedoch ausdrückliche Regelungen fehlen, ist die zwangsweise Vornahme von ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen nicht zulässig.

Am Beispiel des Unterbringungsgesetzes des Freistaates Bayern (10*) sollen im Folgenden die wesentlichen Grundzüge einer zwangsweisen Unterbringung dargestellt werden:

Wer psychisch krank oder infolge einer Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in sonst geeigneter Weise) untergebracht werden. Dies vor allem auch dann, wenn der Betroffene sein eigenes Leben oder seine Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet. Strafrechtliche Maßnahmen gehen jedoch vor. Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe des Gesetzes zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft (wieder) zu ermöglichen.

Die Unterbringung darf jedoch nur angeordnet werden, wenn Hilfen besonders nach den Bestimmungen der jeweiligen Sozialgesetzbücher nicht ausreichend sind. Um eine Unterbringung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verkürzen oder dem Betroffenen nach Beendigung der Unterbringung eine erforderliche Hilfestellung mit dem Ziel seiner gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialer Eingliederung zu gewähren, sind die vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.

Zur Erreichung dieses Zwecks haben die Gesundheitsämter mit den Ärzten, den psychiatrischen Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren, eng zusammenzuarbeiten.

Beispiel: Die vorläufige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz ist als gerechtfertigt angesehen worden, wenn die an Schizophrenie leidende Betroffene durch das Ansammeln von Abfall eine Vermüllung des von ihr bewohnten Grundstücks herbeiführt, daraus erhebliche Gefahren für Bewohner und Nachbarn drohen und eine Sanierung des Grundstücks ohne die Unterbringung nicht erfolgen kann (11*).

Verfahren


Trotz des bestehenden Dualismus zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer und öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder hat der Gesetzgeber beide Bereiche den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (12*) unterstellt.
Die Unterbringung wird auf Antrag des Betreuers beziehungsweise der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) angeordnet. Das Gericht kann erforderlichenfalls einen Verfahrenspfleger bestellen. Der Betroffene ist auf jeden Fall anzuhören. Weiterhin erhalten Gelegenheit zur Äußerung: Der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner des Betroffenen (außer im Fall des dauernden Getrenntlebens); jeder Elternteil und jedes Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat; eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens; der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt sowie die zuständige Behörde.

Vor einer Unterbringungsmaßnahme ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, im Regelfall ein Arzt für Psychiatrie. Die Entscheidung des Gerichts ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Sie ist beschwerdefähig.

Bei Gefahr im Verzug kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und das zuständige Gericht unverzüglich nachträglich informieren. In unaufschiebbaren Fällen ist auch die Polizei zu einer unmittelbaren Einlieferung berechtigt.

Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung
Wie bereits eingangs dargelegt, besteht für psychiatrische Landeskrankenhäuser eine Aufnahmepflicht. Die Unterbringung soll dabei so ausgestaltet werden, dass der Unterbringungszweck bei einem geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
Nach bayerischem Landesrecht soll den Untergebrachten unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit (gegen angemessenes Entgelt) gegeben werden.

Der Anspruch auf Heilbehandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Kranken nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der in der Einrichtung Untergebrachte hat unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten sind, zu dulden, soweit sie sich auf die psychische Erkrankung oder Störung des Untergebrachten beziehen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung notwendig sind. In diesem Rahmen kann nach bayerischem Landesrecht auch unmittelbarer Zwang angewendet werden.

Mit teilweise erheblichen Einschränkungen hat der Untergebrachte ein Recht auf Besuch, ein Recht auf Schriftwechsel, Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung. Die bestehende Hausordnung ist zu beachten. Eine Beurlaubung kann bis zu zwei Wochen bewilligt werden, wenn es für die Therapie oder Rehabilitation unbedenklich oder geboten ist und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird (10*).

Freiheitsentziehende Maßregeln nach dem Strafgesetzbuch


Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das zuständige Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (13*).


Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist für folgende Fälle vorgesehen: Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung unterbleibt jedoch, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern: Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
er wegen einer oder mehrer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Gleiches gilt sinngemäß für Wiederholungstäter (drei und mehr vergleichbar schwere Vorsatztaten) sowie bei folgenden Straftaten: Sexueller Missbrauch in all seinen Formen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen, gegebenenfalls auch im Vollrausch begangen. Um in diesen letztgenannten Fällen die Allgemeinheit besser als bisher zu schützen, hat der Gesetzgeber am 21. August 2002 das Gesetz zur Einführung der „vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ erlassen (14*): Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind. Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht (dann) spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung möglich ist.

Unterbringung oder Sicherungsverwahrung


Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht, das in Fragen des bayerischen Landesrechts anstelle des Bundesgerichtshofes zu entscheiden hat, mit Beschluss vom 28. Juli1999 (15*) grundlegend ausgeführt: Für die Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zentrales Auslegungskriterium. Er setzt auch den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Begriff der psychischen Krankheit erfordert einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung. Ebenso muss die vom psychisch Kranken ausgehende Gefährdung von Rechtsgütern der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen.
Folge im konkreten Fall: Der Betroffene, der bereits eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten wegen sexuellen Missbrauchs, Vergewaltigung u.a. verbüßt hatte, durfte entgegen den Vorstellungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nicht zum Schutz der Bevölkerung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden. Denn die konkret noch bestehenden Persönlichkeitsstörungen (dissozialer Typus, Mangel an Empathie und Einfühlungsvermögen, Verantwortungslosigkeit, geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, Störung des Schuldbewusstseins) stellten nach nervenärztlichem Votum keine psychische Krankheit dar, sondern waren als persönlichkeitsimmanente Charakterstruktur zu betrachten. Trotz hohem Gefährdungspotential bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Unter anderem dies hat den bayerischen Landesgesetzgeber dazu veranlasst, mit Wirkung zum 01. Januar 2002 das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern zu erlassen (16*). Danach kann gegen einen Strafgefangenen, der in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Bayern unter den Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 StGB eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, das Gericht die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn auf Grund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, dass von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht, insbesondere weil er im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht. Strafrechtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung gehen jedoch vor, ebenso eine Unterbringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung.


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